nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 16 ZKG — Betrieb einer Vergleichswebsite für Zahlungskonten durch die Bundesanstalt

Zahlungskontengesetz

Stand: 16.12.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Bundesanstalt betreibt eine Vergleichswebsite, die die in § 17 genannten Kriterien in der in § 18 vorgeschriebenen Art und Weise für den Verbraucher entgeltfrei vergleicht. Diese trägt die Bezeichnung „Vergleichswebsite nach dem Zahlungskontengesetz“.