Gesetze / Zinsinformationsverordnung
ZIV§ 8 Datenübermittlung durch die Zahlstelle
Stand: 10.06.2019
Wenn der wirtschaftliche Eigentümer der Zinsen in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, hat die inländische Zahlstelle dem Bundeszentralamt für Steuern zum Zwecke der Weiterübermittlung nach § 9 folgende Daten zu übermitteln:
Die Datenübermittlung hat bis zum 31. Mai des Jahres zu erfolgen, das auf das Jahr des Zuflusses folgt.
Änderungsverlauf
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22.09.2005 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 4 Abs. 28 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I 2809)
BGBl. 2005 I S. 2809
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.