Gesetze / Zinsinformationsverordnung
ZIV§ 7 Räumlicher Geltungsbereich
Stand: 10.06.2019
Diese Verordnung gilt für Zinszahlungen durch eine inländische Zahlstelle an wirtschaftliche Eigentümer, die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft haben.