Gesetze / Zinsinformationsverordnung

ZIV

§ 7 Räumlicher Geltungsbereich

Stand: 10.06.2019

Bund

Diese Verordnung gilt für Zinszahlungen durch eine inländische Zahlstelle an wirtschaftliche Eigentümer, die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft haben.

§ 6 § 8