Gesetze / ZIS-Ausführungsgesetz
ZISAG§ 6
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZISAG/6#abs-1 (1) Die in Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Buchstabe b) des Beschlusses 2009/917/JI genannten Daten zu Unternehmen dürfen in das Aktennachweissystem für Zollzwecke eingegeben werden, wenn gegen die in § 30 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten genannten natürlichen Personen dieser Unternehmen
geführt werden. Daten nach Satz 1 Buchstabe b dürfen nur Hinweise auf die Ermittlungsakten zu den in § 2 genannten Straftaten enthalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZISAG/6#abs-2 (2) Die im Aktennachweissystem für Zollzwecke gespeicherten Daten zu Unternehmen sind zu löschen, wenn die zu natürlichen Personen nach Absatz 1 eingestellten Daten gemäß § 5 zu löschen sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZISAG/6#abs-3 (3) Absatz 1 gilt auch, wenn wegen der dort genannten Straftaten ein selbständiges Verfahren nach § 30 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten durchgeführt wird. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn das Bußgeldverfahren nicht nur vorläufig eingestellt oder eine Bußgeldfestsetzung durch das Gericht rechtskräftig abgelehnt wird. Im Übrigen sind die Daten zu löschen nach Ablauf
§ 5 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
-
12.04.2011 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. April 2011
BGBl. 2011 I S. 617
-
12.04.2011 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. April 2011
BGBl. 2011 I S. 617
-
12.04.2011 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I 617)
BGBl. 2011 I S. 617
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.