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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 617
BGBl. 2011 I S. 617 · 8.976 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung des ZIS-Ausführungsgesetzes und anderer Gesetze
Vom 12. April 2011
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
ZIS-Ausführungsgesetzes
Das ZIS-Ausführungsgesetz vom 31. März 2004
(BGBl. I S. 482) wird wie folgt geändert:
1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt ge-
fasst:
„Gesetz
zur Ausführung des
Beschlusses 2009/917/JI des Rates
vom 30. November 2009 über den Einsatz
der Informationstechnologie im Zollbereich
sowie zur Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates
vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amts-
hilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitglied-
staaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden
mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsge-
mäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung“.
2. § 1 Satz 1 wird durch folgenden Satz ersetzt:
„Für Schadenersatzansprüche nach Artikel 30 des
Beschlusses 2009/917/JI des Rates vom 30. Novem-
ber 2009 über den Einsatz der Informationstech-
nologie im Zollbereich (ABl. L 323 vom 10.12.2009,
S. 20, L 234 vom 4.9.2010, S. 17) sowie für Scha-
densersatzansprüche nach Artikel 40 Absatz 2 der
Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März
1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen
Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die
Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommis-
sion im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwen-
dung der Zoll- und der Agrarregelung (ABl. L 82
vom 22.3.1997, S. 1), die zuletzt durch die Verord-
nung (EG) Nr. 766/2008 (ABl. L 218 vom 13.8.2008,
S. 48) geändert worden ist, haftet die Bundesrepu-
blik Deutschland.“
3. § 2 Satz 1 wird durch folgenden Satz ersetzt:
„Das Verzeichnis der Zuwiderhandlungen im Sinne
des Artikels 15 Absatz 3 Satz 1 des Beschlusses
2009/917/JI enthält ausschließlich zollstrafrechtliche
Vorschriften in den in Artikel 2 Nummer 1 dieses
Beschlusses genannten Bereichen, die mit einer
Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränken-
den Maßnahme der Sicherung und Besserung mit
einem Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten
bedroht sind.“
4. § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3
(1) Das Zollkriminalamt, die Zollfahndungsämter
und die Hauptzollämter dürfen dienstlich erlangte
Informationen einschließlich personenbezogener
Daten in das Zollinformationssystem nach dem Be-
schluss 2009/917/JI sowie nach der Verordnung
(EG) Nr. 515/97 im automatisierten Verfahren ein-
geben.
(2) Die Daten werden nur eingegeben, soweit dies
für die Erreichung des mit diesen Datenbanken ver-
folgten Ziels erforderlich ist und eine Gefährdung
des Untersuchungszwecks nicht zu besorgen ist.
§ 478 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Strafprozessord-
nung findet Anwendung.“
5. Dem § 5 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Bei einer Einstellung nach den §§ 153a, 153c
der Strafprozessordnung kann eine Löschung nach
Absatz 2 unterbleiben. Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
und Satz 2 gilt entsprechend.“
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „Die in Artikel 12B Abs. 1 Satz 1
und Abs. 2 Buchstabe ii des Übereinkom-
mens auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags
über die Europäische Union vom 26. Juli 1995
über den Einsatz der Informationstechnologie
im Zollbereich (BGBl. 2004 II S. 386)“ werden
durch die Wörter „Die in Artikel 16 Absatz 1
Satz 1 und Absatz 2 Buchstabe b) des Be-
schlusses 2009/917/JI“ ersetzt.
bb) Die Wörter „§ 30 Abs. 1 des Ordnungswidrig-
keitengesetzes“ werden durch die Wörter
„§ 30 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungs-
widrigkeiten“ ersetzt.
cc) Die Wörter „§ 130 des Ordnungswidrigkeiten-
gesetzes“ werden durch die Wörter „§ 130
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten“ er-
setzt.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Absatz 1 gilt auch, wenn wegen der dort
genannten Straftaten ein selbständiges Verfahren
nach § 30 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten durchgeführt wird. Die Da-
ten sind unverzüglich zu löschen, wenn das Buß-
geldverfahren nicht nur vorläufig eingestellt oder
eine Bußgeldfestsetzung durch das Gericht
rechtskräftig abgelehnt wird. Im Übrigen sind die
Daten zu löschen nach Ablauf
1. eines Jahres nach der letzten Ermittlungs-
handlung, wenn ein Antrag der Staatsanwalt-
schaft an das Gericht zur Festsetzung einer
Geldbuße noch nicht gestellt worden ist,
2. von drei Jahren, wenn ein Antrag der Staats-
anwaltschaft an das Gericht zur Festsetzung
einer Geldbuße noch nicht gestellt worden ist,
3. von sechs Jahren, wenn ein Bußgeldbescheid
erlassen worden ist, eine Bußgeldfestsetzung
jedoch noch nicht rechtskräftig geworden ist
oder

4. von zehn Jahren, wenn es zu einer rechtskräf-
tigen Bußgeldfestsetzung gekommen ist.
§ 5 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“
7. § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Der Beschluss 2009/917/JI des Rates vom 30. No-
vember 2009 über den Einsatz der Informationstech-
nologie im Zollbereich (ABl. L 323 vom 10.12.2009,
S. 20, L 234 vom 4.9.2010, S. 17) findet mit dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes uneingeschränkte An-
wendung.“
Artikel 2
Änderung des
Zollfahndungsdienstgesetzes
Das Zollfahndungsdienstgesetz vom 16. August
2002 (BGBl. I S. 3202), das zuletzt durch Artikel 4 Ab-
satz 6 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ist eine Ausschreibung zur Feststellung und Unter-
richtung oder zur verdeckten Registrierung nach
Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses 2009/917/JI
des Rates vom 30. November 2009 über den Ein-
satz der Informationstechnologie im Zollbereich
(ABl. L 323 vom 10.12.2009, S. 20, L 234 vom
4.9.2010, S. 17) oder Artikel 27 Absatz 1 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März
1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen
Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die
Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kom-
mission im Hinblick auf die ordnungsgemäße An-
wendung der Zoll- und der Agrarregelung
(ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1), die zuletzt durch
die Verordnung (EG) Nr. 766/2008 (ABl. L 218 vom
13.8.2008, S. 48) geändert worden ist, durch eine
Stelle der Bundesrepublik Deutschland in das
jeweilige Informationssystem eingegeben wor-
den, so hat das Zollkriminalamt im Einvernehmen
mit der Stelle, die die Ausschreibung veranlasst
hat, den Betroffenen nach Beendigung der Aus-
schreibung über die Maßnahme zu benachrich-
tigen, soweit die Benachrichtigung nicht auf
Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen vor-
gesehen ist.“
b) § 10 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Bei Ausschreibungen nach den Absätzen 1
und 2 gilt § 13 Absatz 1 entsprechend.“
2. In § 38 Absatz 3 werden die Wörter „Übereinkom-
men vom 26. Juli 1995 über den Einsatz der Infor-
mationstechnologie im Zollbereich“ durch die Wörter
„Beschluss 2009/917/JI“ ersetzt.
Artikel 3
Aufhebung des Gesetzes
zu dem Übereinkommen auf Grund
von Artikel K.3 des Vertrags über die
Europäische Union vom 26. Juli 1995 über den
Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich
Das Gesetz zu dem Übereinkommen auf Grund von
Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union
vom 26. Juli 1995 über den Einsatz der Informations-
technologie im Zollbereich vom 31. März 2004 (BGBl.
2004 II S. 386) wird aufgehoben.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 27. Mai 2011 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
Berlin, den 12. April 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der
Schäuble
Finanzen
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 617. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 10c8abf7bc9b63e9….