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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 617

BGBl. 2011 I S. 617 · 8.976 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2011, Seite 617 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 617
                                      Gesetz
           zur Änderung des ZIS-Ausführungsgesetzes und anderer Gesetze
                                                Vom 12. April 2011

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
                   Änderung des
              ZIS-Ausführungsgesetzes

  Das ZIS-Ausführungsgesetz vom 31. März 2004
(BGBl. I S. 482) wird wie folgt geändert:
1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt ge-
   fasst:

                          „Gesetz
                    zur Ausführung des
            Beschlusses 2009/917/JI des Rates
         vom 30. November 2009 über den Einsatz

         der Informationstechnologie im Zollbereich
    sowie zur Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates
     vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amts-

    hilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitglied-

   staaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden

   mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsge-

   mäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung“.

2. § 1 Satz 1 wird durch folgenden Satz ersetzt:

   „Für Schadenersatzansprüche nach Artikel 30 des

   Beschlusses 2009/917/JI des Rates vom 30. Novem-

   ber 2009 über den Einsatz der Informationstech-
   nologie im Zollbereich (ABl. L 323 vom 10.12.2009,
   S. 20, L 234 vom 4.9.2010, S. 17) sowie für Scha-
   densersatzansprüche nach Artikel 40 Absatz 2 der
   Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März
   1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen
   Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die
   Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommis-
   sion im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwen-
   dung der Zoll- und der Agrarregelung (ABl. L 82
   vom 22.3.1997, S. 1), die zuletzt durch die Verord-
   nung (EG) Nr. 766/2008 (ABl. L 218 vom 13.8.2008,
   S. 48) geändert worden ist, haftet die Bundesrepu-
   blik Deutschland.“
3. § 2 Satz 1 wird durch folgenden Satz ersetzt:

   „Das Verzeichnis der Zuwiderhandlungen im Sinne
   des Artikels 15 Absatz 3 Satz 1 des Beschlusses
   2009/917/JI enthält ausschließlich zollstrafrechtliche
   Vorschriften in den in Artikel 2 Nummer 1 dieses
   Beschlusses genannten Bereichen, die mit einer
   Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränken-
   den Maßnahme der Sicherung und Besserung mit
   einem Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten
   bedroht sind.“

4. § 3 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 3
      (1) Das Zollkriminalamt, die Zollfahndungsämter
   und die Hauptzollämter dürfen dienstlich erlangte
   Informationen einschließlich personenbezogener
   Daten in das Zollinformationssystem nach dem Be-

  schluss 2009/917/JI sowie nach der Verordnung
  (EG) Nr. 515/97 im automatisierten Verfahren ein-
  geben.
     (2) Die Daten werden nur eingegeben, soweit dies
  für die Erreichung des mit diesen Datenbanken ver-
  folgten Ziels erforderlich ist und eine Gefährdung
  des Untersuchungszwecks nicht zu besorgen ist.
  § 478 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Strafprozessord-
  nung findet Anwendung.“
5. Dem § 5 wird folgender Absatz 3 angefügt:

    „(3) Bei einer Einstellung nach den §§ 153a, 153c
  der Strafprozessordnung kann eine Löschung nach
  Absatz 2 unterbleiben. Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
  und Satz 2 gilt entsprechend.“

6. § 6 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) Die Wörter „Die in Artikel 12B Abs. 1 Satz 1

         und Abs. 2 Buchstabe ii des Übereinkom-

         mens auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags

         über die Europäische Union vom 26. Juli 1995

         über den Einsatz der Informationstechnologie
         im Zollbereich (BGBl. 2004 II S. 386)“ werden
         durch die Wörter „Die in Artikel 16 Absatz 1

         Satz 1 und Absatz 2 Buchstabe b) des Be-

         schlusses 2009/917/JI“ ersetzt.

     bb) Die Wörter „§ 30 Abs. 1 des Ordnungswidrig-
         keitengesetzes“ werden durch die Wörter
         „§ 30 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungs-
         widrigkeiten“ ersetzt.
     cc) Die Wörter „§ 130 des Ordnungswidrigkeiten-
         gesetzes“ werden durch die Wörter „§ 130
         des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten“ er-
         setzt.

  b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
        „(3) Absatz 1 gilt auch, wenn wegen der dort
     genannten Straftaten ein selbständiges Verfahren
     nach § 30 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes über
     Ordnungswidrigkeiten durchgeführt wird. Die Da-
     ten sind unverzüglich zu löschen, wenn das Buß-
     geldverfahren nicht nur vorläufig eingestellt oder
     eine Bußgeldfestsetzung durch das Gericht
     rechtskräftig abgelehnt wird. Im Übrigen sind die
     Daten zu löschen nach Ablauf

     1. eines Jahres nach der letzten Ermittlungs-
        handlung, wenn ein Antrag der Staatsanwalt-
        schaft an das Gericht zur Festsetzung einer
        Geldbuße noch nicht gestellt worden ist,
     2. von drei Jahren, wenn ein Antrag der Staats-

        anwaltschaft an das Gericht zur Festsetzung
        einer Geldbuße noch nicht gestellt worden ist,
     3. von sechs Jahren, wenn ein Bußgeldbescheid
        erlassen worden ist, eine Bußgeldfestsetzung
        jedoch noch nicht rechtskräftig geworden ist
        oder
BGBl. 2011, Seite 618 — Originalseite als Abbildung
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      4. von zehn Jahren, wenn es zu einer rechtskräf-
         tigen Bußgeldfestsetzung gekommen ist.
      § 5 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“

7. § 7 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 7
      Der Beschluss 2009/917/JI des Rates vom 30. No-
   vember 2009 über den Einsatz der Informationstech-
   nologie im Zollbereich (ABl. L 323 vom 10.12.2009,
   S. 20, L 234 vom 4.9.2010, S. 17) findet mit dem
   Inkrafttreten dieses Gesetzes uneingeschränkte An-
   wendung.“

                       Artikel 2

                    Änderung des
            Zollfahndungsdienstgesetzes
  Das Zollfahndungsdienstgesetz vom 16. August
2002 (BGBl. I S. 3202), das zuletzt durch Artikel 4 Ab-
satz 6 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 10 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      „Ist eine Ausschreibung zur Feststellung und Unter-
      richtung oder zur verdeckten Registrierung nach
      Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses 2009/917/JI
      des Rates vom 30. November 2009 über den Ein-
      satz der Informationstechnologie im Zollbereich
      (ABl. L 323 vom 10.12.2009, S. 20, L 234 vom
      4.9.2010, S. 17) oder Artikel 27 Absatz 1 der Ver-
      ordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März
      1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen
      Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die
      Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kom-
      mission im Hinblick auf die ordnungsgemäße An-

      wendung der Zoll- und der Agrarregelung
      (ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1), die zuletzt durch

     die Verordnung (EG) Nr. 766/2008 (ABl. L 218 vom
     13.8.2008, S. 48) geändert worden ist, durch eine
     Stelle der Bundesrepublik Deutschland in das
     jeweilige Informationssystem eingegeben wor-
     den, so hat das Zollkriminalamt im Einvernehmen
     mit der Stelle, die die Ausschreibung veranlasst
     hat, den Betroffenen nach Beendigung der Aus-
     schreibung über die Maßnahme zu benachrich-
     tigen, soweit die Benachrichtigung nicht auf
     Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen vor-
     gesehen ist.“
  b) § 10 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

       „(3) Bei Ausschreibungen nach den Absätzen 1
     und 2 gilt § 13 Absatz 1 entsprechend.“

2. In § 38 Absatz 3 werden die Wörter „Übereinkom-
   men vom 26. Juli 1995 über den Einsatz der Infor-
   mationstechnologie im Zollbereich“ durch die Wörter
   „Beschluss 2009/917/JI“ ersetzt.

                      Artikel 3

             Aufhebung des Gesetzes
        zu dem Übereinkommen auf Grund
       von Artikel K.3 des Vertrags über die
  Europäische Union vom 26. Juli 1995 über den
Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich

   Das Gesetz zu dem Übereinkommen auf Grund von
Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union
vom 26. Juli 1995 über den Einsatz der Informations-
technologie im Zollbereich vom 31. März 2004 (BGBl.
2004 II S. 386) wird aufgehoben.

                      Artikel 4

                    Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am 27. Mai 2011 in Kraft.
                                    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                                 ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
                                   Berlin, den 12. April 2011
                                              Der Bundespräsident
                                                 Christian Wulff
                                              Die Bundeskanzlerin
                                                Dr. A n g e l a M e r k e l

                                      Der Bundesminister der
                                                Schäuble

Finanzen

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 617. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 10c8abf7bc9b63e9….