Gesetze / ZIS-Ausführungsgesetz
ZISAG§ 2
Stand: 10.06.2019
Das Verzeichnis der Zuwiderhandlungen im Sinne des Artikels 15 Absatz 3 Satz 1 des Beschlusses 2009/917/JI enthält ausschließlich zollstrafrechtliche Vorschriften in den in Artikel 2 Nummer 1 dieses Beschlusses genannten Bereichen, die mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßnahme der Sicherung und Besserung mit einem Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten bedroht sind. Das Bundesministerium der Finanzen erstellt durch Rechtsverordnung das Verzeichnis nach Satz 1.
Änderungsverlauf
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12.04.2011 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. April 2011
BGBl. 2011 I S. 617
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12.04.2011 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. April 2011
BGBl. 2011 I S. 617
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12.04.2011 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I 617)
BGBl. 2011 I S. 617
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