Gesetze / ZIS-Ausführungsgesetz
ZISAG§ 5
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZISAG/5#abs-1 (1) Die im Aktennachweissystem für Zollzwecke gespeicherten Daten zu natürlichen Personen sind zu löschen nach Ablauf
Die Fristen nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 beginnen mit dem Tag, an dem die Daten erstmals in der Ermittlungsakte vermerkt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZISAG/5#abs-2 (2) Wird in einem Verfahren nach Absatz 1 der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen oder die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt, sind seine Daten unverzüglich zu löschen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZISAG/5#abs-3 (3) Bei einer Einstellung nach den §§ 153a, 153c der Strafprozessordnung kann eine Löschung nach Absatz 2 unterbleiben. Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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12.04.2011 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. April 2011
BGBl. 2011 I S. 617
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12.04.2011 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. April 2011
BGBl. 2011 I S. 617
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12.04.2011 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I 617)
BGBl. 2011 I S. 617
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.