Gesetze / ZIS-Ausführungsgesetz
ZISAG§ 3
Stand: 02.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZISAG/3#abs-1 (1) Die Generalzolldirektion, die Zollfahndungsämter und die Hauptzollämter dürfen dienstlich erlangte Informationen einschließlich personenbezogener Daten im Zollinformationssystem nach dem Beschluss 2009/917/JI sowie nach der Verordnung (EG) Nr. 515/97 im automatisierten Verfahren erfassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZISAG/3#abs-2 (2) Die Daten werden nur erfasst, soweit dies für die Erreichung des mit diesen Datenbanken verfolgten Ziels erforderlich ist und eine Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht zu besorgen ist. § 480 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung findet Anwendung.