Gesetze / ZIS-Ausführungsgesetz
ZISAG§ 3
Stand: 02.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZISAG/3#abs-1 (1) Die Generalzolldirektion, die Zollfahndungsämter und die Hauptzollämter dürfen dienstlich erlangte Informationen einschließlich personenbezogener Daten im Zollinformationssystem nach dem Beschluss 2009/917/JI sowie nach der Verordnung (EG) Nr. 515/97 im automatisierten Verfahren erfassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZISAG/3#abs-2 (2) Die Daten werden nur erfasst, soweit dies für die Erreichung des mit diesen Datenbanken verfolgten Ziels erforderlich ist und eine Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht zu besorgen ist. § 480 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung findet Anwendung.
Änderungsverlauf
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03.12.2015 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 8 Abs. 9 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I 2178)
BGBl. 2015 I S. 2178
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12.04.2011 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. April 2011
BGBl. 2011 I S. 617
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12.04.2011 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. April 2011
BGBl. 2011 I S. 617
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12.04.2011 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I 617)
BGBl. 2011 I S. 617
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.