# § 2 ZISAG

ZIS-Ausführungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Verzeichnis der Zuwiderhandlungen im Sinne des Artikels 15 Absatz 3 Satz 1 des Beschlusses 2009/917/JI enthält ausschließlich zollstrafrechtliche Vorschriften in den in Artikel 2 Nummer 1 dieses Beschlusses genannten Bereichen, die mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßnahme der Sicherung und Besserung mit einem Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten bedroht sind. Das Bundesministerium der Finanzen erstellt durch Rechtsverordnung das Verzeichnis nach Satz 1.

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Zitiervorschlag: § 2 ZISAG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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