Gesetze / Zollfahndungsdienstgesetz
ZFdG§ 14 Daten für Zwecke der Ausschreibung
Stand: 02.04.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZFdG%202021/14#abs-1 (1) Das Zollkriminalamt kann personenbezogene Daten für Zwecke der Ausschreibung der betroffenen Person zur zollrechtlichen Überwachung verarbeiten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die betroffene Person im Rahmen des innerstaatlichen, grenzüberschreitenden oder internationalen Waren-, Kapital- oder Dienstleistungsverkehrs Zuwiderhandlungen im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung von erheblicher Bedeutung begehen wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZFdG%202021/14#abs-2 (2) Rechtfertigen tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme, dass Beförderungsmittel zur Begehung von Zuwiderhandlungen nach Absatz 1 eingesetzt werden, so kann das Zollkriminalamt auch personenbezogene Daten für Zwecke der Ausschreibung zur zollrechtlichen Überwachung dieser Beförderungsmittel verarbeiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZFdG%202021/14#abs-3 (3) Hat nicht das Zollkriminalamt die Ausschreibung veranlasst, so trägt die die Ausschreibung veranlassende Stelle der Zollverwaltung die Verantwortung für die Zulässigkeit der Maßnahme. Sie hat in ihrem Ersuchen die bezweckte Maßnahme sowie Umfang und Dauer der Ausschreibung zu bezeichnen.
Änderungsverlauf
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19.12.2022 Ausfertigung
§ 14 eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I 2632)
BGBl. 2022 I S. 2632
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30.03.2021 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I 448, 1380)
BGBl. 2021 I S. 448
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