Gesetze / Zollfahndungsdienstgesetz
ZFdG§ 24 Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZFdG%202021/24?asof=2021-04-02#abs-1 (1) Die Übermittlung personenbezogener Daten nach diesem Unterabschnitt unterbleibt, wenn
Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Übermittlungen an Staatsanwaltschaften und Gerichte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZFdG%202021/24?asof=2021-04-02#abs-2 (2) Die Datenübermittlung nach den §§ 22 und 23 unterbleibt darüber hinaus, wenn
Änderungsverlauf
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22.12.2025 Ausfertigung
§ 24 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 369 603 Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern)
BGBl. 2025 I Nr. 369
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30.03.2021 Ausfertigung
§ 24 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I 448, 1380)
BGBl. 2021 I S. 448
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.