Gesetze / Zivildienstvertrauensmann-Gesetz
ZDVG§ 15 Pflichten des Vorgesetzten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZDVG/15#abs-1 (1) Die oder der Vorgesetzte hat alle Dienstleistenden alsbald nach Dienstantritt über die Rechte und Pflichten des Vertrauensmannes zu unterrichten und den Namen des Vertrauensmannes bekanntzugeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZDVG/15#abs-2 (2) Die oder der Vorgesetzte hat den Vertrauensmann und seine Stellvertreter unverzüglich nach ihrer Wahl in ihr Amt einzuweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZDVG/15#abs-3 (3) Vertrauensmänner und deren Stellvertreter, die erstmals in ihr Amt gewählt worden sind, werden durch das Bundesamt auf ihre Aufgaben vorbereitet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZDVG/15#abs-4 (4) Die Präsidentin oder der Präsident des Bundesamtes oder die beauftragten Beschäftigten des Bundesamtes führen mindestens einmal im Kalenderhalbjahr mit Vorgesetzten und Vertrauensmännern eine Besprechung über Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse aus dem Aufgabenbereich des Vertrauensmannes durch. Den Vertrauensmännern ist im Benehmen mit den Vorgesetzten Gelegenheit zu geben, sich auf diese Besprechungen vorzubereiten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZDVG/15#abs-5 (5) Dem Vertrauensmann ist im Rahmen der gesetzlichen Regelungen Freistellung vom Dienst zu gewähren, wenn er durch die Erfüllung seiner Aufgaben als Vertrauensmann über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinaus beansprucht wird.
Änderungsverlauf
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14.06.2009 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juni 2009 (BGBl. I 1229)
BGBl. I S. 1229
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20.12.2001 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I 4013)
BGBl. 2001 I S. 4013
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.