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Artikel 10 · BT-Drs. 14/6881 · S. 32

Zu Artikel 10 (Änderung des Zivildienstvertrauens-

Zu Artikel 10 (Änderung des Zivildienstvertrauens-
mann-Gesetzes)
Zu Nummer 1 und 2
Die Zivildienstzeit beträgt ab 1. Januar 2002 zehn Monate.
Die vorgesehene Regelung passt die Bestimmungen über
die Amtszeit des Vertrauensmannes und seiner Stellvertreter
an die kürzere Zivildienstzeit an.
Zu Nummer 3
Die bisher in § 15 Abs. 4 Satz 1 vorgesehenen Gespräche
des Präsidenten des Bundesamtes oder von ihm beauftragter
Beschäftigter des Bundesamtes mit Vorgesetzten und Ver-
trauensmännern sollen in Zukunft nicht mehr mindestens
einmal im Kalenderjahr, sondern mindestens einmal im Ka-
lenderhalbjahr, also jeweils in der Zeit vom 1. Januar bis
30. Juni und vom 1. Juli bis 31. Dezember stattfinden. Auf
diese Weise wird sichergestellt, dass Vertrauensmänner in
aller Regel einmal in ihrer Dienstzeit an einem solchen Ge-
spräch teilnehmen können.
Drucksache 14/6881 – 33 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

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BT-Drs. 14/6881, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 131.963–132.875 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.55) +D1D2D3 · Prüfwert bfe3ed0ddcc9c587….

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