Gesetze / Zivildienstvertrauensmann-Gesetz ZDVG § 16 Anhörung Stand: 10.06.2019 Bund Dem Vertrauensmann sind beabsichtigte Maßnahmen und Entscheidungen, zu denen er anzuhören ist, rechtzeitig mitzuteilen. Ihm ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.