Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 1229
BGBl. 2009 I S. 1229 · 29.522 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Drittes Gesetz
zur Änderung des Zivildienstgesetzes und anderer Gesetze
(Drittes Zivildienstgesetzänderungsgesetz)
Vom 14. Juni 2009
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Zivildienstgesetzes
Artikel 2 Änderung des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Zivildienstvertrauensmann-Gesetzes
Artikel 4 Änderung des Wehrpflichtgesetzes
Artikel 5 Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes
Artikel 6 Neufassung des Arbeitsplatzschutzgesetzes
Artikel 7 Weitere Änderungen des Zivildienstgesetzes
Artikel 8 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des Zivildienstgesetzes
Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 17. Mai 2005 (BGBI. I S. 1346, 2301),
zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 78 des Gesetzes
vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S.160), wird wie folgt ge-
ändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst:
„§ 20 Vernehmung von Zeuginnen, Zeugen
und Sachverständigen“.
b) Die Angabe zu § 25a wird wie folgt gefasst:
„§ 25a Einweisung in der Dienststelle“.
c) Die Angabe zu § 25b wird wie folgt gefasst:
„§ 25b Einführung und Begleitung“.
d) Die Angabe zu § 30a wird wie folgt gefasst:
„§ 30a Pflichten der Vorgesetzten“.
e) Die Angabe zu § 81 wird aufgehoben.
2. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Auf Vorschlag der Bundesregierung wird im
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend eine Bundesbeauftragte für den Zivil-
dienst (Bundesbeauftragte) oder ein Bundesbeauf-
tragter für den Zivildienst (Bundesbeauftragter) er-
nannt. Die oder der Bundesbeauftragte führt die
dem Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend auf dem Gebiet des Zivildiens-
tes obliegenden Aufgaben durch, soweit dieses
Gesetz nichts anderes bestimmt. Die oder der Bun-
desbeauftragte erstattet dem Deutschen Bundes-
tag in jeder Legislaturperiode einen schriftlichen
Tätigkeitsbericht (Zivildienstbericht).“
3. § 2a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Dem Beirat gehören an:
1. sieben Vertreterinnen oder Vertreter von
Organisationen, die sich mit der Vertretung
der Interessen der Kriegsdienstverweigerer
und der Zivildienstleistenden (Dienstleisten-
den) befassen, darunter vier Dienstleistende,
2. sieben Vertreterinnen oder Vertreter von Ver-
bänden anerkannter Beschäftigungsstellen,
3. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der
evangelischen Kirche und der katholischen
Kirche,
4. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Ge-
werkschaften und der Arbeitgeberverbände,
5. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Länder
und
6. eine Vertreterin oder ein Vertreter der kommu-
nalen Spitzenverbände.“
b) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Für jedes Mitglied wird eine persönliche Stell-
vertretung berufen.“
4. In § 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Beschäf-
tigungsstelle“ die Wörter „ , in einer Zivildienstschu-
le“ eingefügt.
5. In § 4 Abs. 1 Satz 1 wird nach Nummer 2 folgende
Nummer 2a eingefügt:
„2a. sie die Dienstleistenden nach den §§ 25a
und 25b persönlich und fachlich begleitet
und für die Betreuung der Dienstleistenden
qualifiziertes Personal einsetzt,“.
6. In § 13 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „Nr. 3 und 4“
durch die Angabe „Nr. 3“ ersetzt.
7. In § 19 Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Ein-
berufung“ die Wörter „im Rahmen eines Ausbil-
dungs- oder Beschäftigungsverhältnisses“ einge-
fügt.
8. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 20
Vernehmung von Zeuginnen,
Zeugen und Sachverständigen“.

b) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ist für die Überprüfung der Verfügbarkeit des
anerkannten Kriegsdienstverweigerers die Ver-
nehmung von Zeuginnen, Zeugen oder Sachver-
ständigen erforderlich, kann das Amtsgericht, in
dessen Bezirk diese ihren Wohnsitz oder Aufent-
halt haben, um deren Vernehmung ersucht wer-
den. Hierbei sind die Tatsachen anzugeben, über
welche die Vernehmung erfolgen soll.“
c) In Satz 3 werden die Wörter „des Zeugen oder
Sachverständigen“ durch die Wörter „von Zeu-
ginnen, Zeugen oder Sachverständigen“ ersetzt.
9. In § 23 Abs. 5 wird die Angabe „Absatz 2 Satz 1
Nr. 2 bis 4“ durch die Angabe „Absatz 2 Satz 2 Nr. 1
bis 3“ ersetzt.
10. Die §§ 25a und 25b werden wie folgt gefasst:
„§ 25a
Einweisung in der Dienststelle
(1) Die Dienstleistenden werden zu Beginn ihres
Dienstes in ihrer Dienststelle in die Tätigkeit, für die
sie vorgesehen sind, eingewiesen (Einweisungs-
dienst). Im Einweisungsdienst sind den Dienstleis-
tenden die Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermit-
teln, die sie für die vorgesehene Tätigkeit benöti-
gen. Die Dauer des Einweisungsdienstes richtet
sich nach der Art der Tätigkeit und der Vorbildung
der Dienstleistenden. Bei pflegenden und betreuen-
den Tätigkeiten beträgt sie in der Regel mindestens
vier Wochen. Den Dienstleistenden darf die Tätig-
keit, für die sie vorgesehen sind, erst nach Beendi-
gung des Einweisungsdienstes übertragen werden.
(2) Bei einer Änderung der Art der Tätigkeit des
Dienstleistenden gilt Absatz 1 entsprechend.
§ 25b
Einführung und Begleitung
(1) Die Dienstleistenden sind zu Beginn ihrer
Dienstzeit in einem eintägigen Seminar über ihre
Rechte und Pflichten als Dienstleistende sowie die
ihnen zustehenden Geld- und Sachbezüge zu infor-
mieren. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, wäh-
rend ihrer Dienstzeit an
1. einem viertägigen Seminar zur politischen
Bildung und
2. einem Seminar zu speziellen Fachthemen,
soweit dies erforderlich ist,
teilzunehmen.
(2) Außerdem sind die Dienstleistenden berech-
tigt, an
1. einem einwöchigen Seminar zur Vertiefung der
im Dienst erworbenen persönlichen und sozialen
Kompetenzen sowie
2. einem dienstlichen Erfahrungsaustausch, der
ihnen die Gelegenheit gibt, das im Dienst Erlebte
zu reflektieren,
teilzunehmen. Das Reflexionsangebot gemäß Satz 1
Nr. 2 kann einmalig als dreitägiges Seminar oder
dienstbegleitend halb- oder ganztägig in regionalen
Gruppen durchgeführt werden.
(3) Mit der Durchführung der in Absatz 1 Satz 2
Nr. 2 genannten Seminare sowie der in Absatz 2
genannten Veranstaltungen können Beschäf-
tigungsstellen und Verbände, denen Beschäf-
tigungsstellen angehören, mit ihrem Einverständnis
beauftragt werden. Werden Stellen der Länder be-
auftragt, handeln diese im Auftrag des Bundes. Die
Kosten der Seminare können in angemessenem
Umfang erstattet werden. Das Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann ein-
heitliche Erstattungssätze festsetzen.
(4) Bei dem Seminar nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1
darf die Behandlung politischer Fragen nicht auf die
Darlegung einer einseitigen Meinung beschränkt
werden. Das Gesamtbild des Unterrichts ist so zu
gestalten, dass die Dienstleistenden nicht zuguns-
ten oder zuungunsten einer bestimmten politischen
Richtung beeinflusst werden.
(5) Die Dienstleistenden sind während der Teil-
nahme an mehrtägigen Seminaren in einer dienst-
lichen Unterkunft unterzubringen. § 19 Abs. 3 Satz 1
gilt entsprechend.“
11. § 30 Abs. 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze er-
setzt:
„Der Dienstleistende hat die dienstlichen Anord-
nungen der Vorgesetzten zu befolgen. Vorgesetzte
sind die Präsidentin oder der Präsident des Bun-
desamtes, die Leitung der Dienststelle sowie die
Personen einschließlich anderer Dienstleistender,
die mit Aufgaben der Leitung und Aufsicht beauf-
tragt sind.“
12. § 30a wird wie folgt gefasst:
„§ 30a
Pflichten der Vorgesetzten
Vorgesetzte sind für die ihnen unterstellten
Dienstleistenden verantwortlich. Sie haben die
Pflicht zur Dienstaufsicht. Dienstliche Anordnungen
dürfen sie nur zu dienstlichen Zwecken und nur un-
ter Beachtung der Gesetze und der Dienstvorschrif-
ten erteilen.“
13. In § 32 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „einen ver-
gleichbaren Beschäftigten“ durch die Wörter „ver-
gleichbare Beschäftigte“ ersetzt.
14. § 34 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „einem
Dritten“ durch die Wörter „einer dritten Person“
und die Wörter „des Dritten diesem“ durch die
Wörter „der dritten Person dieser“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „einen Dritten“
durch die Wörter „eine dritte Person“ ersetzt.
15. § 36 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „ärztliche
Untersuchungen“ durch die Wörter „die Abrech-
nung ärztlicher Untersuchungen“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort „Ärzte“ durch die
Wörter „Ärztinnen und Ärzte“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort „Ärzten“ durch die
Wörter „Ärztinnen und Ärzten“ ersetzt.

cc) In Satz 6 wird das Wort „Dritte“ durch die
Wörter „eine dritte Person“ und die Wörter
„des Dritten“ durch die Wörter „der dritten
Person“ ersetzt.
dd) In Satz 7 werden die Wörter „Inhalt und
Empfänger“ durch die Wörter „Inhalt, Emp-
fängerinnen und Empfänger“ ersetzt.
c) In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „Einem
Bevollmächtigten“ durch die Wörter „Einer be-
vollmächtigten Person“ ersetzt.
d) In Absatz 7 Satz 2 wird das Wort „Dritter“ durch
die Wörter „einer dritten Person“ ersetzt.
16. In § 39 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „von Ärz-
ten“ durch die Wörter „von Ärztinnen oder Ärzten“
ersetzt.
17. § 41 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Außerdem hat jeder Dienstleistende das Recht,
sich unmittelbar an die Bundesbeauftragte oder
den Bundesbeauftragten für den Zivildienst zu
wenden. Wegen des Vorbringens einer Be-
schwerde nach Satz 1 oder Satz 3 darf der
Dienstleistende nicht dienstlich gemaßregelt
oder benachteiligt werden.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Richtet sich die Beschwerde gegen die
Leitung der Dienststelle, kann sie bei der Präsi-
dentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes,
richtet sie sich gegen die Präsidentin oder den
Präsidenten des Bundesamtes, kann sie beim
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend unmittelbar eingereicht werden.“
18. In § 44 Abs. 3 werden die Wörter „einer Einweisung
durch einen Arzt“ durch die Wörter „ärztlicher Ein-
weisung“ ersetzt.
19. § 46 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„(1) Wer Zivildienst geleistet hat, erhält nach
dessen Beendigung vom Bundesamt eine Dienst-
zeitbescheinigung und von der Beschäftigungs-
stelle ein qualifiziertes Dienstzeugnis.
(2) Das Dienstzeugnis hat Angaben über Art und
Dauer des Dienstes sowie über Führung, Tätigkeit,
Leistung und erworbene Kompetenzen des Dienst-
leistenden zu enthalten, sofern er mindestens drei
Monate tatsächlich Dienst verrichtet hat.“
20. In § 47 Abs. 5 Satz 2 Buchstabe a werden die Wör-
ter „seines Ehegatten“ durch die Wörter „seiner
Ehegattin oder seines eingetragenen Lebenspart-
ners“ ersetzt.
21. § 58a Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Der“ durch die Wörter
„Die oder der“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch die Wörter
„Sie oder er“ ersetzt.
22. § 58b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Antrag nach Absatz 2 ist bei der Prä-
sidentin oder dem Präsidenten des Bundesam-
tes oder, wenn das Verwaltungsgericht entschie-
den hat (§ 66), bei diesem einzureichen. Die Ent-
scheidung ist dem Dienstleistenden und, wenn
sie vom Verwaltungsgericht getroffen wird, auch
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bun-
desamtes zuzustellen.“
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Präsident“
durch die Wörter „die Präsidentin oder der
Präsident“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „dem Präsiden-
ten“ durch die Wörter „der Präsidentin oder
dem Präsidenten“ ersetzt.
23. In § 60 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „eines“ durch
die Wörter „einer oder eines“ ersetzt.
24. § 61 wird wie folgt gefasst:
„§ 61
Disziplinarvorgesetzte
(1) Zuständig für die Ausübung der Disziplinar-
befugnisse ist die Präsidentin oder der Präsident
des Bundesamtes. Sie oder er kann diese Befugnis
auf hierfür bestellte Beamtinnen oder Beamte des
Bundesamtes, die die Befähigung zum Richteramt
haben, übertragen.
(2) Der Leitung von Dienststellen sowie deren
Vertretungen und den Regionalbetreuerinnen und
Regionalbetreuern des Bundesamtes kann die Prä-
sidentin oder der Präsident des Bundesamtes Dis-
ziplinarbefugnis zur Verhängung von Verweisen,
Ausgangsbeschränkungen bis zu zehn Tagen und
Geldbußen bis zur Höhe eines Monatssoldes über-
tragen. Die Übertragung kann jederzeit widerrufen
werden. Wird der Dienstleistende versetzt, bevor
ein eingeleitetes Disziplinarverfahren durch Verhän-
gung einer Disziplinarmaßnahme oder durch Ein-
stellung erledigt ist, geht die Zuständigkeit auf die
Disziplinarvorgesetzte oder den Disziplinarvorge-
setzten nach Absatz 1 über.
(3) Die oder der in Absatz 1 bezeichnete Diszip-
linarvorgesetzte ist zuständig, wenn die oder der
nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Disziplinarvorge-
setzte an der Tat beteiligt oder persönlich durch sie
verletzt ist oder sich für befangen hält.“
25. § 62 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „der“ durch die
Wörter „die oder der“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „den Disziplinar-
vorgesetzten“ durch die Wörter „die Disziplinar-
vorgesetzte oder den Disziplinarvorgesetzten“
ersetzt.
26. Die §§ 63 und 64 werden wie folgt gefasst:
„§ 63
Einstellung des Verfahrens
Wird durch die Ermittlung ein Dienstvergehen
nicht festgestellt oder hält die oder der Disziplinar-
vorgesetzte eine Disziplinarmaßnahme nicht für zu-
lässig oder angebracht, stellt sie oder er das Ver-
fahren ein und teilt dies dem Dienstleistenden mit.

§ 64
Verhängung der Disziplinarmaßnahme
(1) Wird das Verfahren nicht eingestellt, verhängt
die oder der Disziplinarvorgesetzte die Disziplinar-
maßnahme.
(2) Halten die nach § 61 Abs. 2 Satz 1 zuständi-
gen Disziplinarvorgesetzten ihre Disziplinarbefugnis
nicht für ausreichend, führen sie die Entscheidung
der oder des in § 61 Abs. 1 bezeichneten Diszipli-
narvorgesetzten herbei.
(3) Ungeachtet der Einstellung durch eine an-
dere Disziplinarvorgesetzte oder einen anderen Dis-
ziplinarvorgesetzten kann die Präsidentin oder der
Präsident des Bundesamtes wegen desselben
Sachverhalts eine Disziplinarmaßnahme verhän-
gen.“
27. § 65 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Dienstleistende kann gegen die Diszip-
linarverfügung der oder des nach § 61 Abs. 2 Satz 1
zuständigen Disziplinarvorgesetzten innerhalb von
zwei Wochen nach Zustellung oder Eröffnung
schriftlich oder mündlich Beschwerde erheben.
Die Beschwerde ist bei der oder dem zuständigen
Disziplinarvorgesetzten oder bei der Präsidentin
oder dem Präsidenten des Bundesamtes einzule-
gen. Wird die Beschwerde mündlich erhoben, ist
eine Niederschrift aufzunehmen, die der Dienstleis-
tende zu unterschreiben hat. Wird die Beschwerde
bei der oder dem nach § 61 Abs. 2 Satz 1 zustän-
digen Disziplinarvorgesetzten erhoben, ist sie inner-
halb einer Woche mit einer Stellungnahme der Prä-
sidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes
zur Entscheidung vorzulegen. Die Entscheidung
über die Beschwerde darf die Disziplinarmaßnahme
nicht verschärfen. Sie ist zuzustellen. Absatz 1
Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.“
28. § 66 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „des Präsidenten“
durch die Wörter „der Präsidentin oder des Prä-
sidenten“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „dem Prä-
sidenten“ durch die Wörter „der Präsidentin oder
dem Präsidenten“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 5 werden die Wörter „des Be-
amtenbeisitzers, der“ durch die Wörter „der Be-
amtenbeisitzerin oder des Beamtenbeisitzers,
die oder der“ ersetzt.
29. § 67 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „dem Prä-
sidenten“ durch die Wörter „der Präsidentin oder
dem Präsidenten“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Prä-
sident“ durch die Wörter „die Präsidentin oder
der Präsident“ ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Wörter „Der Präsident“
durch die Wörter „Die Präsidentin oder der Prä-
sident“ ersetzt.
30. § 68 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Disziplinarmaßnahmen werden von
den Disziplinarvorgesetzten vollstreckt, die sie
verhängt haben; diese können die Leitung der
Dienststelle oder deren Vertretung mit der Voll-
streckung beauftragen, es sei denn, dass diese
Personen an der Tat beteiligt waren oder durch
sie verletzt worden sind.“
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „von dem“
durch die Wörter „von der oder dem“ ersetzt.
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „Der vollstre-
ckende Vorgesetzte“ durch die Wörter „Die
oder der vollstreckende Vorgesetzte“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „Er kann“ durch
die Wörter „Sie oder er kann“ ersetzt.
31. § 69 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „des
Empfängers“ durch die Wörter „der Empfängerin
oder des Empfängers“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Der Empfänger“
durch die Wörter „Die Empfängerin oder der
Empfänger“ ersetzt.
32. § 70 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Dem Bundespräsi-
denten“ durch die Wörter „Der Bundespräsiden-
tin oder dem Bundespräsidenten“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „Er übt“ durch die
Wörter „Sie oder er übt“ ersetzt.
33. § 78 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 und 2 werden jeweils die Wörter
„an die Stelle der Dauer des Grundwehrdienstes
die Dauer des Zivildienstes“ durch die Wörter
„an die Stelle des Grundwehrdienstes der Zivil-
dienst“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „aufgrund der
Wehrpflicht“ durch die Wörter „nach Maßgabe
des Wehrpflichtgesetzes“ ersetzt.
34. § 81 wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung des
Kriegsdienstverweigerungsgesetzes
§ 13 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes vom
9. August 2003 (BGBl. I S. 1593), das durch Artikel 2
des Gesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629) ge-
ändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung des
Zivildienstvertrauensmann-Gesetzes
Das Zivildienstvertrauensmann-Gesetz vom 16. Ja-
nuar 1991 (BGBl. I S. 47, 53), zuletzt geändert durch
Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001
(BGBl. I S. 4013), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 6 werden die Wörter „der Leiter der
Dienststelle oder der Leiter des Lehrgangs“ durch
die Wörter „die Leitung der Dienststelle oder die
Leitung des Lehrgangs“ ersetzt.
2. In § 3 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „dem Leiter“
durch die Wörter „der Leitung“ ersetzt.

3. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „dem Leiter“ durch
die Wörter „der Leitung“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „vom Leiter“ durch
die Wörter „von der Leitung“ ersetzt.
c) In Satz 3 werden die Wörter „des Leiters“ durch
die Wörter „der Leitung“ und die Wörter „der Lei-
ter“ durch die Wörter „die Leitung“ ersetzt.
4. § 9 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Präsidentin oder der Präsident des Bundesam-
tes, mindestens ein Viertel der Dienstleistenden des
Wahlbereiches oder die Leitung der Dienststelle
kann beim Verwaltungsgericht beantragen, den Ver-
trauensmann wegen grober Vernachlässigung sei-
ner gesetzlichen Befugnisse oder wegen grober
Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten als Vertrau-
ensmann abzuberufen.“
5. § 13 wird wie folgt gefasst:
„§ 13
Beschwerden
gegen den Vertrauensmann
Über Beschwerden gegen den Vertrauensmann
entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des
Bundesamtes. Sie oder er kann diese Befugnis auf
eine hierfür bestellte Beamtin oder einen hierfür be-
stellten Beamten des Bundesamtes, die oder der
die Befähigung zum Richteramt hat, übertragen.“
6. In § 14 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Der Vor-
gesetzte“ durch die Wörter „Die oder der Vorge-
setzte“ ersetzt.
7. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die Wör-
ter „Der Vorgesetzte“ durch die Wörter „Die oder
der Vorgesetzte“ ersetzt.
b) In Absatz 4 werden die Wörter „Der Präsident
des Bundesamtes oder von ihm beauftragte Be-
schäftigte des Bundesamtes“ durch die Wörter
„Die Präsidentin oder der Präsident des Bundes-
amtes oder die beauftragten Beschäftigten des
Bundesamtes“ ersetzt.
8. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Vorgesetzte“
durch die Wörter „die oder der Vorgesetzte“ er-
setzt.
b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„(2) Kommt eine Einigung nicht zustande,
kann der Vertrauensmann sein Anliegen der oder
dem nächsthöheren Vorgesetzten vortragen, so-
fern eine solche oder ein solcher vorhanden ist.
Diese oder dieser entscheidet abschließend. Sie
oder er soll die Ausführung einer dienstlichen
Anordnung oder einer sonstigen Maßnahme bis
zur Entscheidung aussetzen, wenn dem dienst-
liche Gründe nicht entgegenstehen.
(3) Entspricht die oder der Vorgesetzte einem
Vorschlag des Vertrauensmannes nicht oder
nicht in vollem Umfang, teilt sie oder er dem Ver-
trauensmann die Entscheidung unter Angabe
der Gründe mit.“
9. § 18 wird wie folgt gefasst:
„§ 18
Mitbestimmung
Unterliegt eine Maßnahme oder Entscheidung
der Mitbestimmung, ist der Vertrauensmann von
der oder dem zuständigen Vorgesetzten rechtzeitig
zu unterrichten. Dabei ist ihm Gelegenheit zur Äu-
ßerung zu geben. Kommt eine Einigung nicht zu-
stande, ist die Maßnahme oder die Entscheidung
auszusetzen und die oder der nächsthöhere Vorge-
setzte anzurufen, sofern eine solche oder ein sol-
cher vorhanden ist. Entscheidet die oder der
nächsthöhere Vorgesetzte abweichend vom Vor-
schlag, ist die Entscheidung gegenüber dem Ver-
trauensmann schriftlich zu begründen.“
10. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „den Vorgesetz-
ten“ durch die Wörter „die Vorgesetzte oder den
Vorgesetzten“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Der Vor-
gesetzte“ durch die Wörter „Die oder der Vorge-
setzte“ ersetzt.
11. In § 20 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Der Vor-
gesetzte“ durch die Wörter „Die oder der Vorge-
setzte“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung
des Wehrpflichtgesetzes
Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 16. September 2008 (BGBl. I S. 1886)
wird wie folgt geändert:
1. In § 12 Abs. 6 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 3 und 4“
durch die Angabe „Nr. 3“ ersetzt.
2. § 15 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 wird das Wort „sowie“ durch ein
Komma ersetzt.
b) In Nummer 7 wird der Punkt durch das Wort „so-
wie“ ersetzt.
c) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 ange-
fügt:
„8. Staatsangehörigkeiten.“
Artikel 5
Änderung des
Arbeitsplatzschutzgesetzes
Das Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Februar 2001 (BGBl. I
S. 253), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 74 des
Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), wird
wie folgt geändert:
1. Dem § 2 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
„Der Arbeitgeber darf die Verlängerung eines befris-
teten Arbeitsverhältnisses oder die Übernahme des
Arbeitnehmers in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis
nicht aus Anlass des Wehrdienstes ablehnen.“
2. In § 12 Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz ein-
gefügt:
„In einer betrieblichen oder überbetrieblichen Alters-
versorgung beschränkt sich eine Anrechnung nach

Satz 1 auf die Berücksichtigung bei den Unverfall-
barkeitsfristen nach dem Betriebsrentengesetz.“
3. § 16 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Absatz 3 Satz 2 gilt mit Ausnahme von Übungen
(§ 61 des Soldatengesetzes) entsprechend.“
Artikel 6
Neufassung
des Arbeitsplatzschutzgesetzes
Das Bundesministerium der Verteidigung kann den
Wortlaut des Arbeitsplatzschutzgesetzes in der vom
18. Juni 2009 an geltenden Fassung im Bundesgesetz-
blatt bekannt machen.
Artikel 7
Weitere Änderungen
des Zivildienstgesetzes
§ 25b Abs. 1 bis 3 des Zivildienstgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005
(BGBl. I S. 1346, 2301), das zuletzt durch Artikel 1 die-
ses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge-
fasst:
„(1) Die Dienstleistenden sind zu Beginn ihrer
Dienstzeit in einem eintägigen Seminar über ihre
Rechte und Pflichten als Dienstleistende sowie die ih-
nen zustehenden Geld- und Sachbezüge zu informie-
ren. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, während ihrer
Dienstzeit an
1. einem viertägigen Seminar zur politischen Bildung,
Die verfassungsmäßigen Rechte
sind gewahrt.
2. einem Seminar zu speziellen Fachthemen, soweit
dies erforderlich ist, und
3. einem einwöchigen Seminar zur Vertiefung der im
Dienst erworbenen persönlichen und sozialen Kom-
petenzen
teilzunehmen.
(2) Außerdem sind die Dienstleistenden berechtigt,
an einem dienstlichen Erfahrungsaustausch, der ihnen
die Gelegenheit gibt, das im Dienst Erlebte zu reflektie-
ren, teilzunehmen. Das Reflexionsangebot kann einma-
lig als dreitägiges Seminar oder dienstbegleitend halb-
oder ganztägig in regionalen Gruppen durchgeführt
werden.
(3) Mit der Durchführung der in Absatz 1 Satz 2 Nr. 2
und 3 genannten Seminare sowie der in Absatz 2 ge-
nannten Veranstaltungen können Beschäftigungsstel-
len und Verbände, denen Beschäftigungsstellen ange-
hören, mit ihrem Einverständnis beauftragt werden.
Werden Stellen der Länder beauftragt, handeln diese
im Auftrag des Bundes. Die Kosten der Seminare kön-
nen in angemessenem Umfang erstattet werden. Das
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend kann einheitliche Erstattungssätze festsetzen.“
Artikel 8
Inkrafttreten
(1) Artikel 1 tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
(2) Artikel 7 tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
(3) Im Übrigen tritt das Gesetz am Tag nach der Ver-
kündung in Kraft.
des Bundesrates
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 14. Juni 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und
Ursula von der Leyen
D e r B u n d e s m i n i s
Jugend
t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
F. J . J u n g
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 1229. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 2e8018c42a69f53d….