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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 1229

BGBl. 2009 I S. 1229 · 29.522 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2009, Seite 1229 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1229
                                        Drittes Gesetz
                 zur Änderung des Zivildienstgesetzes und anderer Gesetze
                        (Drittes Zivildienstgesetzänderungsgesetz)
                                                    Vom 14. Juni 2009

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                   Inhaltsübersicht
Artikel 1   Änderung des Zivildienstgesetzes
Artikel 2   Änderung des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes
Artikel 3   Änderung des Zivildienstvertrauensmann-Gesetzes
Artikel 4   Änderung des Wehrpflichtgesetzes
Artikel 5   Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes
Artikel 6   Neufassung des Arbeitsplatzschutzgesetzes

Artikel 7   Weitere Änderungen des Zivildienstgesetzes

Artikel 8   Inkrafttreten

                         Artikel 1

            Änderung des Zivildienstgesetzes

   Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekannt-

machung vom 17. Mai 2005 (BGBI. I S. 1346, 2301),
zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 78 des Gesetzes
vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S.160), wird wie folgt ge-
ändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
     a) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst:
        „§ 20 Vernehmung von Zeuginnen, Zeugen
              und Sachverständigen“.
     b) Die Angabe zu § 25a wird wie folgt gefasst:
        „§ 25a Einweisung in der Dienststelle“.
     c) Die Angabe zu § 25b wird wie folgt gefasst:

        „§ 25b Einführung und Begleitung“.

     d) Die Angabe zu § 30a wird wie folgt gefasst:

        „§ 30a Pflichten der Vorgesetzten“.
     e) Die Angabe zu § 81 wird aufgehoben.
 2. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

        „(2) Auf Vorschlag der Bundesregierung wird im
     Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
     und Jugend eine Bundesbeauftragte für den Zivil-
     dienst (Bundesbeauftragte) oder ein Bundesbeauf-
     tragter für den Zivildienst (Bundesbeauftragter) er-
     nannt. Die oder der Bundesbeauftragte führt die
     dem Bundesministerium für Familie, Senioren,
     Frauen und Jugend auf dem Gebiet des Zivildiens-
     tes obliegenden Aufgaben durch, soweit dieses
     Gesetz nichts anderes bestimmt. Die oder der Bun-

     desbeauftragte erstattet dem Deutschen Bundes-
     tag in jeder Legislaturperiode einen schriftlichen
     Tätigkeitsbericht (Zivildienstbericht).“

3. § 2a wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Dem Beirat gehören an:
     1. sieben Vertreterinnen oder Vertreter von
        Organisationen, die sich mit der Vertretung
        der Interessen der Kriegsdienstverweigerer
        und der Zivildienstleistenden (Dienstleisten-
        den) befassen, darunter vier Dienstleistende,

     2. sieben Vertreterinnen oder Vertreter von Ver-

        bänden anerkannter Beschäftigungsstellen,

     3. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der
        evangelischen Kirche und der katholischen
        Kirche,

     4. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Ge-

        werkschaften und der Arbeitgeberverbände,

     5. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Länder
        und

     6. eine Vertreterin oder ein Vertreter der kommu-
        nalen Spitzenverbände.“
  b) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
     „Für jedes Mitglied wird eine persönliche Stell-
     vertretung berufen.“
4. In § 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Beschäf-
   tigungsstelle“ die Wörter „ , in einer Zivildienstschu-
   le“ eingefügt.

5. In § 4 Abs. 1 Satz 1 wird nach Nummer 2 folgende
   Nummer 2a eingefügt:

  „2a. sie die Dienstleistenden nach den §§ 25a
       und 25b persönlich und fachlich begleitet
       und für die Betreuung der Dienstleistenden
       qualifiziertes Personal einsetzt,“.

6. In § 13 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „Nr. 3 und 4“
   durch die Angabe „Nr. 3“ ersetzt.
7. In § 19 Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Ein-
   berufung“ die Wörter „im Rahmen eines Ausbil-
   dungs- oder Beschäftigungsverhältnisses“ einge-
   fügt.

8. § 20 wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                             „§ 20

               Vernehmung von Zeuginnen,
              Zeugen und Sachverständigen“.
BGBl. 2009, Seite 1230 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1230
   b) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Ist für die Überprüfung der Verfügbarkeit des
       anerkannten Kriegsdienstverweigerers die Ver-
       nehmung von Zeuginnen, Zeugen oder Sachver-
       ständigen erforderlich, kann das Amtsgericht, in
       dessen Bezirk diese ihren Wohnsitz oder Aufent-
       halt haben, um deren Vernehmung ersucht wer-
       den. Hierbei sind die Tatsachen anzugeben, über
       welche die Vernehmung erfolgen soll.“

   c) In Satz 3 werden die Wörter „des Zeugen oder
      Sachverständigen“ durch die Wörter „von Zeu-
      ginnen, Zeugen oder Sachverständigen“ ersetzt.

 9. In § 23 Abs. 5 wird die Angabe „Absatz 2 Satz 1
    Nr. 2 bis 4“ durch die Angabe „Absatz 2 Satz 2 Nr. 1
    bis 3“ ersetzt.
10. Die §§ 25a und 25b werden wie folgt gefasst:

                           „§ 25a

              Einweisung in der Dienststelle
      (1) Die Dienstleistenden werden zu Beginn ihres
   Dienstes in ihrer Dienststelle in die Tätigkeit, für die
   sie vorgesehen sind, eingewiesen (Einweisungs-
   dienst). Im Einweisungsdienst sind den Dienstleis-
   tenden die Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermit-
   teln, die sie für die vorgesehene Tätigkeit benöti-
   gen. Die Dauer des Einweisungsdienstes richtet
   sich nach der Art der Tätigkeit und der Vorbildung
   der Dienstleistenden. Bei pflegenden und betreuen-
   den Tätigkeiten beträgt sie in der Regel mindestens
   vier Wochen. Den Dienstleistenden darf die Tätig-
   keit, für die sie vorgesehen sind, erst nach Beendi-
   gung des Einweisungsdienstes übertragen werden.
     (2) Bei einer Änderung der Art der Tätigkeit des
   Dienstleistenden gilt Absatz 1 entsprechend.

                           § 25b

                Einführung und Begleitung

      (1) Die Dienstleistenden sind zu Beginn ihrer
   Dienstzeit in einem eintägigen Seminar über ihre
   Rechte und Pflichten als Dienstleistende sowie die
   ihnen zustehenden Geld- und Sachbezüge zu infor-

   mieren. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, wäh-

   rend ihrer Dienstzeit an

   1. einem viertägigen      Seminar     zur    politischen

      Bildung und

   2. einem Seminar zu speziellen              Fachthemen,

      soweit dies erforderlich ist,

   teilzunehmen.
      (2) Außerdem sind die Dienstleistenden berech-
   tigt, an
   1. einem einwöchigen Seminar zur Vertiefung der
      im Dienst erworbenen persönlichen und sozialen

      Kompetenzen sowie

   2. einem dienstlichen Erfahrungsaustausch, der
      ihnen die Gelegenheit gibt, das im Dienst Erlebte

      zu reflektieren,

   teilzunehmen. Das Reflexionsangebot gemäß Satz 1

   Nr. 2 kann einmalig als dreitägiges Seminar oder
   dienstbegleitend halb- oder ganztägig in regionalen
   Gruppen durchgeführt werden.

      (3) Mit der Durchführung der in Absatz 1 Satz 2
   Nr. 2 genannten Seminare sowie der in Absatz 2
   genannten Veranstaltungen können Beschäf-
   tigungsstellen und Verbände, denen Beschäf-
   tigungsstellen angehören, mit ihrem Einverständnis
   beauftragt werden. Werden Stellen der Länder be-
   auftragt, handeln diese im Auftrag des Bundes. Die
   Kosten der Seminare können in angemessenem
   Umfang erstattet werden. Das Bundesministerium
   für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann ein-
   heitliche Erstattungssätze festsetzen.

      (4) Bei dem Seminar nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1
   darf die Behandlung politischer Fragen nicht auf die
   Darlegung einer einseitigen Meinung beschränkt
   werden. Das Gesamtbild des Unterrichts ist so zu
   gestalten, dass die Dienstleistenden nicht zuguns-
   ten oder zuungunsten einer bestimmten politischen
   Richtung beeinflusst werden.

      (5) Die Dienstleistenden sind während der Teil-
   nahme an mehrtägigen Seminaren in einer dienst-
   lichen Unterkunft unterzubringen. § 19 Abs. 3 Satz 1
   gilt entsprechend.“
11. § 30 Abs. 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze er-
    setzt:

   „Der Dienstleistende hat die dienstlichen Anord-
   nungen der Vorgesetzten zu befolgen. Vorgesetzte
   sind die Präsidentin oder der Präsident des Bun-
   desamtes, die Leitung der Dienststelle sowie die
   Personen einschließlich anderer Dienstleistender,
   die mit Aufgaben der Leitung und Aufsicht beauf-
   tragt sind.“
12. § 30a wird wie folgt gefasst:
                          „§ 30a

                Pflichten der Vorgesetzten
      Vorgesetzte sind für die ihnen unterstellten
   Dienstleistenden verantwortlich. Sie haben die

   Pflicht zur Dienstaufsicht. Dienstliche Anordnungen
   dürfen sie nur zu dienstlichen Zwecken und nur un-
   ter Beachtung der Gesetze und der Dienstvorschrif-
   ten erteilen.“

13. In § 32 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „einen ver-

    gleichbaren Beschäftigten“ durch die Wörter „ver-

    gleichbare Beschäftigte“ ersetzt.

14. § 34 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „einem

      Dritten“ durch die Wörter „einer dritten Person“

      und die Wörter „des Dritten diesem“ durch die
      Wörter „der dritten Person dieser“ ersetzt.
   b) In Absatz 3 werden die Wörter „einen Dritten“
      durch die Wörter „eine dritte Person“ ersetzt.
15. § 36 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „ärztliche

      Untersuchungen“ durch die Wörter „die Abrech-
      nung ärztlicher Untersuchungen“ ersetzt.

   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 2 wird das Wort „Ärzte“ durch die

          Wörter „Ärztinnen und Ärzte“ ersetzt.

      bb) In Satz 3 wird das Wort „Ärzten“ durch die
          Wörter „Ärztinnen und Ärzten“ ersetzt.
BGBl. 2009, Seite 1231 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1231
      cc) In Satz 6 wird das Wort „Dritte“ durch die
          Wörter „eine dritte Person“ und die Wörter
          „des Dritten“ durch die Wörter „der dritten
          Person“ ersetzt.
      dd) In Satz 7 werden die Wörter „Inhalt und
          Empfänger“ durch die Wörter „Inhalt, Emp-
          fängerinnen und Empfänger“ ersetzt.
   c) In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „Einem
      Bevollmächtigten“ durch die Wörter „Einer be-
      vollmächtigten Person“ ersetzt.
   d) In Absatz 7 Satz 2 wird das Wort „Dritter“ durch
      die Wörter „einer dritten Person“ ersetzt.
16. In § 39 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „von Ärz-
    ten“ durch die Wörter „von Ärztinnen oder Ärzten“
    ersetzt.

17. § 41 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
      „Außerdem hat jeder Dienstleistende das Recht,
      sich unmittelbar an die Bundesbeauftragte oder
      den Bundesbeauftragten für den Zivildienst zu
      wenden. Wegen des Vorbringens einer Be-
      schwerde nach Satz 1 oder Satz 3 darf der
      Dienstleistende nicht dienstlich gemaßregelt
      oder benachteiligt werden.“

   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Richtet sich die Beschwerde gegen die
      Leitung der Dienststelle, kann sie bei der Präsi-
      dentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes,
      richtet sie sich gegen die Präsidentin oder den
      Präsidenten des Bundesamtes, kann sie beim
      Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
      und Jugend unmittelbar eingereicht werden.“

18. In § 44 Abs. 3 werden die Wörter „einer Einweisung
    durch einen Arzt“ durch die Wörter „ärztlicher Ein-
    weisung“ ersetzt.
19. § 46 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Wer Zivildienst geleistet hat, erhält nach
   dessen Beendigung vom Bundesamt eine Dienst-
   zeitbescheinigung und von der Beschäftigungs-
   stelle ein qualifiziertes Dienstzeugnis.
      (2) Das Dienstzeugnis hat Angaben über Art und
   Dauer des Dienstes sowie über Führung, Tätigkeit,
   Leistung und erworbene Kompetenzen des Dienst-
   leistenden zu enthalten, sofern er mindestens drei

   Monate tatsächlich Dienst verrichtet hat.“
20. In § 47 Abs. 5 Satz 2 Buchstabe a werden die Wör-
    ter „seines Ehegatten“ durch die Wörter „seiner
    Ehegattin oder seines eingetragenen Lebenspart-

    ners“ ersetzt.

21. § 58a Abs. 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird das Wort „Der“ durch die Wörter
      „Die oder der“ ersetzt.

   b) In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch die Wörter
      „Sie oder er“ ersetzt.
22. § 58b wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) Der Antrag nach Absatz 2 ist bei der Prä-
      sidentin oder dem Präsidenten des Bundesam-
      tes oder, wenn das Verwaltungsgericht entschie-
      den hat (§ 66), bei diesem einzureichen. Die Ent-

      scheidung ist dem Dienstleistenden und, wenn
      sie vom Verwaltungsgericht getroffen wird, auch
      der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bun-
      desamtes zuzustellen.“
   b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Präsident“
          durch die Wörter „die Präsidentin oder der
          Präsident“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 werden die Wörter „dem Präsiden-
          ten“ durch die Wörter „der Präsidentin oder
          dem Präsidenten“ ersetzt.
23. In § 60 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „eines“ durch
    die Wörter „einer oder eines“ ersetzt.

24. § 61 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 61
                   Disziplinarvorgesetzte

     (1) Zuständig für die Ausübung der Disziplinar-
   befugnisse ist die Präsidentin oder der Präsident
   des Bundesamtes. Sie oder er kann diese Befugnis
   auf hierfür bestellte Beamtinnen oder Beamte des
   Bundesamtes, die die Befähigung zum Richteramt
   haben, übertragen.

      (2) Der Leitung von Dienststellen sowie deren
   Vertretungen und den Regionalbetreuerinnen und
   Regionalbetreuern des Bundesamtes kann die Prä-
   sidentin oder der Präsident des Bundesamtes Dis-
   ziplinarbefugnis zur Verhängung von Verweisen,
   Ausgangsbeschränkungen bis zu zehn Tagen und
   Geldbußen bis zur Höhe eines Monatssoldes über-
   tragen. Die Übertragung kann jederzeit widerrufen
   werden. Wird der Dienstleistende versetzt, bevor
   ein eingeleitetes Disziplinarverfahren durch Verhän-
   gung einer Disziplinarmaßnahme oder durch Ein-
   stellung erledigt ist, geht die Zuständigkeit auf die
   Disziplinarvorgesetzte oder den Disziplinarvorge-
   setzten nach Absatz 1 über.
      (3) Die oder der in Absatz 1 bezeichnete Diszip-
   linarvorgesetzte ist zuständig, wenn die oder der
   nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Disziplinarvorge-
   setzte an der Tat beteiligt oder persönlich durch sie
   verletzt ist oder sich für befangen hält.“

25. § 62 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „der“ durch die
      Wörter „die oder der“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 werden die Wörter „den Disziplinar-

      vorgesetzten“ durch die Wörter „die Disziplinar-
      vorgesetzte oder den Disziplinarvorgesetzten“
      ersetzt.

26. Die §§ 63 und 64 werden wie folgt gefasst:

                           „§ 63
                Einstellung des Verfahrens
      Wird durch die Ermittlung ein Dienstvergehen
   nicht festgestellt oder hält die oder der Disziplinar-
   vorgesetzte eine Disziplinarmaßnahme nicht für zu-
   lässig oder angebracht, stellt sie oder er das Ver-
   fahren ein und teilt dies dem Dienstleistenden mit.
BGBl. 2009, Seite 1232 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1232
                           § 64
          Verhängung der Disziplinarmaßnahme

      (1) Wird das Verfahren nicht eingestellt, verhängt
   die oder der Disziplinarvorgesetzte die Disziplinar-
   maßnahme.

      (2) Halten die nach § 61 Abs. 2 Satz 1 zuständi-

   gen Disziplinarvorgesetzten ihre Disziplinarbefugnis
   nicht für ausreichend, führen sie die Entscheidung
   der oder des in § 61 Abs. 1 bezeichneten Diszipli-
   narvorgesetzten herbei.
      (3) Ungeachtet der Einstellung durch eine an-
   dere Disziplinarvorgesetzte oder einen anderen Dis-
   ziplinarvorgesetzten kann die Präsidentin oder der
   Präsident des Bundesamtes wegen desselben
   Sachverhalts eine Disziplinarmaßnahme verhän-
   gen.“
27. § 65 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

      „(2) Der Dienstleistende kann gegen die Diszip-
   linarverfügung der oder des nach § 61 Abs. 2 Satz 1
   zuständigen Disziplinarvorgesetzten innerhalb von
   zwei Wochen nach Zustellung oder Eröffnung
   schriftlich oder mündlich Beschwerde erheben.
   Die Beschwerde ist bei der oder dem zuständigen
   Disziplinarvorgesetzten oder bei der Präsidentin
   oder dem Präsidenten des Bundesamtes einzule-
   gen. Wird die Beschwerde mündlich erhoben, ist
   eine Niederschrift aufzunehmen, die der Dienstleis-
   tende zu unterschreiben hat. Wird die Beschwerde
   bei der oder dem nach § 61 Abs. 2 Satz 1 zustän-
   digen Disziplinarvorgesetzten erhoben, ist sie inner-
   halb einer Woche mit einer Stellungnahme der Prä-
   sidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes
   zur Entscheidung vorzulegen. Die Entscheidung
   über die Beschwerde darf die Disziplinarmaßnahme
   nicht verschärfen. Sie ist zuzustellen. Absatz 1
   Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.“

28. § 66 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „des Präsidenten“
      durch die Wörter „der Präsidentin oder des Prä-
      sidenten“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „dem Prä-
      sidenten“ durch die Wörter „der Präsidentin oder
      dem Präsidenten“ ersetzt.
   c) In Absatz 3 Satz 5 werden die Wörter „des Be-

      amtenbeisitzers, der“ durch die Wörter „der Be-

      amtenbeisitzerin oder des Beamtenbeisitzers,

      die oder der“ ersetzt.

29. § 67 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „dem Prä-
      sidenten“ durch die Wörter „der Präsidentin oder
      dem Präsidenten“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Prä-

      sident“ durch die Wörter „die Präsidentin oder

      der Präsident“ ersetzt.

   c) In Absatz 3 werden die Wörter „Der Präsident“
      durch die Wörter „Die Präsidentin oder der Prä-

      sident“ ersetzt.

30. § 68 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Die Disziplinarmaßnahmen werden von
       den Disziplinarvorgesetzten vollstreckt, die sie

      verhängt haben; diese können die Leitung der
      Dienststelle oder deren Vertretung mit der Voll-
      streckung beauftragen, es sei denn, dass diese
      Personen an der Tat beteiligt waren oder durch
      sie verletzt worden sind.“

   b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „von dem“

      durch die Wörter „von der oder dem“ ersetzt.

   c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 2 werden die Wörter „Der vollstre-
          ckende Vorgesetzte“ durch die Wörter „Die
          oder der vollstreckende Vorgesetzte“ ersetzt.
      bb) In Satz 3 werden die Wörter „Er kann“ durch
          die Wörter „Sie oder er kann“ ersetzt.

31. § 69 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „des
      Empfängers“ durch die Wörter „der Empfängerin
      oder des Empfängers“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 werden die Wörter „Der Empfänger“
      durch die Wörter „Die Empfängerin oder der
      Empfänger“ ersetzt.
32. § 70 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden die Wörter „Dem Bundespräsi-
      denten“ durch die Wörter „Der Bundespräsiden-
      tin oder dem Bundespräsidenten“ ersetzt.
   b) In Satz 2 werden die Wörter „Er übt“ durch die
      Wörter „Sie oder er übt“ ersetzt.

33. § 78 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Nr. 1 und 2 werden jeweils die Wörter
      „an die Stelle der Dauer des Grundwehrdienstes
      die Dauer des Zivildienstes“ durch die Wörter
      „an die Stelle des Grundwehrdienstes der Zivil-
      dienst“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 werden die Wörter „aufgrund der
      Wehrpflicht“ durch die Wörter „nach Maßgabe
      des Wehrpflichtgesetzes“ ersetzt.
34. § 81 wird aufgehoben.

                       Artikel 2
                  Änderung des
        Kriegsdienstverweigerungsgesetzes

   § 13 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes vom

9. August 2003 (BGBl. I S. 1593), das durch Artikel 2

des Gesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629) ge-

ändert worden ist, wird aufgehoben.

                       Artikel 3
                    Änderung des
        Zivildienstvertrauensmann-Gesetzes

   Das Zivildienstvertrauensmann-Gesetz vom 16. Ja-

nuar 1991 (BGBl. I S. 47, 53), zuletzt geändert durch

Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001
(BGBl. I S. 4013), wird wie folgt geändert:

 1. In § 2 Abs. 6 werden die Wörter „der Leiter der

    Dienststelle oder der Leiter des Lehrgangs“ durch
    die Wörter „die Leitung der Dienststelle oder die
    Leitung des Lehrgangs“ ersetzt.
 2. In § 3 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „dem Leiter“
    durch die Wörter „der Leitung“ ersetzt.
BGBl. 2009, Seite 1233 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1233
3. § 8 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 werden die Wörter „dem Leiter“ durch
     die Wörter „der Leitung“ ersetzt.
  b) In Satz 2 werden die Wörter „vom Leiter“ durch
     die Wörter „von der Leitung“ ersetzt.
  c) In Satz 3 werden die Wörter „des Leiters“ durch
     die Wörter „der Leitung“ und die Wörter „der Lei-
     ter“ durch die Wörter „die Leitung“ ersetzt.

4. § 9 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
  „Die Präsidentin oder der Präsident des Bundesam-
  tes, mindestens ein Viertel der Dienstleistenden des
  Wahlbereiches oder die Leitung der Dienststelle
  kann beim Verwaltungsgericht beantragen, den Ver-
  trauensmann wegen grober Vernachlässigung sei-

  ner gesetzlichen Befugnisse oder wegen grober
  Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten als Vertrau-
  ensmann abzuberufen.“

5. § 13 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 13

                    Beschwerden
              gegen den Vertrauensmann

     Über Beschwerden gegen den Vertrauensmann
  entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des
  Bundesamtes. Sie oder er kann diese Befugnis auf
  eine hierfür bestellte Beamtin oder einen hierfür be-
  stellten Beamten des Bundesamtes, die oder der
  die Befähigung zum Richteramt hat, übertragen.“

6. In § 14 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Der Vor-
   gesetzte“ durch die Wörter „Die oder der Vorge-
   setzte“ ersetzt.

7. § 15 wird wie folgt geändert:

  a) In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die Wör-
     ter „Der Vorgesetzte“ durch die Wörter „Die oder
     der Vorgesetzte“ ersetzt.
  b) In Absatz 4 werden die Wörter „Der Präsident
     des Bundesamtes oder von ihm beauftragte Be-
     schäftigte des Bundesamtes“ durch die Wörter
     „Die Präsidentin oder der Präsident des Bundes-
     amtes oder die beauftragten Beschäftigten des

     Bundesamtes“ ersetzt.

8. § 17 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Vorgesetzte“
     durch die Wörter „die oder der Vorgesetzte“ er-
     setzt.

  b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
        „(2) Kommt eine Einigung nicht zustande,
     kann der Vertrauensmann sein Anliegen der oder
     dem nächsthöheren Vorgesetzten vortragen, so-
     fern eine solche oder ein solcher vorhanden ist.
     Diese oder dieser entscheidet abschließend. Sie
     oder er soll die Ausführung einer dienstlichen
     Anordnung oder einer sonstigen Maßnahme bis
     zur Entscheidung aussetzen, wenn dem dienst-
     liche Gründe nicht entgegenstehen.
        (3) Entspricht die oder der Vorgesetzte einem
     Vorschlag des Vertrauensmannes nicht oder
     nicht in vollem Umfang, teilt sie oder er dem Ver-
     trauensmann die Entscheidung unter Angabe
     der Gründe mit.“
9. § 18 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 18
                     Mitbestimmung
      Unterliegt eine Maßnahme oder Entscheidung
   der Mitbestimmung, ist der Vertrauensmann von
   der oder dem zuständigen Vorgesetzten rechtzeitig
   zu unterrichten. Dabei ist ihm Gelegenheit zur Äu-
   ßerung zu geben. Kommt eine Einigung nicht zu-
   stande, ist die Maßnahme oder die Entscheidung
   auszusetzen und die oder der nächsthöhere Vorge-
   setzte anzurufen, sofern eine solche oder ein sol-
   cher vorhanden ist. Entscheidet die oder der
   nächsthöhere Vorgesetzte abweichend vom Vor-
   schlag, ist die Entscheidung gegenüber dem Ver-
   trauensmann schriftlich zu begründen.“

10. § 19 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Wörter „den Vorgesetz-
      ten“ durch die Wörter „die Vorgesetzte oder den
      Vorgesetzten“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Der Vor-

      gesetzte“ durch die Wörter „Die oder der Vorge-
      setzte“ ersetzt.

11. In § 20 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Der Vor-
    gesetzte“ durch die Wörter „Die oder der Vorge-
    setzte“ ersetzt.

                       Artikel 4

                    Änderung
              des Wehrpflichtgesetzes

   Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 16. September 2008 (BGBl. I S. 1886)
wird wie folgt geändert:

1. In § 12 Abs. 6 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 3 und 4“
   durch die Angabe „Nr. 3“ ersetzt.

2. § 15 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 6 wird das Wort „sowie“ durch ein
     Komma ersetzt.
  b) In Nummer 7 wird der Punkt durch das Wort „so-
     wie“ ersetzt.

  c) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 ange-

     fügt:

     „8. Staatsangehörigkeiten.“

                       Artikel 5

                    Änderung des
             Arbeitsplatzschutzgesetzes
   Das Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Februar 2001 (BGBl. I
S. 253), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 74 des
Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), wird
wie folgt geändert:

1. Dem § 2 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
  „Der Arbeitgeber darf die Verlängerung eines befris-
  teten Arbeitsverhältnisses oder die Übernahme des
  Arbeitnehmers in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis
  nicht aus Anlass des Wehrdienstes ablehnen.“
2. In § 12 Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz ein-
   gefügt:
  „In einer betrieblichen oder überbetrieblichen Alters-
  versorgung beschränkt sich eine Anrechnung nach
BGBl. 2009, Seite 1234 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1234
   Satz 1 auf die Berücksichtigung bei den Unverfall-
   barkeitsfristen nach dem Betriebsrentengesetz.“
3. § 16 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

   „Absatz 3 Satz 2 gilt mit Ausnahme von Übungen

   (§ 61 des Soldatengesetzes) entsprechend.“

                       Artikel 6
                    Neufassung
          des Arbeitsplatzschutzgesetzes

   Das Bundesministerium der Verteidigung kann den
Wortlaut des Arbeitsplatzschutzgesetzes in der vom
18. Juni 2009 an geltenden Fassung im Bundesgesetz-
blatt bekannt machen.

                       Artikel 7
                Weitere Änderungen
               des Zivildienstgesetzes
   § 25b Abs. 1 bis 3 des Zivildienstgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005
(BGBl. I S. 1346, 2301), das zuletzt durch Artikel 1 die-
ses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge-
fasst:

   „(1) Die Dienstleistenden sind zu Beginn ihrer
Dienstzeit in einem eintägigen Seminar über ihre

Rechte und Pflichten als Dienstleistende sowie die ih-
nen zustehenden Geld- und Sachbezüge zu informie-
ren. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, während ihrer
Dienstzeit an
1. einem viertägigen Seminar zur politischen Bildung,

                                 Die verfassungsmäßigen Rechte
                              sind gewahrt.

     2. einem Seminar zu speziellen Fachthemen, soweit
        dies erforderlich ist, und
     3. einem einwöchigen Seminar zur Vertiefung der im
        Dienst erworbenen persönlichen und sozialen Kom-

        petenzen

     teilzunehmen.
        (2) Außerdem sind die Dienstleistenden berechtigt,
     an einem dienstlichen Erfahrungsaustausch, der ihnen
     die Gelegenheit gibt, das im Dienst Erlebte zu reflektie-
     ren, teilzunehmen. Das Reflexionsangebot kann einma-
     lig als dreitägiges Seminar oder dienstbegleitend halb-
     oder ganztägig in regionalen Gruppen durchgeführt
     werden.

        (3) Mit der Durchführung der in Absatz 1 Satz 2 Nr. 2
     und 3 genannten Seminare sowie der in Absatz 2 ge-
     nannten Veranstaltungen können Beschäftigungsstel-
     len und Verbände, denen Beschäftigungsstellen ange-
     hören, mit ihrem Einverständnis beauftragt werden.
     Werden Stellen der Länder beauftragt, handeln diese
     im Auftrag des Bundes. Die Kosten der Seminare kön-
     nen in angemessenem Umfang erstattet werden. Das
     Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und
     Jugend kann einheitliche Erstattungssätze festsetzen.“

                                     Artikel 8

                               Inkrafttreten

        (1) Artikel 1 tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
        (2) Artikel 7 tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
       (3) Im Übrigen tritt das Gesetz am Tag nach der Ver-
     kündung in Kraft.

des Bundesrates
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                Berlin, den 14. Juni 2009
                                                Der Bundespräsident
                                                    Horst Köhler
                                                Die Bundeskanzlerin
                                                  Dr. A n g e l a M e r k e l

                                       Die Bundesministerin
                             für Familie, Senioren, Frauen und
                                        Ursula von der Leyen

                                   D e r B u n d e s m i n i s

Jugend

t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
                                                         F. J . J u n g

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 1229. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 2e8018c42a69f53d….