Gesetze / Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
ZApprO§ 9 Gegenstandsbezogene Studiengruppen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/9?asof=2020-10-01#abs-1 (1) Gegenstandsbezogene Studiengruppen haben die Aufgabe, den in praktischen Übungen, Seminaren und Vorlesungen dargestellten Stoff zu besprechen und das eigenständige, problemorientierte Arbeiten zu üben. In den gegenstandsbezogenen Studiengruppen sollen vor allem Fallbeispiele behandelt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/9?asof=2020-10-01#abs-2 (2) Gegenstandsbezogene Studiengruppen werden von den Lehrkräften der Universität oder von Lehrkräften geleitet, die von der Universität beauftragt sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/9?asof=2020-10-01#abs-3 (3) Sofern eine Universität gegenstandsbezogene Studiengruppen anbietet, soll sie in Verbindung mit diesen gegenstandsbezogenen Studiengruppen auch die Abhaltung von Tutorien ermöglichen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/9?asof=2020-10-01#abs-4 (4) Eine erfolgreiche Teilnahme an einer gegenstandsbezogenen Studiengruppe liegt vor, wenn die Studierenden in der gegenstandsbezogenen Studiengruppe gezeigt haben, dass sie vor allem Fallbeispiele eigenständig und sachgerecht bearbeiten können.
Änderungsverlauf
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22.09.2021 Ausfertigung
§ 9 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2021 (BGBl. I 4335)
BGBl. 2021 I S. 4335
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19.05.2020 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I 1018)
BGBl. 2020 I S. 1018
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