Gesetze / Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
ZApprO§ 72 Inhalt des schriftlichen Teils
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/72?asof=2020-10-01#abs-1 (1) Der schriftliche Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung umfasst die folgenden Fächer:
Er umfasst außerdem die folgenden Querschnittsbereiche:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/72?asof=2020-10-01#abs-2 (2) Im schriftlichen Teil hat der oder die Studierende schriftlich gestellte Prüfungsfragen unter Aufsicht zu beantworten (Aufsichtsarbeit). Er oder sie hat die aus seiner oder ihrer Sicht im Sinne der Aufgabenstellung richtige Prüfungsantwort anzugeben. Der schriftliche Teil kann auch rechnergestützt durchgeführt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/72?asof=2020-10-01#abs-3 (3) Die Prüfungsfragen müssen auf die Kenntnisse abgestellt sein, die für den Zahnarzt und die Zahnärztin allgemein erforderlich sind, und zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/72?asof=2020-10-01#abs-4 (4) Der schriftliche Teil findet an einem Tag statt. Er dauert fünf Stunden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/72?asof=2020-10-01#abs-5 (5) Die Zahl der in der Aufsichtsarbeit zu bearbeitenden Prüfungsfragen beträgt 200. Die Prüfungsfragen sollen möglichst alle in Absatz 1 genannten Fächer und Querschnittsbereiche angemessen abdecken und können übergreifend gestellt werden.
Änderungsverlauf
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22.09.2021 Ausfertigung
§ 72 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2021 (BGBl. I 4335)
BGBl. 2021 I S. 4335
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19.05.2020 Ausfertigung
§ 72 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I 1018)
BGBl. 2020 I S. 1018
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.