Gesetze / Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
ZApprO§ 73 Durchführung des schriftlichen Teils
Stand: 01.10.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/73#abs-1 (1) Allen Studierenden, die an demselben schriftlichen Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung teilnehmen, sind dieselben Prüfungsfragen zu stellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/73#abs-2 (2) Bei der Erstellung der Prüfungsfragen sollen sich die zuständigen Stellen der Länder nach Maßgabe einer Vereinbarung der Länder einer Einrichtung bedienen, die die Aufgabe hat, Prüfungsfragen für Prüfungen im Rahmen der zahnärztlichen Ausbildung sowie eine Übersicht von Gegenständen zu erstellen, auf die sich schriftliche Prüfungsteile beziehen können.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/73#abs-3 (3) Bei der Erstellung der Prüfungsfragen ist festzulegen, welche Antworten als zutreffend anerkannt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/73#abs-4 (4) Die Prüfungsfragen sind durch die nach § 18 zuständige Stelle oder durch die Einrichtung nach Absatz 2 vor der Feststellung des Prüfungsergebnisses darauf zu überprüfen, ob sie, gemessen an den Anforderungen des § 72 Absatz 3, fehlerhaft sind. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsfragen fehlerhaft sind, so sind diese fehlerhaften Prüfungsfragen bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die nach § 72 Absatz 5 Satz 1 vorgeschriebene Zahl der Prüfungsfragen mindert sich entsprechend. Für das Bestehen des schriftlichen Teils nach § 74 Absatz 1 und bei der Bewertung des schriftlichen Teils nach § 75 ist von der verminderten Zahl der Prüfungsfragen auszugehen. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsfragen darf sich nicht zum Nachteil eines oder einer Studierenden auswirken.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/73#abs-5 (5) Prüfungsfragen mit vordefinierten Auswahlmöglichkeiten sind richtig beantwortet, wenn nur die als zutreffend festgelegten Antworten ausgewählt worden sind. Sie sind außerdem richtig beantwortet, wenn
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/73#abs-6 (6) Prüfungsfragen ohne vordefinierte Auswahlmöglichkeiten sind richtig beantwortet, wenn