Gesetze / Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
ZApprO§ 67 Durchführung des mündlich-praktischen Teils
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/67?asof=2021-10-14#abs-1 (1) Im praktischen Prüfungselement des mündlich-praktischen Teils des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung dokumentiert die jeweilige prüfende Person die einzelnen Prüfungstage und die erbrachten Prüfungsleistungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/67?asof=2021-10-14#abs-2 (2) Im mündlichen Prüfungselement dürfen in einem Prüfungstermin nicht mehr als vier Studierende geprüft werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/67?asof=2021-10-14#abs-3 (3) Für das mündliche Prüfungselement des mündlich-praktischen Teils des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung bestimmt die nach § 18 zuständige Stelle für jedes Prüfungsgespräch eine beisitzende Person. Die beisitzende Person muss über ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Zahnmedizin oder über ein abgeschlossenes, der Zahnmedizin verwandtes Hochschulstudium verfügen. Sie prüft selbst nicht und fertigt die Niederschrift an.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/67?asof=2021-10-14#abs-4 (4) Über den Verlauf des Prüfungsgesprächs ist für jeden Studierenden und jede Studierende eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 15 anzufertigen. Aus der Niederschrift muss Folgendes ersichtlich sein:
Die Niederschrift ist von der prüfenden und von der beisitzenden Person zu unterzeichnen.
Änderungsverlauf
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22.09.2021 Ausfertigung
§ 67 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2021 (BGBl. I 4335)
BGBl. 2021 I S. 4335
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19.05.2020 Ausfertigung
§ 67 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I 1018)
BGBl. 2020 I S. 1018
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