Gesetze / Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
ZApprO§ 67 Durchführung des mündlich-praktischen Teils
Stand: 01.12.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/67#abs-1 (1) Im praktischen Prüfungselement des mündlich-praktischen Teils des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung dokumentiert die jeweilige prüfende Person die einzelnen Prüfungstage und die erbrachten Prüfungsleistungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/67#abs-2 (2) Im mündlichen Prüfungselement dürfen in einem Prüfungstermin nicht mehr als vier Studierende geprüft werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/67#abs-3 (3) Für das mündliche Prüfungselement des mündlich-praktischen Teils des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung bestimmt die nach § 18 zuständige Stelle für jedes Prüfungsgespräch eine beisitzende Person. Die beisitzende Person muss über ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Zahnmedizin, über ein abgeschlossenes, der Zahnmedizin verwandtes Hochschulstudium, über ein abgeschlossenes Hochschulstudium des jeweiligen Faches oder eines Faches der Fächergruppe Zahnerhaltung oder über ein abgeschlossenes Hochschulstudium, das dem jeweiligen Fach oder einem Fach der Fächergruppe Zahnerhaltung verwandt ist, verfügen. Sie prüft selbst nicht und fertigt die Niederschrift an.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/67#abs-4 (4) Über den Verlauf des Prüfungsgesprächs ist für jeden Studierenden und jede Studierende eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 15 anzufertigen. Aus der Niederschrift muss Folgendes ersichtlich sein:
Die Niederschrift ist von der prüfenden und von der beisitzenden Person zu unterzeichnen.
Änderungsverlauf
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22.09.2021 Ausfertigung
§ 67 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2021 (BGBl. I 4335)
BGBl. 2021 I S. 4335
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.