Gesetze / Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen

ZApprO

§ 67 Durchführung des mündlich-praktischen Teils

Stand: 01.12.2024

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/67#abs-1 (1) Im praktischen Prüfungselement des mündlich-praktischen Teils des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung dokumentiert die jeweilige prüfende Person die einzelnen Prüfungstage und die erbrachten Prüfungsleistungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/67#abs-2 (2) Im mündlichen Prüfungselement dürfen in einem Prüfungstermin nicht mehr als vier Studierende geprüft werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/67#abs-3 (3) Für das mündliche Prüfungselement des mündlich-praktischen Teils des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung bestimmt die nach § 18 zuständige Stelle für jedes Prüfungsgespräch eine beisitzende Person. Die beisitzende Person muss über ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Zahnmedizin, über ein abgeschlossenes, der Zahnmedizin verwandtes Hochschulstudium, über ein abgeschlossenes Hochschulstudium des jeweiligen Faches oder eines Faches der Fächergruppe Zahnerhaltung oder über ein abgeschlossenes Hochschulstudium, das dem jeweiligen Fach oder einem Fach der Fächergruppe Zahnerhaltung verwandt ist, verfügen. Sie prüft selbst nicht und fertigt die Niederschrift an.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/67#abs-4 (4) Über den Verlauf des Prüfungsgesprächs ist für jeden Studierenden und jede Studierende eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 15 anzufertigen. Aus der Niederschrift muss Folgendes ersichtlich sein:

1.
der Gegenstand der Prüfung,
2.
der Verlauf der Prüfung und
3.
schwere Unregelmäßigkeiten, sofern diese vorgekommen sind.

Die Niederschrift ist von der prüfenden und von der beisitzenden Person zu unterzeichnen.

§ 66 § 68