Gesetze / Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
ZApprO§ 66 Prüfungskommission für den mündlich-praktischen Teil
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/66?asof=2021-10-14#abs-1 (1) Der mündlich-praktische Teil wird vor einer Prüfungskommission abgelegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/66?asof=2021-10-14#abs-2 (2) Die nach § 18 zuständige Stelle bestellt die Prüfungskommission.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/66?asof=2021-10-14#abs-3 (3) Die Prüfungskommission besteht aus der vorsitzenden Person und weiteren Mitgliedern. Dabei ist für jedes Fach eine andere prüfende Person zu bestellen. Für die vorsitzende Person und die weiteren Mitglieder ist jeweils eine stellvertretende Person zu bestellen. Die der Prüfungskommission vorsitzende Person sowie deren stellvertretende Person müssen Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen sein. Als weitere Mitglieder und als deren stellvertretende Personen werden Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen oder andere Lehrkräfte der Fächer, die Gegenstand der Prüfung sind, bestellt. Als weitere Mitglieder und als deren stellvertretende Personen können auch dem Lehrkörper einer Universität nicht angehörende approbierte Zahnärzte oder Zahnärztinnen bestellt werden. Für die Fächer Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten, Oralchirurgie, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und Zahnärztliche Radiologie kann dieselbe prüfende Person bestellt werden, wenn nicht für jedes Fach eine Person zur Verfügung steht, die die Anforderungen der Sätze 4 bis 6 erfüllt. Für die Fächer der Fächergruppe Zahnerhaltung kann dieselbe prüfende Person bestellt werden, wenn nicht für jedes Fach eine Person zur Verfügung steht, die die Anforderungen der Sätze 4 bis 6 erfüllt. Für die Fächer Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten, Oralchirurgie, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und Zahnärztliche Radiologie sowie die Fächergruppe Zahnerhaltung kann nicht dieselbe prüfende Person bestellt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/66?asof=2021-10-14#abs-4 (4) In den Prüfungsterminen ist jeweils nur die in dem Fach prüfende Person anwesend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/66?asof=2021-10-14#abs-5 (5) Die der Prüfungskommission vorsitzende Person leitet den mündlich-praktischen Teil und kann selbst prüfen. Sie ist berechtigt, der Prüfung in allen Fächern beizuwohnen.
Änderungsverlauf
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22.09.2021 Ausfertigung
§ 66 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2021 (BGBl. I 4335)
BGBl. 2021 I S. 4335
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19.05.2020 Ausfertigung
§ 66 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I 1018)
BGBl. 2020 I S. 1018
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