Gesetze / Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen

ZApprO

§ 4 Studienordnung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/4?asof=2020-10-01#abs-1 (1) Die Universität schreibt in einer Studienordnung vor, an welchen Unterrichtsveranstaltungen die Studierenden regelmäßig und erfolgreich teilnehmen müssen. Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den in den Anlagen 1 bis 4 festgelegten Unterrichtsveranstaltungen ist zwingend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/4?asof=2020-10-01#abs-2 (2) In der Studienordnung werden auch die Voraussetzungen für die Feststellung der regelmäßigen und erfolgreichen Teilnahme an den Unterrichtsveranstaltungen geregelt.

§ 3 § 5