Gesetze / Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
ZApprO§ 49 Prüfungskommission
Stand: 01.12.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/49#abs-1 (1) Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung wird vor einer Prüfungskommission abgelegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/49#abs-2 (2) Die nach § 18 zuständige Stelle bestellt die Prüfungskommission.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/49#abs-3 (3) Die Prüfungskommission besteht aus der vorsitzenden Person und weiteren Mitgliedern. Dabei ist im praktischen Prüfungselement für jedes Fach eine andere prüfende Person zu bestellen. Im mündlichen Prüfungselement ist für jedes Fach und für die Fächergruppe Zahnerhaltung eine andere prüfende Person zu bestellen. Für die vorsitzende Person und die weiteren Mitglieder ist jeweils eine stellvertretende Person zu bestellen. Die der Prüfungskommission vorsitzende Person sowie deren stellvertretende Person müssen Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen sein. Als weitere Mitglieder und als deren stellvertretende Personen werden Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen oder andere Lehrkräfte der Fächer, die Gegenstand der Prüfung sind, bestellt. Als weitere Mitglieder und als deren stellvertretende Personen können auch dem Lehrkörper einer Universität nicht angehörende approbierte Zahnärzte oder Zahnärztinnen bestellt werden. Für die Fächer der Fächergruppe Zahnerhaltung kann im praktischen Prüfungselement dieselbe prüfende Person bestellt werden, wenn nicht für jedes Fach eine Person zur Verfügung steht, die die Anforderungen der Sätze 5 bis 7 erfüllt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/49#abs-4 (4) In den Prüfungsterminen ist die jeweils in dem Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung prüfende Person anwesend. Während des praktischen Prüfungselements gilt die Anwesenheitspflicht der prüfenden Person nur, soweit die Anwesenheit der prüfenden Person für die Bewertung der Leistung erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/49#abs-5 (5) Die der Prüfungskommission vorsitzende Person leitet die mündlich-praktische Prüfung und kann selbst prüfen. Sie ist berechtigt, der Prüfung in allen Fächern und in der Fächergruppe Zahnerhaltung beizuwohnen.
Änderungsverlauf
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21.11.2024 Ausfertigung
§ 49 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. November 2024 (BGBl. I Nr. 360)
BGBl. 2024 I Nr. 360
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22.09.2021 Ausfertigung
§ 49 Abs. 3 Satz 3 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2021 (BGBl. I 4335)
BGBl. 2021 I S. 4335
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.