Gesetze / Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
ZApprO§ 48 Mündliches Prüfungselement
Stand: 01.12.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/48#abs-1 (1) Im mündlichen Prüfungselement wird der oder die Studierende in jedem Fach und in der Fächergruppe Zahnerhaltung des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung geprüft. Die Prüfung wird in Form eines Prüfungsgesprächs durchgeführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/48#abs-2 (2) Das Prüfungsgespräch in einem Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung soll an einem der auf die Durchführung des praktischen Prüfungselements in dem jeweiligen Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung folgenden drei Werktage stattfinden. In dem Fach Oralchirurgie und Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie soll das Prüfungsgespräch an dem Tag, an dem das praktische Prüfungselement durchgeführt wird oder an einem der darauffolgenden drei Werktage stattfinden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/48#abs-3 (3) Jedes Prüfungsgespräch soll mindestens 20 und höchstens 30 Minuten je Studierendem oder je Studierender dauern.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/48#abs-4 (4) Die in den Prüfungsgesprächen gestellten Fragen sollen sich auf die Grundlagen des jeweiligen Faches oder der Fächergruppe Zahnerhaltung und deren Bedeutung für die klinisch-zahnmedizinischen Zusammenhänge beziehen.
Änderungsverlauf
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21.11.2024 Ausfertigung
§ 48 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. November 2024 (BGBl. I Nr. 360)
BGBl. 2024 I Nr. 360
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22.09.2021 Ausfertigung
§ 48 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2021 (BGBl. I 4335)
BGBl. 2021 I S. 4335
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