Gesetze / Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
ZApprO§ 49 Prüfungskommission
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/49?asof=2021-10-14#abs-1 (1) Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung wird vor einer Prüfungskommission abgelegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/49?asof=2021-10-14#abs-2 (2) Die nach § 18 zuständige Stelle bestellt die Prüfungskommission.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/49?asof=2021-10-14#abs-3 (3) Die Prüfungskommission besteht aus der vorsitzenden Person und weiteren Mitgliedern. Dabei ist für jedes Fach eine andere prüfende Person zu bestellen. Die der Prüfungskommission vorsitzende Person sowie deren stellvertretende Person müssen Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen sein. Als weitere Mitglieder und als deren stellvertretende Personen werden Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen oder andere Lehrkräfte der Fächer, die Gegenstand der Prüfung sind, bestellt. Als weitere Mitglieder und als deren stellvertretende Personen können auch dem Lehrkörper einer Universität nicht angehörende approbierte Zahnärzte oder Zahnärztinnen bestellt werden. Für die Fächer der Fächergruppe Zahnerhaltung kann dieselbe prüfende Person bestellt werden, wenn nicht für jedes Fach eine Person zur Verfügung steht, die die Anforderungen der Sätze 4 bis 6 erfüllt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/49?asof=2021-10-14#abs-4 (4) In den Prüfungsterminen ist nur die jeweils in dem Fach prüfende Person anwesend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/49?asof=2021-10-14#abs-5 (5) Die der Prüfungskommission vorsitzende Person leitet die mündlich-praktische Prüfung und kann selbst prüfen. Sie ist berechtigt, der Prüfung in allen Fächern beizuwohnen.
Änderungsverlauf
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22.09.2021 Ausfertigung
§ 49 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2021 (BGBl. I 4335)
BGBl. 2021 I S. 4335
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.