Gesetze / Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
ZApprO§ 48 Mündliches Prüfungselement
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/48?asof=2021-10-14#abs-1 (1) Im mündlichen Prüfungselement wird der oder die Studierende in jedem Fach des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung geprüft. Die Prüfung wird in Form eines Prüfungsgesprächs durchgeführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/48?asof=2021-10-14#abs-2 (2) Das jeweilige Prüfungsgespräch findet an dem Tag oder an einem der Tage statt, an dem das praktische Prüfungselement in dem jeweiligen Fach durchgeführt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/48?asof=2021-10-14#abs-3 (3) Jedes Prüfungsgespräch soll mindestens 30 und höchstens 45 Minuten je Studierendem oder je Studierender dauern.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/48?asof=2021-10-14#abs-4 (4) Die in den Prüfungsgesprächen gestellten Fragen sollen sich auf die Grundlagen des jeweiligen Faches und deren Bedeutung für die klinisch-zahnmedizinischen Zusammenhänge beziehen.
Änderungsverlauf
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22.09.2021 Ausfertigung
§ 48 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2021 (BGBl. I 4335)
BGBl. 2021 I S. 4335
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