Gesetze / Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen

ZApprO

§ 48 Mündliches Prüfungselement

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/48?asof=2021-10-14#abs-1 (1) Im mündlichen Prüfungselement wird der oder die Studierende in jedem Fach des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung geprüft. Die Prüfung wird in Form eines Prüfungsgesprächs durchgeführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/48?asof=2021-10-14#abs-2 (2) Das jeweilige Prüfungsgespräch findet an dem Tag oder an einem der Tage statt, an dem das praktische Prüfungselement in dem jeweiligen Fach durchgeführt wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/48?asof=2021-10-14#abs-3 (3) Jedes Prüfungsgespräch soll mindestens 30 und höchstens 45 Minuten je Studierendem oder je Studierender dauern.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/48?asof=2021-10-14#abs-4 (4) Die in den Prüfungsgesprächen gestellten Fragen sollen sich auf die Grundlagen des jeweiligen Faches und deren Bedeutung für die klinisch-zahnmedizinischen Zusammenhänge beziehen.

§ 47 § 49