Gesetze / Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
ZApprO§ 3 Inhalt und Organisation des Studiums der Zahnmedizin
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/3?asof=2020-10-01#abs-1 (1) Die Universität bietet ein Studium der Zahnmedizin an, durch das die in § 1 Absatz 1 und 2 genannten Ziele erreicht werden und das es den Studierenden ermöglicht, die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erwerben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/3?asof=2020-10-01#abs-2 (2) Der Unterricht im Studium soll fächerübergreifendes Denken fördern und, sofern zweckmäßig, problemorientiert am Lehrgegenstand ausgerichtet sein. Die Universitäten haben fächerübergreifenden Unterricht und Unterricht in Querschnittsbereichen anzubieten. Die Vermittlung der naturwissenschaftlichen und theoretischen Grundlagen ist auf die zahnmedizinisch relevanten Ausbildungsinhalte zu konzentrieren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/3?asof=2020-10-01#abs-3 (3) Die Vermittlung des theoretischen und klinischen Wissens soll während der gesamten Ausbildung so weitgehend wie möglich miteinander verknüpft werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/3?asof=2020-10-01#abs-4 (4) Sofern in dieser Verordnung nicht etwas Abweichendes geregelt ist, ist das Studium an Lernergebnissen orientiert in Modulen zu organisieren. Jedem Modul sind Leistungspunkte nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen zuzurechnen.
Änderungsverlauf
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22.09.2021 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2021 (BGBl. I 4335)
BGBl. 2021 I S. 4335
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19.05.2020 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I 1018)
BGBl. 2020 I S. 1018
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.