Gesetze / Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
ZApprO§ 36 Bewertung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/36?asof=2020-10-01#abs-1 (1) Die prüfenden Personen bewerten die Leistungen im Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung anhand von strukturierten Bewertungsbögen mit einer vorgegebenen Musterlösung, die die prüfende Person in Abstimmung mit der Prüfungskommission zuvor festgelegt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/36?asof=2020-10-01#abs-2 (2) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/36?asof=2020-10-01#abs-3 (3) Jede prüfende Person erteilt für die Leistung des oder der Studierenden in dem von ihr geprüften Fach eine Note.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/36?asof=2020-10-01#abs-4 (4) Jede prüfende Person gibt die Note dem oder der Studierenden bekannt und begründet die Note auf Wunsch des oder der Studierenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/36?asof=2020-10-01#abs-5 (5) Jede prüfende Person teilt die Note der der Prüfungskommission vorsitzenden Person unverzüglich schriftlich mit. In dieser Mitteilung ist die Bewertung einer Leistung mit „nicht ausreichend“ kurz zu begründen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/36?asof=2020-10-01#abs-6 (6) Die Noten dürfen den übrigen prüfenden Personen nicht zugänglich gemacht werden.
Änderungsverlauf
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19.05.2020 Ausfertigung
§ 36 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I 1018)
BGBl. 2020 I S. 1018
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.