Gesetze / Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
ZApprO§ 37 Bestehen
Stand: 01.12.2024
Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist bestanden, wenn die Note in jeder Fächergruppe und in dem Fach Zahnmedizinische Propädeutik mindestens „ausreichend“ lautet.