Gesetze / Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
ZApprO§ 37 Bestehen
Stand: 01.12.2024
Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist bestanden, wenn die Note in jeder Fächergruppe und in dem Fach Zahnmedizinische Propädeutik mindestens „ausreichend“ lautet.
Änderungsverlauf
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21.11.2024 Ausfertigung
§ 37 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. November 2024 (BGBl. I Nr. 360)
BGBl. 2024 I Nr. 360
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