Gesetze / Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen

ZApprO

§ 37 Bestehen

Stand: 01.12.2024

Bund2 Fassungen

Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist bestanden, wenn die Note in jeder Fächergruppe und in dem Fach Zahnmedizinische Propädeutik mindestens „ausreichend“ lautet.

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