Gesetze / Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
ZApprO§ 36 Bewertung
Stand: 01.12.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/36#abs-1 (1) Die prüfenden Personen bewerten die Leistungen im Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung anhand von strukturierten Bewertungsbögen mit einer vorgegebenen Musterlösung, die die prüfenden Personen der jeweiligen Fächergruppe oder des Faches Zahnmedizinische Propädeutik zuvor festgelegt haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/36#abs-2 (2) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/36#abs-3 (3) Jede prüfende Person erteilt für die Leistung des oder der Studierenden in der von ihr geprüften Fächergruppe oder in dem von ihr geprüften Fach Zahnmedizinische Propädeutik eine Note.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/36#abs-4 (4) Jede prüfende Person gibt die Note dem oder der Studierenden bekannt und begründet die Note auf Wunsch des oder der Studierenden. Die Bekanntgabe kann auch elektronisch erfolgen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/36#abs-5 (5) Jede prüfende Person teilt die Note der der Prüfungskommission vorsitzenden Person unverzüglich mit. Die Mitteilung erfolgt schriftlich oder elektronisch. In dieser Mitteilung ist die Bewertung einer Leistung mit „nicht ausreichend“ kurz zu begründen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/36#abs-6 (6) Die Noten dürfen den übrigen prüfenden Personen nicht zugänglich gemacht werden.
Änderungsverlauf
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21.11.2024 Ausfertigung
§ 36 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. November 2024 (BGBl. I Nr. 360)
BGBl. 2024 I Nr. 360
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.