Gesetze / Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
ZApprO§ 33 Prüfungskommission
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/33?asof=2020-10-01#abs-1 (1) Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung wird vor einer Prüfungskommission abgelegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/33?asof=2020-10-01#abs-2 (2) Die nach § 18 zuständige Stelle bestellt die Prüfungskommission.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/33?asof=2020-10-01#abs-3 (3) Die Prüfungskommission besteht aus der vorsitzenden Person und weiteren Mitgliedern. Dabei ist für jedes Fach eine andere prüfende Person zu bestellen. Für die vorsitzende Person und die weiteren Mitglieder ist jeweils eine stellvertretende Person zu bestellen. Als weitere Mitglieder und als deren stellvertretende Personen werden Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen oder andere Lehrkräfte der Fächer bestellt, die Gegenstand der Prüfung sind. Die der Prüfungskommission vorsitzende Person sowie deren stellvertretende Person müssen Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen sein.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/33?asof=2020-10-01#abs-4 (4) In den Prüfungsterminen ist nur die jeweils in dem Fach prüfende Person anwesend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/33?asof=2020-10-01#abs-5 (5) Die der Prüfungskommission vorsitzende Person leitet die mündlich-praktische Prüfung und kann selbst prüfen. Sie ist berechtigt, der Prüfung in allen Fächern beizuwohnen.
Änderungsverlauf
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22.09.2021 Ausfertigung
§ 33 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2021 (BGBl. I 4335)
BGBl. 2021 I S. 4335
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19.05.2020 Ausfertigung
§ 33 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I 1018)
BGBl. 2020 I S. 1018
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