Gesetze / Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
ZApprO§ 32 Inhalt des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung
Stand: 01.12.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/32#abs-1 (1) Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung umfasst:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/32#abs-2 (2) Im Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung hat der oder die Studierende nachzuweisen, dass er oder sie sich mit dem Ausbildungsstoff der Fächergruppen und des Faches Zahnmedizinische Propädeutik nach Absatz 1 vertraut gemacht hat, insbesondere
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/32#abs-3 (3) Der oder die Studierende wird in jeder Fächergruppe und in dem Fach Zahnmedizinische Propädeutik des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung geprüft. Die Prüfung wird in Form eines Prüfungsgesprächs durchgeführt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/32#abs-4 (4) In den Fächergruppen und in dem Fach Zahnmedizinische Propädeutik finden jeweils gesonderte Prüfungsgespräche statt. An einem Tag sollen nicht mehr als zwei Prüfungsgespräche stattfinden. Die Prüfungsgespräche finden für jeden Studierenden und jede Studierende in einem engen zeitlichen Zusammenhang von höchstens vier Wochen statt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/32#abs-5 (5) Jedes Prüfungsgespräch soll mindestens 20 und höchstens 30 Minuten je Studierendem oder je Studierender dauern.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/32#abs-6 (6) Die in den Prüfungsgesprächen gestellten Fragen sollen sich auf die Grundlagen der jeweiligen Fächergruppe oder des Faches Zahnmedizinische Propädeutik und deren Bedeutung für die klinisch-zahnmedizinischen Zusammenhänge beziehen.
Änderungsverlauf
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21.11.2024 Ausfertigung
§ 32 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. November 2024 (BGBl. I Nr. 360)
BGBl. 2024 I Nr. 360
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22.09.2021 Ausfertigung
§ 32 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2021 (BGBl. I 4335)
BGBl. 2021 I S. 4335
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.