Gesetze / Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
ZApprO§ 32 Inhalt des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/32?asof=2020-10-01#abs-1 (1) Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung umfasst die folgenden Fächer:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/32?asof=2020-10-01#abs-2 (2) Im Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung hat der oder die Studierende nachzuweisen, dass er oder sie sich mit dem Ausbildungsstoff der Fächer nach Absatz 1 vertraut gemacht hat, insbesondere
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/32?asof=2020-10-01#abs-3 (3) Der oder die Studierende wird in jedem Fach des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung geprüft. Die Prüfung wird in Form eines Prüfungsgesprächs durchgeführt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/32?asof=2020-10-01#abs-4 (4) In jedem Fach findet ein gesondertes Prüfungsgespräch statt. An einem Tag sollen nicht mehr als zwei Prüfungsgespräche stattfinden. Die Prüfungsgespräche finden in der Regel an aufeinanderfolgenden Werktagen statt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/32?asof=2020-10-01#abs-5 (5) Jedes Prüfungsgespräch dauert mindestens 30 und höchstens 45 Minuten je Studierendem oder je Studierender.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/32?asof=2020-10-01#abs-6 (6) Die in den Prüfungsgesprächen gestellten Fragen sollen sich auf die Grundlagen des jeweiligen Faches und deren Bedeutung für die klinisch-zahnmedizinischen Zusammenhänge beziehen.
Änderungsverlauf
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22.09.2021 Ausfertigung
§ 32 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2021 (BGBl. I 4335)
BGBl. 2021 I S. 4335
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19.05.2020 Ausfertigung
§ 32 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I 1018)
BGBl. 2020 I S. 1018
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