Gesetze / Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
ZApprO§ 1 Ziele
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/1?asof=2020-10-01#abs-1 (1) Ziel der zahnärztlichen Ausbildung ist der Zahnarzt und die Zahnärztin, der oder die wissenschaftlich und praktisch in der Zahnmedizin ausgebildet und zur eigenverantwortlichen und selbständigen Ausübung der Zahnheilkunde, zur Weiterbildung und zu ständiger Fortbildung befähigt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/1?asof=2020-10-01#abs-2 (2) Die zahnärztliche Ausbildung vermittelt grundlegende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in allen Fächern, die für die zahnmedizinische Versorgung der Bevölkerung erforderlich sind. Sie wird auf wissenschaftlicher Grundlage durchgeführt. Die zahnärztliche Ausbildung vermittelt die Grundsätze einer evidenzbasierten Bewertung medizinischer und zahnmedizinischer Verfahren. Die zahnärztliche Ausbildung beinhaltet auch Gesichtspunkte zahnärztlicher Gesprächsführung sowie zahnärztlicher Qualitätssicherung. Sie fördert die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit anderen Zahnärzten und Zahnärztinnen und mit Ärzten und Ärztinnen sowie mit Angehörigen anderer Berufe des Gesundheitswesens.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/1?asof=2020-10-01#abs-3 (3) Das Erreichen dieser Ziele muss von der Universität oder der gleichgestellten Hochschule (Universität) regelmäßig und systematisch bewertet werden.
Änderungsverlauf
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22.09.2021 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2021 (BGBl. I 4335)
BGBl. 2021 I S. 4335
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19.05.2020 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I 1018)
BGBl. 2020 I S. 1018
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.