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ZAPO-J

§ 49 Abschluss der vorbereitenden Ausbildung für andere Bewerber gemäß § 21

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-J/49#abs-1 (1) In der mündlichen Prüfung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 soll festgestellt werden, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach der Persönlichkeit, dem allgemeinen Bildungsstand und den fachlichen Kenntnissen für die Gerichtsvollzieherausbildung geeignet sind. Die § 37 Abs. 2 bis 4, §§ 38, 39 Abs. 2 Satz 1 und § 40 Abs. 1 und 2 finden entsprechende Anwendung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-J/49#abs-2 (2) Geprüft wird in drei Prüfungsabschnitten mit folgenden Schwerpunkten:

1. staatsbürgerliches Wissen einschließlich Grundzüge des Europarechts, Grundzüge des Beamtenrechts, Grundzüge des Straf- und Strafprozessrechts einschließlich Vollstreckungswesen,

2. Grundzüge des Zivilrechts,

3. Grundzüge des Zivilprozessrechts einschließlich Zustellungsrecht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-J/49#abs-3 (3) Die Prüfungskommission besteht aus:

1. einer oder einem Bediensteten mit der Befähigung zum Richteramt oder einer oder einem Bediensteten mit der Befähigung zum Rechtspflegeramt, die oder der ein Amt mindestens der Besoldungsgruppe A 14 innehat,

2. einer oder einem Bediensteten mit der Befähigung zum Rechtspflegeramt sowie

3. einer Gerichtsvollzieherin oder einem Gerichtsvollzieher.

§ 48 § 50