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ZAPO-J

§ 37 Mündliche Prüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-J/37#abs-1 (1) Die mündliche Prüfung findet im Anschluss an die schriftliche Prüfung statt. An der mündlichen Prüfung darf nur teilnehmen, wer wenigstens zwei Drittel der Aufgaben der schriftlichen Prüfung bearbeitet hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-J/37#abs-2 (2) In der mündlichen Prüfung werden auch Schlüsselqualifikationen wie Gesprächsführung, Rhetorik, Kommunikation und Teamfähigkeit berücksichtigt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-J/37#abs-3 (3) Die mündliche Prüfung wird von einer Prüfungskommission abgenommen. Diese setzt sich aus drei Mitgliedern einschließlich des vorsitzenden Mitglieds zusammen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-J/37#abs-4 (4) Für jeden Prüfling ist eine Gesamtprüfungsdauer von etwa 30 Minuten vorzusehen. In der Rechtspflegerprüfung beträgt die Gesamtprüfungsdauer je Prüfling 45 Minuten. Mehr als fünf Prüflinge dürfen nicht gemeinsam geprüft werden. Geprüft wird in drei Prüfungsabschnitten. Jedes Mitglied der Kommission prüft etwa die gleiche Prüfungszeit (Prüfungsabschnitt).

§ 36 § 38