(1) In der mündlichen Prüfung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 soll festgestellt werden, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach der Persönlichkeit, dem allgemeinen Bildungsstand und den fachlichen Kenntnissen für die Gerichtsvollzieherausbildung geeignet sind. Die § 37 Abs. 2 bis 4, §§ 38, 39 Abs. 2 Satz 1 und § 40 Abs. 1 und 2 finden entsprechende Anwendung.
(2) Geprüft wird in drei Prüfungsabschnitten mit folgenden Schwerpunkten:
1. staatsbürgerliches Wissen einschließlich Grundzüge des Europarechts, Grundzüge des Beamtenrechts, Grundzüge des Straf- und Strafprozessrechts einschließlich Vollstreckungswesen,
2. Grundzüge des Zivilrechts,
3. Grundzüge des Zivilprozessrechts einschließlich Zustellungsrecht.
(3) Die Prüfungskommission besteht aus:
1. einer oder einem Bediensteten mit der Befähigung zum Richteramt oder einer oder einem Bediensteten mit der Befähigung zum Rechtspflegeramt, die oder der ein Amt mindestens der Besoldungsgruppe A 14 innehat,
2. einer oder einem Bediensteten mit der Befähigung zum Rechtspflegeramt sowie
3. einer Gerichtsvollzieherin oder einem Gerichtsvollzieher.