Gesetze / Landesrecht Bayern / Ausbildungsordnung Justiz
ZAPO-J§ 40 Prüfungszeugnis und Bescheid
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-J/40#abs-1 (1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis, aus dem die erzielte Gesamtprüfungsnote nach Notenstufe und Punktzahl ersichtlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-J/40#abs-2 (2) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält hierüber einen schriftlichen Bescheid.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-J/40#abs-3 (3) Mit dem Zeugnis gemäß Abs. 1 oder dem Bescheid gemäß Abs. 2 werden die Einzelnoten und die Gesamtnoten der schriftlichen und der mündlichen Prüfung bekannt gegeben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-J/40#abs-4 (4) Wer die Qualifikationsprüfung für den Justizfachwirtedienst bestanden hat, ist berechtigt, die Bezeichnung „Justizfachwirtin oder Justizfachwirt“ zu führen. Zur Führung der in Satz 1 genannten Bezeichnung ist auch berechtigt, wer die Qualifikationsprüfung oder eine entsprechende Prüfung nach früherem Recht erfolgreich abgelegt hat.