Gesetze / Landesrecht Bayern / Ausbildungsordnung Justiz
ZAPO-J§ 50 Schriftliche Prüfung zum Abschluss der Fachausbildung
Stand: 01.09.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-J/50#abs-1 (1) Die schriftliche Prüfung besteht aus sechs schriftlichen Aufgaben. Die Arbeitszeit beträgt jeweils zwei Stunden, bei einer der sechs Aufgaben fünf Stunden (Doppelaufgabe).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-J/50#abs-2 (2) Es sind schriftliche Aufgaben aus folgenden Gebieten zu bearbeiten:
1. Zivil- und Zivilprozessrecht unter besonderer Berücksichtigung des Vollstreckungs-, Zustellungs- und Kostenrechts,
2. Grundzüge des Strafrechts einschließlich Strafprozessrecht,
3. Gerichtsvollzieherordnung (GVO) .
Die Aufgaben können jeweils auch mehrere der in Satz 1 genannten Gebiete umfassen und Bezüge zum Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Internationalen Privatrecht sowie zu Fragen der Arbeitsorganisation und der elektronischen Datenverarbeitung aufweisen.