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ZAPO-J

§ 50 Schriftliche Prüfung zum Abschluss der Fachausbildung

Stand: 01.09.2026

Bayern2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-J/50#abs-1 (1) Die schriftliche Prüfung besteht aus sechs schriftlichen Aufgaben. Die Arbeitszeit beträgt jeweils zwei Stunden, bei einer der sechs Aufgaben fünf Stunden (Doppelaufgabe).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-J/50#abs-2 (2) Es sind schriftliche Aufgaben aus folgenden Gebieten zu bearbeiten:

1. Zivil- und Zivilprozessrecht unter besonderer Berücksichtigung des Vollstreckungs-, Zustellungs- und Kostenrechts,

2. Grundzüge des Strafrechts einschließlich Strafprozessrecht,

3. Gerichtsvollzieherordnung (GVO) .

Die Aufgaben können jeweils auch mehrere der in Satz 1 genannten Gebiete umfassen und Bezüge zum Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Internationalen Privatrecht sowie zu Fragen der Arbeitsorganisation und der elektronischen Datenverarbeitung aufweisen.

§ 49 § 51