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ZAPO-J

§ 38 Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-J/38#abs-1 (1) Über die Prüfungsleistungen in der mündlichen Prüfung wird in gemeinsamer Beratung aller Prüferinnen und Prüfer mit Stimmenmehrheit entschieden. Für jeden Prüfungsabschnitt ist eine Einzelnote zu erteilen. Die Gesamtnote der mündlichen Prüfung errechnet sich aus der Summe der Punktzahlen der Prüfungsabschnitte, geteilt durch die Anzahl der Prüfungsabschnitte.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-J/38#abs-2 (2) Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission gibt die Einzelnoten und Punktzahlen sowie die Gesamtnote der mündlichen Prüfung bekannt.

§ 37 § 39