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ZAPO-J

§ 21 Vorbereitende Ausbildung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-J/21#abs-1 (1) Die vorbereitende Ausbildung dauert mindestens fünf und höchstens sechs Monate. Sie endet mit einer mündlichen Prüfung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-J/21#abs-2 (2) Zur vorbereitenden Ausbildung können Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die

1. die Voraussetzungen gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 erfüllen,

2. die Voraussetzungen gemäß Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LlbG erfüllen und

3. sich mindestens drei Jahre in einem für den Gerichtsvollzieherdienst förderlichen Beruf bewährt haben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-J/21#abs-3 (3) Das Staatsministerium bestimmt die Zahl der anderen Bewerberinnen und Bewerber, die entsprechend dem erforderlichen Bedarf und den vorhandenen Ausbildungskapazitäten zur vorbereitenden Ausbildung zugelassen werden.

§ 20 § 22