Gesetze / ZAG-Monatsausweisverordnung
ZAGMonAwV§ 5 Einreichungsverfahren und Einreichungstermin
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZAGMonAwV/5#abs-1 (1) Die Monatsausweise und die weiteren Angaben nach § 3 sind von den Instituten mit den folgenden Formularen einzureichen:
Institute, die zugleich Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes sind und Finanzinformationen nach Maßgabe des § 25 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit der Finanz- und Risikotragfähigkeitsverordnung einzureichen haben, haben anstelle der in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Formulare die Formulare aus den Anlagen 4 und 5 (ESTZAG und EGVZAG) zu verwenden; die Pflicht zur Verwendung des Formulars aus der Anlage 3 (WAZAG) bleibt daneben bestehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZAGMonAwV/5#abs-2 (2) Die Monatsausweise sowie die weiteren Angaben nach § 3 sind der Deutschen Bundesbank jeweils nach dem Stand zum Ende des Berichtszeitraums bis zum 20. Geschäftstag des Folgemonats einzureichen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZAGMonAwV/5#abs-3 (3) Die Monatsausweise sowie die weiteren Angaben nach § 3 sind im papierlosen Verfahren der Deutschen Bundesbank einzureichen. Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht auf ihrer Internetseite die für eine Dateneinreichung im Wege der Datenfernübertragung zu verwendenden Satzformate und den Einreichungsweg.
Änderungsverlauf
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06.12.2013 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 2013 (BGBl. I 4209)
BGBl. 2013 I S. 4209
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.