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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 4209

BGBl. 2013 I S. 4209 · 99.116 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2013, Seite 4209 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4209
                                          Verordnung
          zur Novellierung der Monatsausweisverordnungen nach dem Kreditwesengesetz
     sowie zur Anpassung der ZAG-Monatsausweisverordnung und der Länderrisikoverordnung1
                                                           Vom 6. Dezember 2013

   Auf Grund des § 25 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Kre-
ditwesengesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Num-
mer 47 Buchstabe c des Gesetzes vom 28. August
2013 (BGBl. I S. 3395) geändert worden ist, und des
§ 29a Absatz 3 Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichts-
gesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 39 Buchstabe c
des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288) geän-
dert worden ist, verordnet das Bundesministerium der
Finanzen im Benehmen mit der Deutschen Bundes-
bank:

                               Artikel 1

                   Verordnung
               zur Einreichung von
Finanzinformationen nach dem Kreditwesengesetz
    (Finanzinformationenverordnung – FinaV)

                         Inhaltsübersicht

§1       Anwendungsbereich
§2       Art und Umfang der Finanzinformationen und der ergän-
         zenden Informationen
§3       Termin und Verfahren zur Einreichung
§4       Finanzinformationen von Kreditinstituten
§5       Finanzinformationen von Finanzdienstleistungsinstituten
         und Wertpapierhandelsbanken
§6       Finanzinformationen auf zusammengefasster Basis
§7       Ergänzende Informationen für Drittstaateneinlagenvermitt-
         lung und Sortengeschäft
§8       Übergangsregelungen
Anlage     1     GVKI
Anlage     2     GVKIP
Anlage     3     SAKI

Anlage     4     GVFDI

Anlage     5     STFDI

Anlage     6     QGV

1
    Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU des
    Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den
    Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von
    Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie
    2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und
    2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338) sowie der Anpassung
    des Aufsichtsrechts an die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Euro-
    päischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Auf-
    sichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur
    Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom
    27.6.2013, S. 1).

Anlage 7    QGVP
Anlage 8    QV 1
Anlage 9    QV 2
Anlage 10   QA 1/QA 2
Anlage 11   QB 1/QB 2
Anlage 12   QSA 1
Anlage 13   QSA 2

                          §1

                 Anwendungsbereich

   Diese Verordnung gilt für alle Institute im Sinne des
§ 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes sowie für über-
geordnete Unternehmen im Sinne des § 10a Absatz 1
Satz 2, 4 bis 8 und Absatz 2, jeweils auch in Verbindung
mit Absatz 3, des Kreditwesengesetzes.

                          §2

                    Art und Umfang
             der Finanzinformationen und
            der ergänzenden Informationen

  (1) Die Finanzinformationen im Sinne des § 25 Ab-
satz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes bestehen aus:
1. Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung, die den
   Zeitraum seit dem Ende des letzten Geschäftsjahres
   umfassen,

2. Planangaben für die Gewinn- und Verlustrechnung,
3. Angaben zum Vermögensstatus, bezogen auf das
   Ende des jeweiligen Berichtszeitraums, und
4. sonstigen Angaben.

Nähere Bestimmungen zu Art und Umfang der jeweils

einzureichenden Finanzinformationen ergeben sich aus

den §§ 4 bis 6. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleis-

tungsaufsicht (Bundesanstalt) kann auf Antrag eines In-
stituts oder eines übergeordneten Unternehmens in-

haltliche Abweichungen von den einzureichenden For-

mularen zulassen, wenn dies auf Grund der besonderen
Geschäftsstruktur angemessen ist.

   (2) Finanzdienstleistungsinstitute, die die Drittstaa-
teneinlagenvermittlung im Sinne des § 1 Absatz 1a
Satz 2 Nummer 5 des Kreditwesengesetzes oder das

Sortengeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2
Nummer 7 des Kreditwesengesetzes erbringen, haben
BGBl. 2013, Seite 4210 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4210
darüber hinaus ergänzende Informationen nach § 7 ein-
zureichen.

                           §3

        Termin und Verfahren zur Einreichung

   (1) Der Berichtszeitraum für die Finanzinformationen
und die ergänzenden Informationen umfasst ein Quar-
tal. Abweichend davon umfasst der Berichtszeitraum
im Falle des § 4 Absatz 2 Satz 1 einen Kalendermonat.
Meldestichtag ist jeweils der letzte Kalendertag des Be-
richtszeitraums.
   (2) Die Finanzinformationen und die ergänzenden In-
formationen sind bis zum 20. Geschäftstag des auf den
Berichtszeitraum folgenden Kalendermonats einzurei-
chen.

  (3) Die Finanzinformationen sind der Deutschen
Bundesbank elektronisch zu übermitteln. Die Bundes-
bank veröffentlicht auf ihrer Internetseite die zu verwen-
denden Datenformate und den Übertragungsweg.
   (4) Die ergänzenden Informationen sind der zustän-
digen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank
formlos einzureichen.

                           §4
       Finanzinformationen von Kreditinstituten

  (1) Kreditinstitute mit Ausnahme von Wertpapierhan-
delsbanken im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 5 des
Kreditwesengesetzes haben die folgenden Finanzinfor-
mationen einzureichen und hierfür die folgenden For-
mulare aus den Anlagen der Verordnung zu verwenden:
1. Gewinn- und Verlustrechnung – GVKI (Anlage 1),

2. Planangaben für die Gewinn- und Verlustrechnung –
   GVKIP (Anlage 2),
3. Sonstige Angaben – SAKI (Anlage 3) und
4. Vermögensstatus nach Maßgabe von Absatz 2.
   (2) Die Angaben zum Vermögensstatus nach Ab-
satz 1 Nummer 4 gelten für Kreditinstitute, die auf
Grund einer Anordnung nach § 18 des Gesetzes über
die Deutsche Bundesbank oder nach Artikel 5 des Pro-
tokolls über die Satzung des Europäischen Systems
der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank
vom 7. Februar 1992 (ABl. C 191 vom 29.7.1992, S. 68)
in der jeweils geltenden Fassung Daten zur Monat-
lichen Bilanzstatistik melden, mit diesen Meldungen
als eingereicht. Alle anderen Kreditinstitute haben die
Angaben zum Vermögensstatus unter Verwendung
des in § 5 Absatz 1 Nummer 2 genannten Formulars
einzureichen.

   (3) Kreditinstitute, die nur das Garantiegeschäft im
Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 des Kredit-
wesengesetzes betreiben, sind von der Pflicht, Finanz-
informationen nach Absatz 1 einzureichen, befreit.
  (4) Kreditinstitute im Sinne des § 53b des Kreditwe-
sengesetzes sind von der Pflicht, Finanzinformationen
nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 einzureichen, befreit.
   (5) Kreditinstitute im Sinne des § 53 des Kreditwe-
sengesetzes und Kreditinstitute im Sinne des § 53c
Nummer 2 des Kreditwesengesetzes sind von der
Pflicht, Finanzinformationen nach Absatz 1 Nummer 2
einzureichen, befreit.

   (6) Kreditinstitute, die Teil einer Institutsgruppe, einer
Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanz-
holding-Gruppe sind, sind von der Pflicht, Finanzinfor-
mationen nach Absatz 1 Nummer 2 einzureichen, be-
freit, wenn diese Finanzinformationen durch das über-

geordnete Unternehmen der Gruppe nach § 6 Absatz 1
Nummer 2 eingereicht werden. Satz 1 gilt entspre-
chend, wenn das übergeordnete Unternehmen der
Gruppe Finanzinformationen nach § 6 Absatz 3 ein-
reicht und die Bundesanstalt Finanzinformationen nach
§ 2 Absatz 1 Nummer 2 für die jeweilige Gruppe entwe-
der auf Grund anderer aufsichtlicher Meldeanforderun-
gen oder auf sonstige Weise in gleichwertiger Form er-
hält. Die Entscheidung über die Gleichwertigkeit trifft
die Bundesanstalt.

                            §5

               Finanzinformationen von
            Finanzdienstleistungsinstituten
            und Wertpapierhandelsbanken
  (1) Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapier-
handelsbanken haben die folgenden Finanzinformatio-
nen einzureichen und hierfür die folgenden Formulare
aus den Anlagen der Verordnung zu verwenden:
1. Gewinn- und Verlustrechnung – GVFDI (Anlage 4)
   und

2. Vermögensstatus – STFDI (Anlage 5).
   (2) Finanzdienstleistungsinstitute, die entweder über
die Drittstaateneinlagenvermittlung oder über das Sor-
tengeschäft hinaus keine weiteren nach dem Kreditwe-
sengesetz erlaubnispflichtigen Geschäfte betreiben,
sind von der Pflicht, Finanzinformationen nach Absatz 1
einzureichen, befreit.

                            §6
                 Finanzinformationen
            auf zusammengefasster Basis
   (1) Übergeordnete Unternehmen haben die folgen-
den Finanzinformationen auf zusammengefasster Basis
einzureichen und hierfür die folgenden Formulare aus
den Anlagen der Verordnung zu verwenden:
1. Gewinn- und Verlustrechnung – QGV (Anlage 6),

2. Planangaben für die Gewinn- und Verlustrechnung –
   QGVP (Anlage 7),
3. Vermögensstatus – Angaben zu den Aktiva – QV 1
   (Anlage 8),

4. Vermögensstatus – Angaben zu den Passiva – QV 2
   (Anlage 9),

5. Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Ban-
   ken (MFIs) – QA 1/QA 2 (Anlage 10),
6. Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber
   Nichtbanken (Nicht-MFIs) – QB 1/QB 2 (Anlage 11)
   und
7. Sonstige Angaben – QSA 1 (Anlage 12).
  (2) Übergeordnete Unternehmen, deren Instituts-
gruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanz-
holding-Gruppe kein CRR-Kreditinstitut im Sinne des
§ 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes ange-
hört, sind von der Pflicht, Finanzinformationen nach
Absatz 1 Nummer 2, 5, 6 und 7 einzureichen, befreit.
BGBl. 2013, Seite 4211 — Originalseite als Abbildung
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   (3) Übergeordnete Unternehmen, die Finanzinforma-
tionen nach der auf der Grundlage des Artikels 99 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Auf-
sichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapier-
firmen und zur Änderung der Verordnung (EU)
Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1) erlas-
senen Durchführungsverordnung einzureichen haben,
haben abweichend von Absatz 1 Nummer 1 bis 7 nur
das Formular Sonstige Angaben – QSA 2 (Anlage 13)
einzureichen.

                            §7

           Ergänzende Informationen für
Drittstaateneinlagenvermittlung und Sortengeschäft
   (1) Finanzdienstleistungsinstitute, die die Drittstaa-
teneinlagenvermittlung erbringen, haben ergänzend zu
den Finanzinformationen nach Staaten geordnet fol-
gende Informationen einzureichen:
1. Firma und Sitz der Unternehmen, denen sie im
   Berichtszeitraum Einlagen vermittelt haben und die
   ihren Sitz in Staaten außerhalb des Europäischen
   Wirtschaftsraums haben, sowie
2. die jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden.
  (2) Finanzdienstleistungsinstitute, die das Sortenge-
schäft erbringen, haben ergänzend zu den Finanzinfor-
mationen folgende Informationen einzureichen:
1. Firma und Sitz der Unternehmen, die sie innerhalb
   des Berichtszeitraums im Rahmen der Durchführung
   des Sortengeschäfts eingeschaltet haben, und
2. Stückzahl und Betrag der Umsätze mit Kunden, auf-
   gegliedert nach

   a) den einzelnen Währungen und

   b) innerhalb der Währungen nach Ankauf und Ver-

      kauf, jeweils aufgegliedert nach folgenden Grö-

      ßenordnungen:

      aa) bis 2 500 Euro,

      bb) über 2 500 bis 15 000 Euro,

      cc) über 15 000 Euro.

   Sorten im Sinne des Satzes 1 sind ausländische
   Banknoten und Münzen, die gesetzliche Zahlungs-
   mittel sind, sowie Reiseschecks in ausländischer
   Währung.

                            §8
                Übergangsregelungen
  (1) § 6 ist erst ab dem 1. Juli 2014 anzuwenden.
   (2) Kreditinstitute, die beabsichtigen, eine Befreiung
nach § 4 Absatz 6 Satz 1 oder 2 in Anspruch zu neh-
men, brauchen bis zum 30. Juni 2014 keine Finanzin-
formationen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 einzureichen.
Diese Kreditinstitute haben der jeweils zuständigen
Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank diese
Absicht bis zum 31. März 2014 formlos anzuzeigen.

                        Artikel 2

                   Änderung der

               Länderrisikoverordnung
  Die Länderrisikoverordnung vom 19. Dezember 1985
(BGBl. I S. 2497), die zuletzt durch Artikel 3 der Verord-

nung vom 5. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1330) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Überge-
     ordnete Kreditinstitute einer Institutsgruppe oder
     Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a Abs. 1
     bis 5 des Kreditwesengesetzes haben, sofern das
     nach § 10a Abs. 6, 7 oder 11 des Kreditwesenge-
     setzes zusammengefasste Volumen“ durch die
     Wörter „Übergeordnete Unternehmen einer Insti-
     tutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe oder ei-
     ner gemischten Finanzholding-Gruppe im Sinne
     des § 10a Absatz 1 bis 3 des Kreditwesengeset-
     zes haben, sofern das nach § 10a Absatz 4 und 5
     des Kreditwesengesetzes zusammengefasste
     Volumen“ ersetzt.
  b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der §§ 2
     und 12 bis 14“ durch die Wörter „des § 9 Absatz 1
     bis 3“ ersetzt und die Wörter „; § 20 des Kredit-
     wesengesetzes sowie die §§ 9 bis 11 der Groß-
     kredit- und Millionenkreditverordnung sind nicht
     anzuwenden“ gestrichen.
2. In § 2 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „, begin-
   nend am 31. März 2009,“ gestrichen.
3. Die Anlage wird wie folgt geändert:
  a) Unterhalb des Feldes zur Eintragung der Firma
     des meldenden Kreditinstituts werden die Wörter
     „§ 10a Abs. 1 bis 5“ durch die Wörter „§ 10a
     Abs. 1 bis 3“ ersetzt.
  b) In Spalte 10 wird die Angabe „§ 20 Abs. 2 Satz 1
     Nr. 2 KWG“ durch die Wörter „Art. 400 Abs. 1
     Buchstabe g und h der Verordnung (EU)
     Nr. 575/2013“ ersetzt.

  c) In Fußnote 2 werden die Wörter „§ 10a Absatz 1

     bis 5“ durch die Wörter „§ 10a Absatz 1 bis 3“

     ersetzt.

  d) Fußnote 4 wird wie folgt geändert:

     aa) Satz 1 erster Halbsatz wird wie folgt gefasst:

         „Alle auf der Basis des § 9 Absatz 1 bis 3

         GroMiKV ermittelten Kredite gemäß § 19 Ab-
         satz 1 KWG ohne Kompensation mit Verbind-
         lichkeiten gegenüber dem betreffenden
         Land;“.

     bb) In Satz 9 wird die Angabe „§ 2 Absatz 2 bis 7“
         durch die Angabe „§ 9 Absatz 2 und 3“ er-
         setzt.
     cc) Satz 10 wird aufgehoben.
4. In Fußnote 8 werden die Wörter „§ 20 Absatz 2
   Satz 1 Nr. 2 KWG“ durch die Wörter „Artikel 400 Ab-
   satz 1 Buchstabe g und h der Verordnung (EU)
   Nr. 575/2013“ ersetzt.

                       Artikel 3

                Änderung der
         ZAG-Monatsausweisverordnung
   In § 5 Absatz 1 Satz 2 der ZAG-Monatsausweisver-
ordnung vom 15. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3591) wird

das Wort „Monatsausweise“ durch das Wort „Finanzin-
formationen“ und das Wort „Monatsausweisverord-
nung“ durch das Wort „Finanzinformationenverord-
nung“ ersetzt.
BGBl. 2013, Seite 4212 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4212
                       Artikel 4

           Inkrafttreten, Außerkrafttreten
   (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
Gleichzeitig treten die Monatsausweisverordnung vom
31. Mai 1999 (BGBl. I S. 1080, 1330), die zuletzt durch
Artikel 27 Absatz 13 des Gesetzes vom 4. Juli 2013
(BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, und die Skontro-

führer-Monatsausweisverordnung vom 31. Mai 1999
(BGBl. I S. 1086) außer Kraft.

  (2) Die Zusammengefasste-Monatsausweise-Verord-
nung vom 29. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3405), die
durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. März 1999
(BGBl. I S. 362) geändert worden ist, tritt am 1. Juli
2014 außer Kraft.
                                Berlin, den 6. Dezember 2013

                                   Der Bundesminister der
                                             Schäuble

Finanzen
BGBl. 2013, Seite 4213 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4213
                                                   Anlagen zu Artikel 1
                  Anlage 1
(zu § 4 Absatz 1 Nummer 1)
                     GVKI
                                Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 KWG
                                           – Gewinn-

Institutsnummer:                   Prüfziffer:
und Verlustrechnung –
                                                  Stand Ende:
   Name:                                          Ort:
                                          Die angegebenen Beträge lauten auf volle Euro.1
Gewinn- und Verlustrechnung

021 Zinsergebnis2
010 Zinserträge                              010

     darunter:

     011 aus Kredit- und
         Geldmarktgeschäften                 011

     darunter:

     012 aus festverzinslichen
         Wertpapieren und
         Schuldbuchforderungen               012

020 Zinsaufwendungen                         020

                                (010 – 020) 021
030 Laufende Erträge

     031 aus Aktien und anderen nicht
         festverzinslichen Wertpapieren      031

           darunter:

           034 aus offenen Spezial-AIF3      034
     032   aus Beteiligungen4                032

     033 aus Anteilen an verbundenen

         Unternehmen                         033

                        (031 + 032 + 033) 030

040 Erträge aus Gewinngemein-

    schaften, Gewinnabführungs- oder

    Teilgewinnabführungsverträgen    040

061 Provisionsergebnis2
050 Provisionserträge                        050

060 Provisionsaufwendungen                   060

                                (050 – 060) 061

076 Nettoertrag oder Nettoaufwand
    des Handelsbestands2                     076

     darunter:

     077 aus derivativen
         Finanzinstrumenten2                 077

     darunter:

     078 aus Schuldverschreibungen
         und anderen festverzinslichen
         Wertpapieren2                       078

     darunter:

     079 aus Aktien und anderen nicht
         festverzinslichen Wertpapieren2 079
noch Gewinn- und Verlustrechnung

090 Sonstige betriebliche Erträge          090
110 Allgemeine Verwaltungs-
    aufwendungen

     111 Personalaufwand                   111

     114 andere Verwaltungs-
         aufwendungen                      114

                             (111 + 114) 110

120 Abschreibungen und Wert-
    berichtigungen auf immaterielle
    Anlagewerte und Sachanlagen            120

130 Sonstige betriebliche
    Aufwendungen                           130
141 Bewertungsergebnis
    Kreditgeschäft2

     142 Abschreibungen und
         Wertberichtigungen auf
         Forderungen sowie
         Zuführungen zu Rückstellungen
         im Kreditgeschäft             142
     143 Erträge aus Zuschreibungen
         zu Forderungen sowie aus der

         Auflösung von Rückstellungen

         im Kreditgeschäft                 143

                             (143 – 142) 141

151 Bewertungsergebnis Wertpapiere

    der Liquiditätsreserve2

     152 Abschreibungen auf
         Wertpapiere der Liquiditäts-
         reserve und Aufwendungen
         aus Geschäften mit diesen
         Wertpapieren                      152

     153 Erträge aus Zuschreibungen
         bei Wertpapieren der Liquidi-
         tätsreserve und aus Geschäften
         mit diesen Wertpapieren        153

                             (153 – 152) 151

161 Bewertungsergebnis Wertpapiere
    des Anlagevermögens2

     162 Abschreibungen und
         Wertberichtigungen auf
         Wertpapiere des Anlage-
         vermögens                         162

     163 Erträge aus Zuschreibungen
         zu Wertpapieren des Anlage-
         vermögens                         163

                             (163 – 162) 161
BGBl. 2013, Seite 4214 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4214
                                          Die angegebenen
Gewinn- und Verlustrechnung

171 Bewertungsergebnis aus
    Beteiligungen und Anteilen an

    verbundenen Unternehmen2

     172 Abschreibungen und Wertbe-
         richtigungen auf Beteiligungen
         und Anteilen an verbundenen
         Unternehmen                        172

     173 Erträge aus Zuschreibungen

         zu Beteiligungen und Anteilen
         an verbundenen Unternehmen         173

                             (173 – 172) 171

180 Aufwendungen aus

    Verlustübernahme                        180

181 Übrige Ergebnisbeiträge2 5 6            181

200 Ergebnis der normalen
    Geschäftstätigkeit2
    (021 + 030 + 040 + 061 + 076 + 090

    – 110 – 120 – 130 + 141 + 151 + 161
    + 171 – 180 + 181)                  200

210 Bilanzstichtag des laufenden
    Geschäftsjahres (in der Form
    „JJJJMMTT“)                             210

Beträge lauten auf volle Euro.1
         noch Gewinn- und Verlustrechnung

         1
             Angaben bitte ohne Kommastellen, Rundung nach kaufmännischer
             Rundungsregel (5/4).
             Umrechnung von nicht auf Euro lautenden Positionen (Fremdwäh-
             rungspositionen): Fremdwährungspositionen sind zu dem jeweiligen
             von der EZB am Meldestichtag festgestellten und von der Bundes-
             bank veröffentlichten Referenzkurs („ESZB-Referenzkurs“) in Euro
             umzurechnen. Bei der Umrechnung von Währungen, für die kein
             ESZB-Referenzkurs veröffentlicht wird, sind die Mittelkurse aus fest-
             stellbaren An- und Verkaufskursen des Stichtags zugrunde zu legen.

             Positionen, die nicht als Bestandteil der Fremdwährungsposition be-
             handelt werden, dürfen zu dem bei der Erstverbuchung verwendeten
             Devisenkurs umgerechnet werden. In den Meldungen für die Zweig-
             stellen im Ausland sind Fremdwährungsbeträge direkt in die Währung
             umzurechnen, in der die Meldung erstellt wird, ohne Zwischenum-
             rechnung in die Währung des Sitzlandes.
         2
             Vorzeichen angeben.

         3
             Darunter fallen alle offenen inländischen, EU- und ausländischen
             Spezial-AIF im Sinne des § 1 Absatz 6 bis 9 KAGB.
         4
             Bei Instituten in genossenschaftlicher Rechtsform und genossen-
             schaftlichen Zentralbanken inklusive Erträgen aus Geschäftsgutha-
             ben.
         5
             In diesem Posten sind den übrigen Posten nicht zuordenbare Ergeb-
             nisbestandteile zu berücksichtigen.
         6
             Inklusive Rohergebnis aus Warenverkehr und Nebenbetrieben.

                             Größere Veränderungen
                  einzelner Positionen bitte gesondert erläutern.
BGBl. 2013, Seite 4215 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4215
                  Anlage 2
(zu § 4 Absatz 1 Nummer 2)
                    GVKIP
                                 Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 KWG
                                 – Planangaben für die Gewinn- und

Institutsnummer:                    Prüfziffer:            Name:
Verlustrechnung –
                                       Stand Ende:
                                       Ort:
Grau unterlegte Zellen sind nicht auszufüllen.      Die angegebenen Beträge lauten auf volle Euro.1

Gewinn- und Verlustrechnung

021 Zinsergebnis2

010 Zinserträge                               010

     darunter:

     011 aus Kredit- und
         Geldmarktgeschäften                  011

     darunter:

     012 aus festverzinslichen
         Wertpapieren und
         Schuldbuchforderungen                012

020 Zinsaufwendungen                          020

                                (010 – 020) 021

030 Laufende Erträge

     031 aus Aktien und anderen nicht
         festverzinslichen Wertpapieren       031

           darunter:

           034 aus offenen Spezial-AIF3       034
     032   aus Beteiligungen4                 032

     033 aus Anteilen an verbundenen

         Unternehmen                          033

                                              030

040 Erträge aus Gewinngemein-

    schaften, Gewinnabführungs- oder

    Teilgewinnabführungsverträgen    040

061 Provisionsergebnis2

050 Provisionserträge                         050

060 Provisionsaufwendungen                    060

                                              061

076 Nettoertrag oder Nettoaufwand
    des Handelsbestands2                      076

     darunter:

     077 aus derivativen
         Finanzinstrumenten2                  077

     darunter:

     078 aus Schuldverschreibungen
         und anderen festverzinslichen
         Wertpapieren2                        078

     darunter:

     079 aus Aktien und anderen nicht
         festverzinslichen Wertpapieren2 079

noch Gewinn- und Verlustrechnung

090 Sonstige betriebliche Erträge          090

110 Allgemeine
    Verwaltungsaufwendungen

     111 Personalaufwand                   111

     114 andere Verwaltungs-
         aufwendungen                      114

                                           110

120 Abschreibungen und Wert-
    berichtigungen auf immaterielle
    Anlagewerte und Sachanlagen            120

130 Sonstige betriebliche
    Aufwendungen                           130

141 Bewertungsergebnis
    Kreditgeschäft2

     142 Abschreibungen und
         Wertberichtigungen auf
         Forderungen sowie
         Zuführungen zu Rückstellungen
         im Kreditgeschäft             142
     143 Erträge aus Zuschreibungen
         zu Forderungen sowie aus der

         Auflösung von Rückstellungen

         im Kreditgeschäft                 143

                                           141

151 Bewertungsergebnis Wertpapiere

    der Liquiditätsreserve2

     152 Abschreibungen auf

         Wertpapiere der Liquiditäts-
         reserve und Aufwendungen
         aus Geschäften mit diesen
         Wertpapieren                      152

     153 Erträge aus Zuschreibungen
         bei Wertpapieren der Liquidi-
         tätsreserve und aus Geschäften
         mit diesen Wertpapieren        153

                                           151

161 Bewertungsergebnis Wertpapiere
    des Anlagevermögens2

     162 Abschreibungen und
         Wertberichtigungen
         auf Wertpapiere des
         Anlagevermögens                   162

     163 Erträge aus Zuschreibungen
         zu Wertpapieren des Anlage-
         vermögens                         163

                                           161
BGBl. 2013, Seite 4216 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4216
Grau unterlegte Zellen sind nicht auszufüllen.     Die angegebenen

Gewinn- und Verlustrechnung

171 Bewertungsergebnis aus

    Beteiligungen und Anteilen an
    verbundenen Unternehmen2

      172 Abschreibungen und Wertbe-
          richtigungen auf Beteiligungen
          und Anteilen an verbundenen
          Unternehmen                       172

      173 Erträge aus Zuschreibungen
          zu Beteiligungen und Anteilen
          an verbundenen Unternehmen        173

                                             171

180 Aufwendungen aus
    Verlustübernahme                        180

181   Übrige Ergebnisbeiträge2 5 6          181

200 Ergebnis der normalen                    200
    Geschäftstätigkeit2

220 Planungshorizont
    (in der Form „JJJJMMTT“)                 220

Beträge lauten auf volle Euro.1

  noch Gewinn- und Verlustrechnung

  1
      Angaben bitte ohne Kommastellen, Rundung nach kaufmännischer
      Rundungsregel (5/4).
      Umrechnung von nicht auf Euro lautenden Positionen (Fremdwäh-
      rungspositionen): Fremdwährungspositionen sind zu dem jeweiligen
      von der EZB am Meldestichtag festgestellten und von der Bundes-
      bank veröffentlichten Referenzkurs („ESZB-Referenzkurs“) in Euro
      umzurechnen. Bei der Umrechnung von Währungen, für die kein
      ESZB-Referenzkurs veröffentlicht wird, sind die Mittelkurse aus fest-
      stellbaren An- und Verkaufskursen des Stichtags zugrunde zu legen.
      Positionen, die nicht als Bestandteil der Fremdwährungsposition be-
      handelt werden, dürfen zu dem bei der Erstverbuchung verwendeten
      Devisenkurs umgerechnet werden. In den Meldungen für die Zweig-
      stellen im Ausland sind Fremdwährungsbeträge direkt in die Währung
      umzurechnen, in der die Meldung erstellt wird, ohne Zwischenum-
      rechnung in die Währung des Sitzlandes.

  2
      Vorzeichen angeben.
  3
      Darunter fallen alle offenen inländischen, EU- und ausländischen
      Spezial-AIF im Sinne des § 1 Absatz 6 bis 9 KAGB.
  4
      Bei Instituten in genossenschaftlicher Rechtsform und genossen-
      schaftlichen Zentralbanken inklusive Erträgen aus Geschäftsgutha-
      ben.
  5
      In diesem Posten sind den übrigen Posten nicht zuordenbare Ergeb-
      nisbestandteile zu berücksichtigen.
  6
      Inklusive Rohergebnis aus Warenverkehr und Nebenbetrieben.

                      Größere Veränderungen
           einzelner Positionen bitte gesondert erläutern.
BGBl. 2013, Seite 4217 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4217
                                    Finanzinformationen gemäß § 25

                                                     Anlage 3
                                   (zu § 4 Absatz 1 Nummer 3)
                                                         SAKI
Absatz 1 Satz 1 KWG
                                                    – Sonstige Angaben –

Institutsnummer:                      Prüfziffer:         Name:
Stand Ende:
Ort:
                                            Die angegebenen Beträge lauten auf volle Euro.1
Sonstige Angaben

(1) Angaben zu stillen Reserven und stillen Lasten
010 Stille Reserven

     020 bei Finanzinstrumenten
         (nicht Bestandteil einer
         Bewertungseinheit)

          030 in Wertpapieren
              außerhalb des
              Handelsbestands

                   040 bei Schuld-
                       verschreibungen
                       und anderen
                       festverzinslichen
                       Wertpapieren            040

                        darunter:
                        050 kurzfristig
                            realisierbar       050

                   060 bei Aktien und
                       anderen nicht
                       festverzinslichen
                       Wertpapieren            060

                        darunter:

                        070 kurzfristig
                            realisierbar       070

                        darunter:

                        080 in offenen
                            Spezial-AIF2       080
                                (040 + 060) 030
          090 in Derivaten                     090

                                (030 + 090) 020

     100 bei Finanzinstrumenten
         (Bestandteil einer
         Bewertungseinheit)3

          110 in Wertpapieren
              außerhalb des
              Handelsbestands
                   120 bei Schuldver-
                       schreibungen
                       und anderen

                       festverzinslichen
                       Wertpapieren            120
                   130 bei Aktien und

                       anderen nicht
                       festverzinslichen
                       Wertpapieren            130

                                (120 + 130) 110
          140 in Derivaten                     140

                                (110 + 140) 100

                                (020 + 100) 010
noch Sonstige Angaben

150 Stille Lasten

     160 bei Finanzinstrumenten (nicht
         Bestandteil einer Bewertungs-
         einheit)

           170 in Wertpapieren
               außerhalb des Handels-
               bestands

                 180 bei Schuldver-
                     schreibungen
                     und anderen
                     festverzinslichen
                     Wertpapieren            180

                 190 bei Aktien und
                     anderen nicht
                     festverzinslichen
                     Wertpapieren            190

                         darunter:

                         200 in offenen
                             Spezial-AIF2    200

                                 (180 + 190) 170

           210 in Derivaten                  210

                                 (170 + 210) 160

     220 bei Finanzinstrumenten
         (Bestandteil einer
         Bewertungseinheit)3
           230 in Wertpapieren
               außerhalb des
               Handelsbestands

                 240 bei Schuldver-
                     schreibungen
                     und anderen
                     festverzinslichen
                     Wertpapieren            240

                 250 bei Aktien und
                     anderen nicht
                     festverzinslichen
                     Wertpapieren            250

                                 (240 + 250) 230

           260 in Derivaten                  260

                                 (230 + 260) 220

                                 (160 + 220) 150

(2) Angaben zum Kreditgeschäft

270 Höhe des Kreditvolumens                  270

     darunter:

     280 Kredite an Nichtbanken              280
BGBl. 2013, Seite 4218 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4218
                                    Die angegebenen Beträge lauten auf volle Euro.1

Sonstige Angaben

290 Kredite mit erhöhter
    Ausfallwahrscheinlichkeit
    (Gelbbereich)                     290

300 In Verzug geratene Kredite
    (ohne Kredite, für die eine
    Einzelwertberichtigung
    gebildet wurde)                   300

     310 hierfür bestehende
         Sicherheiten                 310

320 Einzelwertberichtigte
    Kredite vor Absetzung von
    Einzelwertberichtigungen          320

     330 hierfür bestehende
         Sicherheiten                 330

     340 Höhe der individuellen
         Einzelwertberichtigungen     340

350 Höhe der pauschalierten
    Einzelwertberichtigungen          350

360 Unversteuerte Pauschal-
    wertberichtigungen                360

370 Abschreibungen auf

    Forderungen zu Lasten

    der Gewinn- und Verlust-
    rechnung                          370

(3) Angaben zu Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch4

379 Anwendung des § 2a
    Absatz 1 KWG (= 1)                379

380 Zinsbuchbarwert                   380

390 Barwertänderung bei

    Zinserhöhung5                     390

400 Zinskoeffizient bei
    Zinserhöhung5 (in %)              400

noch Sonstige Angaben

410 Barwertänderung bei
    Zinssenkung5                                410

420 Zinskoeffizient bei
    Zinssenkung5 (in %)                         420

430 Anwendung Ausweich-
    verfahren (= 1); sonstige
    Verfahren (= 2)                             430

(4) Weitere Angaben

440 Nettoergebnis aus der
    vorzeitigen Beendigung
    von Derivaten5 6                            440
450     Konditionenbeitrag5                     450

        460 Aktivgeschäft5                      460

        470 Passivgeschäft5                     470

480     Strukturbeitrag5                        480

1
    Angaben – außer bei Posten 400 und 420 – bitte ohne Kommastellen,
    Rundung nach kaufmännischer Rundungsregel (5/4).
    Die Angaben zu den Posten 400 und 420 sind mit zwei Kommastellen
    anzugeben.
2
    Darunter fallen alle offenen inländischen, EU- und ausländischen
    Spezial-AIF im Sinne des § 1 Absatz 6 bis 9 KAGB.

3
    Grundgeschäft und Sicherungsgeschäft sind separat auszuweisen.
4
    Gemäß Rundschreiben 11/2011 (BA) der BaFin: Institute, die von der
    Anwendung des § 2a Absatz 1 KWG Gebrauch machen, sind von
    einer Meldung zu Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch im Rahmen
    dieses Meldeformulars befreit, sofern entsprechende Angaben bei
    der Meldung des übergeordneten Unternehmens auf zusammenge-
    fasster Basis (Meldeformulare QSA 1 oder alternativ QSA 2) Berück-
    sichtigung finden. Entsprechend dem Rundschreiben sind auch Kre-
    ditinstitute im Sinne des § 53c Nummer 2 KWG von der Meldung
    befreit.
5
    Vorzeichen angeben.
6
    Aus Zinsbuchsteuerung und/oder Bewertungseinheiten.
                    Größere Veränderungen
         einzelner Positionen bitte gesondert erläutern.
BGBl. 2013, Seite 4219 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4219
                  Anlage 4
(zu § 5 Absatz 1 Nummer 1)
                    GVFDI
                                 Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 KWG
– Gewinn- und Verlustrechnung –
                                                           Stand Ende:
Institutsnummer:                   Prüfziffer:          Name:                                          Ort:

Gewinn- und Verlustrechnung

010 Zinserträge
     darunter:
     011 aus Kredit- und
         Geldmarktgeschäften

     darunter:
     012 aus festverzinslichen
         Wertpapieren und Schuld-
         buchforderungen

020 Zinsaufwendungen

030 Laufende Erträge

     031 aus Aktien und anderen nicht
         festverzinslichen Wertpapieren
     032 aus Beteiligungen
     033 aus Anteilen an verbundenen
         Unternehmen

Die angegebenen Beträge lauten auf volle Euro.1
                         noch Gewinn- und Verlustrechnung

   010                        darunter:
                              084 Devisen3                          084
                              darunter:
   011
                              085 Kursdifferenzen aus
                                  Aufgabegeschäften3                085
                         090 Sonstige betriebliche Erträge          090

   012                   110 Allgemeine Verwaltungs-
                             aufwendungen
   020
                              111 Personalaufwand                   111

                                    darunter:

   031                              112 Löhne und Gehälter          112
   032                              darunter:
                                    113 Soziale Abgaben und
   033                                  Aufwendungen für
                                        Altersversorgung und
                          (031 + 032 + 033) 030                                   für Unterstützung           113
040 Erträge aus Gewinngemein-
    schaften, Gewinnabführungs- oder
    Teilgewinnabführungsverträgen    040

050 Provisionserträge

060 Provisionsaufwendungen

070 Ertrag des Handelsbestands2

     darunter:

     071 Wertpapiere3

     darunter:

     072 Futures3

     darunter:

     073 Optionen3

     darunter:

     074 Devisen3
     darunter:
     075 Kursdifferenzen aus
         Aufgabegeschäften3

080 Aufwand des Handelsbestands2
     darunter:

     081   Wertpapiere3
     darunter:

     082 Futures3

     darunter:
     083 Optionen3
                           114 andere Verwaltungs-
                               aufwendungen                      114

                                                  (111 + 114) 110
050
                      120 Abschreibungen und Wert-
060
                          berichtigungen auf immaterielle
070                       Anlagewerte und Sachanlagen            120

                      130 Sonstige betriebliche
                          Aufwendungen                           130
071
                      140 Abschreibungen und Wert-
                          berichtigungen auf Forderungen
                          und bestimmte Wertpapiere sowie
072
                          Zuführung zu Rückstellungen im
                          Kreditgeschäft                  140

073                   150 Erträge aus Zuschreibungen
                          zu Forderungen und bestimmten
                          Wertpapieren sowie aus der
                          Auflösung von Rückstellungen
074                       im Kreditgeschäft                      150
                      160 Abschreibungen und Wertberichti-
075                       gungen auf Beteiligungen, Anteile
                          an verbundenen Unternehmen und
                          wie Anlagevermögen behandelte
080                       Wertpapiere                       160
                      170 Erträge aus Zuschreibungen
                          zu Beteiligungen, Anteilen an
081                       verbundenen Unternehmen und
                          wie Anlagevermögen behandelten
                          Wertpapieren                           170
082
                      180 Aufwendungen aus
                          Verlustübernahme                       180
083                   181 Übrige Ergebnisbeiträge4 5             181
BGBl. 2013, Seite 4220 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4220
                                      Die angegebenen

Gewinn- und Verlustrechnung

200 Ergebnis der normalen
    Geschäftstätigkeit4
    (010 – 020 + 030 + 040 + 050 – 060
    + 070 – 080 + 090 – 110 – 120 – 130

    – 140 + 150 – 160 + 170 – 180 + 181) 200

210 Außerordentliches Ergebnis4

     211 Außerordentliche Erträge       211

     212 Außerordentliche

         Aufwendungen                   212

                            (211 – 212) 210

220 Steuern vom Einkommen und

    vom Ertrag                          220

230 Sonstige Steuern, soweit nicht

    unter Position 130 ausgewiesen      230

240 Erträge aus Verlustübernahme        240

250 Auf Grund einer Gewinngemein-
    schaft, eines Gewinnabführungs-
    oder eines Teilgewinnabführungs-
    vertrags abgeführte Gewinne         250

Beträge lauten auf volle Euro.1

         noch Gewinn- und Verlustrechnung

         260 Periodengewinn/Periodenverlust4
             (200 + 210 – 220 – 230 + 240 – 250) 260

         1
             Angaben bitte ohne Kommastellen, Rundung nach kaufmännischer
             Rundungsregel (5/4).
             Umrechnung von nicht auf Euro lautenden Positionen (Fremdwäh-
             rungspositionen): Fremdwährungspositionen sind zu dem jeweiligen
             von der EZB am Meldestichtag festgestellten und von der Bundes-
             bank veröffentlichten Referenzkurs („ESZB-Referenzkurs“) in Euro
             umzurechnen. Bei der Umrechnung von Währungen, für die kein
             ESZB-Referenzkurs veröffentlicht wird, sind die Mittelkurse aus fest-
             stellbaren An- und Verkaufskursen des Stichtags zugrunde zu legen.

             Positionen, die nicht als Bestandteil der Fremdwährungsposition be-
             handelt werden, dürfen zu dem bei der Erstverbuchung verwendeten
             Devisenkurs umgerechnet werden. In den Meldungen für die Zweig-
             stellen im Ausland sind Fremdwährungsbeträge direkt in die Währung
             umzurechnen, in der die Meldung erstellt wird, ohne Zwischenum-
             rechnung in die Währung des Sitzlandes.

         2
             Ist das meldende Institut Kreditinstitut, ist nur der Saldo aus den Po-
             sitionen 070 und 080 auszuweisen.

         3
             Nur untergliedert anzugeben von Instituten, die Finanzdienstleistun-
             gen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 bzw. § 33 Absatz 1
             Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c KWG erbringen.
         4
             Vorzeichen angeben.
         5
             In diesem Posten sind den übrigen Posten nicht zuordenbare Ergeb-
             nisbestandteile zu berücksichtigen.
                              Größere Veränderungen
                   einzelner Positionen bitte gesondert erläutern.
BGBl. 2013, Seite 4221 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4221
                  Anlage 5
(zu § 5 Absatz 1 Nummer 2)
                    STFDI
                                  Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 KWG
– Vermögensstatus –
                                                        Stand Ende:
Institutsnummer:                    Prüfziffer:          Name:                                            Ort:
                                           Die angegebenen Beträge lauten auf volle Euro.1
Aktiva

010 Kassenbestand

020 Guthaben bei Zentralnotenbanken

030 Schatzwechsel, unverzinsliche
    Schatzanweisungen und ähnliche
    Schuldtitel öffentlicher Stellen,
    refinanzierbar

040 Wechsel, refinanzierbar

050   Forderungen an Kreditinstitute2

      051 täglich fällig

      052 andere Forderungen

                                (051 + 052)
060 Forderungen an Kunden3
070 Schuldverschreibungen und
    andere festverzinsliche
    Wertpapiere
      071 Geldmarktpapiere (soweit
          nicht in Position 030 erfasst)

      072 Anleihen und
          Schuldverschreibungen

      073 eigene Schuldverschreibungen
                        Passiva

  010                   210 Verbindlichkeiten gegenüber
                            Kreditinstituten4                         210
  020
                        220 Verbindlichkeiten gegenüber
                            Kunden5                                   220

                        230 Verbriefte Verbindlichkeiten
  030
                             231 begebene Schuldver-
  040                            schreibungen                         231

                             232 begebene Geldmarktpapiere            232

  051                        233 eigene Akzepte und
                                 Solawechsel im Umlauf                233
  052
                             234 sonstige verbriefte
050                              Verbindlichkeiten                    234
  060                                     (231 + 232 + 233 + 234) 230
                        235 Handelsbestand                            235

                        240 Treuhandverbindlichkeiten                 240
                        250 Rechnungsabgrenzungsposten                250
  071
                        260 Rückstellungen                            260

  072                   280 Nachrangige Verbindlichkeiten             280

  073                   290 Genussrechtskapital                       290
                           (071 + 072 + 073) 070                         darunter:

080 Aktien und andere nicht
    festverzinsliche Wertpapiere

081 Handelsbestand

090 Beteiligungen

      darunter:

      091 an Kreditinstituten
      darunter:
      092 an Finanzdienstleistungs-
          instituten

100 Anteile an verbundenen
    Unternehmen

      darunter:
      101 an Kreditinstituten

      darunter:

      102 an Finanzdienstleistungs-
          instituten
110 Treuhandvermögen
120 Ausgleichsforderungen gegen
    die öffentliche Hand
    (einschließlich Schuldverschreibungen
    aus dem Umtausch von

                           291 vor Ablauf von zwei Jahren           291
080                            fällig

081                   300 Fonds für allgemeine Bankrisiken          300

090                        darunter:

                           301 gemäß § 340e Absatz 4 HGB            301

091                   310 Eigenkapital
                           311 gezeichnetes Kapital                 311
                                 darunter:
092
                                 312 stille Einlagen                312

100                        313 Abzugsposten: nicht
                               eingeforderte ausstehende
                               Einlagen                             313 ./.
101                        318 Eingefordertes
                               Kapital:       (311 + (./.) 313) 318

                           314 Rücklagen                            314

102                        315   Gewinnvortrag/Verlustvortrag6      315
110                        316   Bilanzgewinn/Bilanzverlust6        316
                                 (318 + 314 + (./.) 315 + (./.) 316) 310

                      320 Sonstige Verbindlichkeiten                320
    Ausgleichsforderungen)                120                       322 Übrige Passiva                            322
BGBl. 2013, Seite 4222 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4222
                                               Die angegebenen Beträge lauten auf volle Euro.1

Aktiva

130 Immaterielle Anlagewerte                      130

140 Sachanlagen                                   140

141 Eingefordertes, noch nicht
    eingezahltes Kapital                          141

170 Sonstige Vermögensgegenstände                 170

180 Rechnungsabgrenzungsposten                    180

181 Übrige Aktiva                                 181

        darunter:

        182 Periodenverlust                       182

190 Nicht durch Eigenkapital
    gedeckter Fehlbetrag                          190

200 Summe der Aktiva
    (010 + 020 + 030 + 040 + 050 + 060
    + 070 + 080 + 081 + 090 + 100 + 110
    + 120 + 130 + 140 + 141 + 170 + 180
    + 181 + 190)                        200

1
    Angaben bitte ohne Kommastellen, Rundung nach kaufmännischer
    Rundungsregel (5/4).
    Umrechnung von nicht auf Euro lautenden Aktiv- und Passivposi-
    tionen (Fremdwährungspositionen): Fremdwährungspositionen sind
    zu dem jeweiligen von der EZB am Meldestichtag festgestellten und
    von der Bundesbank veröffentlichten Referenzkurs („ESZB-Referenz-

    kurs“) in Euro umzurechnen. Bei der Umrechnung von Währungen, für

    die kein ESZB-Referenzkurs veröffentlicht wird, sind die Mittelkurse

    aus feststellbaren An- und Verkaufskursen des Stichtags zugrunde zu

    legen. Vermögensgegenstände, die nicht als Bestandteil der Fremd-
    währungsposition behandelt werden, dürfen zu dem bei der Erstver-

    buchung verwendeten Devisenkurs umgerechnet werden. In den Mel-

    dungen für die Zweigstellen im Ausland sind Fremdwährungsbeträge
    direkt in die Währung umzurechnen, in der die Meldung erstellt wird
    ohne Zwischenumrechnung in die Währung des Sitzlandes.

Passiva

        darunter:
        323 Periodengewinn                           323

330 Summe der Passiva
    (210 + 220 + 230 + 235 + 240 + 250
    + 260 + 280 + 290 + 300 + 310 + 320
    + 322)                              330

340 Eventualverbindlichkeiten

        341 Eventualverbindlichkeiten aus
            weitergegebenen abgerechne-

            ten Wechseln (einschließlich
            eigener Ziehungen)                       341
        342 Verbindlichkeiten aus
            Bürgschaften und
            Gewährleistungsverträgen                 342

        343 Haftung aus der Bestellung
            von Sicherheiten für fremde
            Verbindlichkeiten                        343

                              (341 + 342 + 343) 340

350 Plazierungs- und
    Übernahmeverpflichtungen                         350
360 Rücknahmeverpflichtungen aus
    unechten Pensionsgeschäften                      360
370 Unwiderrufliche Kreditzusagen                    370

2
    Ist das meldende Institut Kreditinstitut, sind unter dieser Position For-
    derungen an Monetäre Finanzinstitute auszuweisen. Ausführliche Er-
    läuterungen: siehe Deutsche Bundesbank, Bankenstatistik Richtlini-
    en, Statistische Sonderveröffentlichungen. (Eine Liste der MFIs ist im
    Internet (http://www.bundesbank.de) verfügbar).
3
    In Fällen der Fußnote 2 hat das meldende Kreditinstitut unter dieser

    Position Forderungen an sonstige Kreditinstitute (Nicht-MFIs) und

    Nichtbanken (sonstige Nicht-MFIs) auszuweisen.

4
    Fußnote 2 gilt entsprechend.
5
    Fußnote 3 gilt entsprechend.

6
    Vorzeichen angeben.

                     Größere Veränderungen
          einzelner Positionen bitte gesondert erläutern.
BGBl. 2013, Seite 4223 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4223
                  Anlage 6
(zu § 6 Absatz 1 Nummer 1)
                      QGV
                        Zusammengefasste Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 2 KWG
                                      – Gewinn- und Verlustrechnung –
          (Übergeordnetes Unternehmen einschließlich nachgeordneter Unternehmen mit Sitz im Inland und im Ausland)1

Übergeordnetes Unternehmen

Ort:                      Institutsnummer:

Gewinn- und Verlustrechnung

021 Zinsergebnis3
010 Zinserträge

       darunter:
       011 aus Kredit- und
           Geldmarktgeschäften

       darunter:
       012 aus festverzinslichen
           Wertpapieren und
           Schuldbuchforderungen

020 Zinsaufwendungen

                                (010 – 020)

030 Laufende Erträge
       031 aus Aktien und anderen nicht

           festverzinslichen Wertpapieren

            darunter:

            034 aus offenen Spezial-AIF4

       032 aus Beteiligungen5
       033 aus Anteilen an verbundenen
           Unternehmen

                 Institutsgruppe/Finanzholding-Gruppe/gemischte Finanzholding-Gruppe

                 (gemäß § 10a Absatz 1 Satz 2, 4 bis 8 und Absatz 2 in Verbindung mit
                 Absatz 3 KWG)
                       Prüfziffer:                    Stand Ende:

Die angegebenen Beträge lauten auf volle Euro.2
                         noch Gewinn- und Verlustrechnung

                         090 Sonstige betriebliche Erträge          090
  010
                         110 Allgemeine Verwaltungs-
                             aufwendungen
                               111 Personalaufwand                  111
  011
                               114 andere Verwaltungs-
                                   aufwendungen                     114

                                                       (111 + 114) 110
  012
                         120 Abschreibungen und Wert-
  020                        berichtigungen auf immaterielle
                             Anlagewerte und Sachanlagen            120
021
                         130 Sonstige betriebliche
                             Aufwendungen                           130

                         141 Bewertungsergebnis
  031
                             Kreditgeschäft3

                               142 Abschreibungen und
  034                              Wertberichtigungen auf
                                   Forderungen sowie
  032                              Zuführungen zu Rückstellungen
                                   im Kreditgeschäft             142
  033
                               143 Erträge aus Zuschreibungen
                         (031 + 032 + 033) 030                                 zu Forderungen sowie aus der

040 Erträge aus Gewinngemein-
    schaften, Gewinnabführungs- oder
    Teilgewinnabführungsverträgen    040
061 Provisionsergebnis3
050 Provisionserträge

060 Provisionsaufwendungen

                                (050 – 060)

076 Nettoertrag oder Nettoaufwand
    des Handelsbestands3
       darunter:

       077 aus derivativen
           Finanzinstrumenten3
       darunter:
       078 aus Schuldverschreibungen
           und anderen festverzinslichen
           Wertpapieren3
       darunter:

       079 aus Aktien und anderen nicht
                                   Auflösung von Rückstellungen
                                   im Kreditgeschäft                143

                                                       (143 – 142) 141
                         151 Bewertungsergebnis Wertpapiere
  050                        der Liquiditätsreserve3

  060                          152 Abschreibungen auf
                                   Wertpapiere der Liquiditäts-
061                                reserve und Aufwendungen
                                   aus Geschäften mit diesen
                                   Wertpapieren                     152
  076
                               153 Erträge aus Zuschreibungen
                                   bei Wertpapieren der Liquidi-
                                   tätsreserve und aus Geschäften
  077                              mit diesen Wertpapieren        153
                                                       (153 – 152) 151
                         161 Bewertungsergebnis Wertpapiere
                             des Anlagevermögens3
  078
                               162 Abschreibungen und
                                   Wertberichtigungen auf
                                   Wertpapiere des Anlage-
           festverzinslichen Wertpapieren3 079                                 vermögens                        162
BGBl. 2013, Seite 4224 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4224
                                          Die angegebenen

Gewinn- und Verlustrechnung

     163 Erträge aus Zuschreibungen
         zu Wertpapieren des Anlage-
         vermögens                          163

                             (163 – 162) 161

171 Bewertungsergebnis aus
    Beteiligungen und Anteilen an

    verbundenen Unternehmen3

     172 Abschreibungen und Wertbe-
         richtigungen auf Beteiligungen
         und Anteilen an verbundenen
         Unternehmen                        172

     173 Erträge aus Zuschreibungen

         zu Beteiligungen und Anteilen

         an verbundenen Unternehmen         173

                             (173 – 172) 171

180 Aufwendungen aus

    Verlustübernahme                        180

181 Übrige Ergebnisbeiträge3 6 7            181

200 Ergebnis der normalen
    Geschäftstätigkeit3
    (021 + 030 + 040 + 061 + 076 + 090
    – 110 – 120 – 130 + 141 + 151 + 161
    + 171 – 180 + 181)                  200

Beträge lauten auf volle Euro.2

         noch Gewinn- und Verlustrechnung

         210 Bilanzstichtag des laufenden
             Geschäftsjahres (in der Form
             „JJJJMMTT“)                                    210

         1
             Institute gemäß § 1 Absatz 1b KWG sowie weitere nach § 10a Ab-
             satz 1 Satz 2, 4 bis 8 und Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 KWG
             einzubeziehende Unternehmen.
         2
             Angaben bitte ohne Kommastellen, Rundung nach kaufmännischer
             Rundungsregel (5/4).
             Umrechnung von nicht auf Euro lautenden Positionen (Fremdwäh-
             rungspositionen): Fremdwährungspositionen sind zu dem jeweiligen
             von der EZB am Meldestichtag festgestellten und von der Bundes-
             bank veröffentlichten Referenzkurs („ESZB-Referenzkurs“) in Euro
             umzurechnen. Bei der Umrechnung von Währungen, für die kein
             ESZB-Referenzkurs veröffentlicht wird, sind die Mittelkurse aus fest-
             stellbaren An- und Verkaufskursen des Stichtags zugrunde zu legen.
             Positionen, die nicht als Bestandteil der Fremdwährungsposition be-
             handelt werden, dürfen zu dem bei der Erstverbuchung verwendeten

             Devisenkurs umgerechnet werden. In den Meldungen für die Zweig-
             stellen im Ausland sind Fremdwährungsbeträge direkt in die Währung
             umzurechnen, in der die Meldung erstellt wird, ohne Zwischenum-
             rechnung in die Währung des Sitzlandes.
         3
             Vorzeichen angeben.
         4
             Darunter fallen alle offenen inländischen, EU- und ausländischen
             Spezial-AIF im Sinne des § 1 Absatz 6 bis 9 KAGB.
         5
             Bei Instituten in genossenschaftlicher Rechtsform und genossen-
             schaftlichen Zentralbanken inklusive Erträgen aus Geschäftsgutha-
             ben.
         6
             In diesem Posten sind den übrigen Posten nicht zuordenbare Ergeb-
             nisbestandteile als auch Konsolidierungseffekte zu berücksichtigen.
         7
             Inklusive Rohergebnis aus Warenverkehr und Nebenbetrieben.
                             Größere Veränderungen
                  einzelner Positionen bitte gesondert erläutern.
BGBl. 2013, Seite 4225 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4225
                  Anlage 7
(zu § 6 Absatz 1 Nummer 2)
                    QGVP
                        Zusammengefasste Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 2 KWG
                             – Planangaben für die Gewinn- und Verlustrechnung –
          (Übergeordnetes Unternehmen einschließlich nachgeordneter Unternehmen mit Sitz im Inland und im Ausland)1

Übergeordnetes Unternehmen

Ort:                       Institutsnummer:

Institutsgruppe/Finanzholding-Gruppe/gemischte Finanzholding-Gruppe

(gemäß § 10a Absatz 1 Satz 2, 4 bis 8 und Absatz 2 in Verbindung mit
Absatz 3 KWG)
      Prüfziffer:                       Stand Ende:
Grau unterlegte Zellen sind nicht auszufüllen.      Die angegebenen Beträge lauten auf volle Euro.2
Gewinn- und Verlustrechnung

021 Zinsergebnis3
010 Zinserträge

       darunter:
       011 aus Kredit- und
           Geldmarktgeschäften

       darunter:
       012 aus festverzinslichen
           Wertpapieren und
           Schuldbuchforderungen

020 Zinsaufwendungen
                        noch Gewinn- und Verlustrechnung

                        090 Sonstige betriebliche Erträge             090
010
                        110 Allgemeine Verwaltungs-
                            aufwendungen
                              111 Personalaufwand                     111
011
                              114 andere Verwaltungs-
                                  aufwendungen                        114

                                                                      110
012
                        120 Abschreibungen und Wert-
020                         berichtigungen auf immaterielle
                            Anlagewerte und Sachanlagen               120
                                 (010 – 020) 021

030 Laufende Erträge
       031 aus Aktien und anderen nicht

           festverzinslichen Wertpapieren

            darunter:

            034 aus offenen Spezial-AIF4

       032 aus Beteiligungen5
       033 aus Anteilen an verbundenen
           Unternehmen

040 Erträge aus Gewinngemein-
    schaften, Gewinnabführungs- oder
    Teilgewinnabführungsverträgen    040
061 Provisionsergebnis3
050 Provisionserträge

060 Provisionsaufwendungen

076 Nettoertrag oder Nettoaufwand
    des Handelsbestands3
       darunter:

       077 aus derivativen
           Finanzinstrumenten3
       darunter:
       078 aus Schuldverschreibungen
           und anderen festverzinslichen
           Wertpapieren3
       darunter:

       079 aus Aktien und anderen nicht
                        130 Sonstige betriebliche
                            Aufwendungen                              130

                        141 Bewertungsergebnis
031
                            Kreditgeschäft3

                              142 Abschreibungen und
034                               Wertberichtigungen auf
                                  Forderungen sowie
032                               Zuführungen zu Rückstellungen
                                  im Kreditgeschäft             142
033
                              143 Erträge aus Zuschreibungen
030                               zu Forderungen sowie aus der
                                  Auflösung von Rückstellungen
                                  im Kreditgeschäft                   143

                                                                      141
                        151 Bewertungsergebnis Wertpapiere
050                         der Liquiditätsreserve3

060                           152 Abschreibungen auf
                                  Wertpapiere der Liquiditäts-
061                               reserve und Aufwendungen
                                  aus Geschäften mit diesen
                                  Wertpapieren                        152
076
                              153 Erträge aus Zuschreibungen
                                  bei Wertpapieren der Liquidi-
                                  tätsreserve und aus Geschäften
077                               mit diesen Wertpapieren        153
                                                                      151
                        161 Bewertungsergebnis Wertpapiere
                            des Anlagevermögens3
078
                              162 Abschreibungen und
                                  Wertberichtigungen
                                  auf Wertpapiere des
           festverzinslichen Wertpapieren3 079                                  Anlagevermögens                     162
BGBl. 2013, Seite 4226 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4226
Grau unterlegte Zellen sind nicht auszufüllen.     Die angegebenen

Gewinn- und Verlustrechnung

      163 Erträge aus Zuschreibungen
          zu Wertpapieren des Anlage-

          vermögens                         163

                                             161

171 Bewertungsergebnis aus
    Beteiligungen und Anteilen an
    verbundenen Unternehmen3

      172 Abschreibungen und Wertbe-
          richtigungen auf Beteiligungen
          und Anteilen an verbundenen

          Unternehmen                       172

      173 Erträge aus Zuschreibungen
          zu Beteiligungen und Anteilen
          an verbundenen Unternehmen        173

                                             171

180 Aufwendungen aus
    Verlustübernahme                        180

181   Übrige Ergebnisbeiträge3 6 7          181

200 Ergebnis der normalen
    Geschäftstätigkeit3                      200

220 Planungshorizont (in der Form            220
    „JJJJMMTT“)

Beträge lauten auf volle Euro.2

  noch Gewinn- und Verlustrechnung

  1
      Institute gemäß § 1 Absatz 1b KWG sowie weitere nach § 10a Ab-
      satz 1 Satz 2, 4 bis 8 und Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 KWG
      einzubeziehende Unternehmen.
  2
      Angaben bitte ohne Kommastellen, Rundung nach kaufmännischer
      Rundungsregel (5/4).
      Umrechnung von nicht auf Euro lautenden Positionen (Fremdwäh-
      rungspositionen): Fremdwährungspositionen sind zu dem jeweiligen
      von der EZB am Meldestichtag festgestellten und von der Bundes-
      bank veröffentlichten Referenzkurs („ESZB-Referenzkurs“) in Euro
      umzurechnen. Bei der Umrechnung von Währungen, für die kein
      ESZB-Referenzkurs veröffentlicht wird, sind die Mittelkurse aus fest-
      stellbaren An- und Verkaufskursen des Stichtags zugrunde zu legen.
      Positionen, die nicht als Bestandteil der Fremdwährungsposition be-

      handelt werden, dürfen zu dem bei der Erstverbuchung verwendeten
      Devisenkurs umgerechnet werden. In den Meldungen für die Zweig-
      stellen im Ausland sind Fremdwährungsbeträge direkt in die Währung
      umzurechnen, in der die Meldung erstellt wird, ohne Zwischenum-
      rechnung in die Währung des Sitzlandes.
  3
      Vorzeichen angeben.

  4
      Darunter fallen alle offenen inländischen, EU- und ausländischen
      Spezial-AIF im Sinne des § 1 Absatz 6 bis 9 KAGB.
  5
      Bei Instituten in genossenschaftlicher Rechtsform und genossen-
      schaftlichen Zentralbanken inklusive Erträgen aus Geschäftsgutha-
      ben.
  6
      In diesem Posten sind den übrigen Posten nicht zuordenbare Ergeb-
      nisbestandteile als auch Konsolidierungseffekte zu berücksichtigen.
  7
      Inklusive Rohergebnis aus Warenverkehr und Nebenbetrieben.
                      Größere Veränderungen
           einzelner Positionen bitte gesondert erläutern.
BGBl. 2013, Seite 4227 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4227
                  Anlage 8
(zu § 6 Absatz 1 Nummer 3)
                      QV 1
                        Zusammengefasste Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 2 KWG
                                – Vermögensstatus – Angaben zu den Aktiva –
          (Übergeordnetes Unternehmen einschließlich nachgeordneter Unternehmen mit Sitz im Inland und im Ausland)1

Übergeordnetes Unternehmen

Ort:                      Institutsnummer:

Institutsgruppe/Finanzholding-Gruppe/gemischte Finanzholding-Gruppe

(gemäß § 10a Absatz 1 Satz 2, 4 bis 8 und Absatz 2 in Verbindung mit
Absatz 3 KWG)
      Prüfziffer:                          Stand Ende:
                                          Die angegebenen Beträge lauten auf volle Euro.2

Aktiva

010 Kassenbestand

020 Guthaben bei Zentralnotenbanken

040 Schatzwechsel, unverzinsliche
    Schatzanweisungen und ähnliche
    Schuldtitel öffentlicher Stellen,
    refinanzierbar

050 Wechsel, refinanzierbar

060 Forderungen an Banken (MFIs)3

070 Forderungen an Nichtbanken
    (Nicht-MFIs)4

080 Schuldverschreibungen und an-
    dere festverzinsliche Wertpapiere

090 Aktien und andere nicht
    festverzinsliche Wertpapiere

100 Beteiligungen und Geschäfts-
    guthaben bei Genossenschaften
110 Anteile an verbundenen
    Unternehmen

120 Treuhandvermögen

130 Ausgleichsforderungen gegen
    die öffentliche Hand
    (einschließlich Schuldverschrei-

    bungen aus dem Umtausch von
    Ausgleichsforderungen)

140 Sachanlagen

150 Ausstehende Einlagen auf
    das gezeichnete Kapital

160 Eigene Aktien oder Anteile

170 Sonstige Aktiva

       171 Schecks, fällige Schuld-

           verschreibungen, Zins- und

           Dividendenscheine sowie
           zum Einzug erhaltene Papiere

       172 Leasinggegenstände

       173 Rechnungsabgrenzungsposten
           für Sparbriefe u. ä.
           Abzinsungspapiere

       174 Aktivsaldo der schwebenden
           Verrechnungen einschließlich
           Saldo aus der Schuldenzu-
           sammenfassung

                      Zusatzangaben zu Aktiva

010                   in Position 060 enthalten:

020                       061 Buchforderungen                           061

                          700 Handelsbestand                            700
                      in Position 070 enthalten:

040                       071 Forderungen an Banken (Nicht-MFIs) 071

050                       072 Forderungen an Finanzdienst-
                              leistungsinstitute                        072
060
                          073 Forderungen an sonstige
                              Nichtbanken                               073
070
                          074 Buchforderungen                           074
                          701 Handelsbestand                            701
080
                      in Position 080 enthalten:

090                       702 Handelsbestand                            702

                      in Position 090 enthalten:
100                       703 Handelsbestand                            703
                      zu den Positionen 100 und 110:
110
                          101 Nennbetrag der Beteiligungen an
120                           inländischen Banken (einschließlich
                              Geschäftsguthaben bei Kredit-
                              genossenschaften) und der Anteile
                              an verbundenen inländischen Banken 101

                      in Position 176 enthalten:

130                       186 Derivative Finanzinstrumente
                              des Handelsbestands                       186
140
                      in Position 180 enthalten:

150                       196 Handelsbestand                            196

160
                      1
                          Institute gemäß § 1 Absatz 1b KWG sowie weitere nach § 10a Ab-
                          satz 1 Satz 2, 4 bis 8 und Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 KWG
                          einzubeziehende Unternehmen.
                      2
                          Angaben bitte ohne Kommastellen, Rundung nach kaufmännischer

                          Rundungsregel (5/4).
                          Umrechnung von nicht auf Euro lautenden Aktiv- und Passivpositio-
171                       nen (Fremdwährungspositionen): Fremdwährungspositionen sind zu
                          dem jeweiligen von der EZB am Meldestichtag festgestellten und
172                       von der Bundesbank veröffentlichten Referenzkurs („ESZB-Referenz-
                          kurs“) in Euro umzurechnen. Bei der Umrechnung von Währungen, für
                          die kein ESZB-Referenzkurs veröffentlicht wird, sind die Mittelkurse
                          aus feststellbaren An- und Verkaufskursen des Stichtags zugrunde zu
173                       legen. Vermögensgegenstände, die nicht als Bestandteil der Fremd-
                          währungsposition behandelt werden, dürfen zu dem bei der Erstver-
                          buchung verwendeten Devisenkurs umgerechnet werden. In den Mel-
                          dungen für die Zweigstellen im Ausland sind Fremdwährungsbeträge
                          direkt in die Währung umzurechnen, in der die Meldung erstellt wird,
174                       ohne Zwischenumrechnung in die Währung des Sitzlandes.
BGBl. 2013, Seite 4228 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4228
                                     Die angegebenen

Aktiva

     175 Aktivsaldo der Aufwands-

         und Ertragskonten             175

     176 Übrige Aktiva                 176

              (171 + 172 + 173 + 174 +

                            175 + 176) 170

179 Aktivischer Unterschiedsbetrag
    aus der Kapitalzusammenfassung     179
180 Summe der Aktiva
    (010 + 020 + 040 + 050 + 060 + 070
    + 080 + 090 + 100 + 110 + 120 + 130
        + 140 + 150 + 160 + 170 + 179) 180

Beträge lauten auf volle Euro.

         Zusatzangaben zu Aktiva

        3
            Hierunter sind Forderungen an Banken zu erfassen, die unter
            die     MFI-Definition  fallen.   Ausführlichere  Erläuterungen:
            s. Deutsche Bundesbank, Bankenstatistik Richtlinien, Statistische
            Sonderveröffentlichung 1. Eine Liste der MFIs ist im Internet
            (http://www.bundesbank.de) verfügbar.

        4
            Hierunter sind auch Forderungen an Kreditinstitute (Nicht-MFI) sowie
            Finanzdienstleistungsinstitute usw. auszuweisen.

                            Größere Veränderungen
                 einzelner Positionen bitte gesondert erläutern.
BGBl. 2013, Seite 4229 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4229
                        Zusammengefasste

                                                                            Anlage 9
                                                          (zu § 6 Absatz 1 Nummer 4)
                                                                                QV 2

Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 2 KWG
                               – Vermögensstatus – Angaben zu den Passiva –
          (Übergeordnetes Unternehmen einschließlich nachgeordneter Unternehmen mit Sitz im Inland und im Ausland)1

Übergeordnetes Unternehmen

Institutsgruppe/Finanzholding-Gruppe/gemischte Finanzholding-Gruppe

(gemäß § 10a Absatz 1 Satz 2, 4 bis 8 und Absatz 2 in Verbindung mit
Absatz 3 KWG)
Ort:                       Institutsnummer:                      Prüfziffer:                     Stand Ende:

Passiva

210 Verbindlichkeiten gegenüber
    Banken (MFIs)3
    (für Bausparkassen: einschließlich
    Bauspareinlagen)

220 Verbindlichkeiten gegenüber
    Nichtbanken (Nicht-MFIs)4

       221 Spareinlagen (für Bauspar-

Die angegebenen Beträge lauten auf volle Euro.2
                         noch Passiva

                               314 Ausgleichsposten für Anteile
                                   anderer Gesellschafter            314

    210                        315 Abzugsposten: ausgewiesener
                                   Verlust                           315 ./.

                                     (318 + 312 + 313 + 314 ./. 315) 310

                         320 Sonstige Passiva
           kassen: einschließlich Bauspar-                               321 aufgelaufene Zinsen auf
           einlagen)
       222 andere Verbindlichkeiten
221                               Null-Kupon-Anleihen               321
   222                        322 Passivsaldo aus der
                                  Refinanzierung von
                                 (221 + 222) 220                             Leasingforderungen                322
230 Verbriefte Verbindlichkeiten

       231 begebene Schuldver-

           schreibungen

       232 begebene Geldmarktpapiere
       233 eigene Akzepte und
           Solawechsel im Umlauf

       234 sonstige verbriefte

           Verbindlichkeiten
                           323 Verpflichtungen aus
                               Warengeschäften und auf-

                               genommenen Warenkrediten          323
231
                           324 Passivsaldo der schwebenden
232                            Verrechnungen einschließlich
                               Saldo aus der Schuldenzu-
233                            sammenfassung                     324
                           325 Passivsaldo der Aufwands-

                               und Ertragskonten                 325
234
                           326 Übrige Passiva                    326
                   (231 + 232 + 233 + 234) 230

240 Treuhandverbindlichkeiten
250 Wertberichtigungen

260 Rückstellungen

280 Nachrangige Verbindlichkeiten
290 Genussrechtskapital

300 Fonds für allgemeine Bankrisiken

       301 gemäß § 340e Absatz 4 HGB

310 Eigenkapital

       311 gezeichnetes Kapital

       316 Abzugsposten: nicht
           eingeforderte ausstehende
           Einlagen

       318 Eingefordertes
                                        (321 + 322 + 323 + 324
240                                               + 325 + 326) 320
250                  330 Summe der Passiva
                               (210 + 220 + 230 + 240 + 250
260
                         + 260 + 280 + 290 + 300 + 310 + 320) 330
280                  340 Eventualverbindlichkeiten
290                        341 Eventualverbindlichkeiten aus
                               weitergegebenen abgerechne-
300
                               ten Wechseln (einschließlich
301                            eigener Ziehungen)                341

                           342 Verbindlichkeiten aus
                               Bürgschaften und
311                            Gewährleistungsverträgen          342

                           343 Haftung aus der Bestellung
                               von Sicherheiten für fremde
316 ./.                        Verbindlichkeiten                 343

                                              (341 + 342 + 343) 340
           Kapital:       (311 + (./.) 316) 318

       312 Rücklagen

       313 Passivischer Unterschieds-
           betrag aus der Kapital-
           zusammenfassung
                     350 aus dem Wechselbestand vor
312                      Verfall zum Einzug versandte
                         Wechsel                                 350

                     360 Geschäfts-
313                      volumen              (330 + 341 + 350) 360
BGBl. 2013, Seite 4230 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4230
                                       Die angegebenen

Passiva
Zusatzangaben zu Passiva:

in Position 210 enthalten:

 524 Handelsbestand                      524

in Position 220 enthalten:

 201 Verbindlichkeiten gegenüber

     Banken (Nicht-MFIs)                 201

 202 Verbindlichkeiten gegenüber
     Finanzdienstleistungsinstituten     202

 203 Verbindlichkeiten gegenüber
     sonstigen Nichtbanken               203

 525 Handelsbestand                      525

zu Position 233 nachrichtlich:

 239 eigener Bestand an eigenen
     Akzepten und Solawechseln           239

in Position 230 enthalten:

 526 Handelsbestand                      526

in Position 311 enthalten:

 319 stille Einlagen                     319

Beträge lauten auf volle Euro.2

         noch Passiva
         in Position 326 enthalten:

             186 Derivative Finanzinstrumente
                 des Handelsbestands                       186
         in Position 330 enthalten:
             480 Handelsbestand                            480

         1
             Institute gemäß § 1 Absatz 1b KWG sowie weitere nach § 10a Ab-
             satz 1 Satz 2, 4 bis 8 und Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 KWG
             einzubeziehende Unternehmen.
         2
             Angaben bitte ohne Kommastellen, Rundung nach kaufmännischer
             Rundungsregel (5/4).
             Umrechnung von nicht auf Euro lautenden Aktiv- und Passivpositio-
             nen (Fremdwährungspositionen): Fremdwährungspositionen sind zu
             dem jeweiligen von der EZB am Meldestichtag festgestellten und
             von der Bundesbank veröffentlichten Referenzkurs („ESZB-Referenz-
             kurs“) in Euro umzurechnen. Bei der Umrechnung von Währungen, für
             die kein ESZB-Referenzkurs veröffentlicht wird, sind die Mittelkurse
             aus feststellbaren An- und Verkaufskursen des Stichtags zugrunde zu
             legen. Vermögensgegenstände, die nicht als Bestandteil der Fremd-
             währungsposition behandelt werden, dürfen zu dem bei der Erstver-
             buchung verwendeten Devisenkurs umgerechnet werden. In den Mel-
             dungen für die Zweigstellen im Ausland sind Fremdwährungsbeträge
             direkt in die Währung umzurechnen, in der die Meldung erstellt wird,
             ohne Zwischenumrechnung in die Währung des Sitzlandes.
         3
             Hierunter sind Verbindlichkeiten gegenüber Banken zu erfassen,
             die unter die MFI-Definition fallen. Ausführlichere Erläuterungen:
             s. Deutsche Bundesbank, Bankenstatistik Richtlinien, Statistische
             Sonderveröffentlichung 1. Eine Liste der MFIs ist im Internet
             (http://www.bundesbank.de) verfügbar.
         4
             Hierunter sind auch Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
             (Nicht-MFI) sowie Finanzdienstleistungsinstituten usw. auszuweisen.

                             Größere Veränderungen
                  einzelner Positionen bitte gesondert erläutern.
BGBl. 2013, Seite 4231 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4231
                 Anlage 10
(zu § 6 Absatz 1 Nummer 5)
                 QA 1/QA 2
                          Zusammengefasste Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 2 KWG
           (Übergeordnetes Unternehmen einschließlich nachgeordneter Unternehmen mit Sitz im Inland und im Ausland)1

Übergeordnetes Unternehmen

Institutsgruppe/Finanzholding-Gruppe/gemischte Finanzholding-Gruppe

(gemäß § 10a Absatz 1 Satz 2, 4 bis 8 und Absatz 2 in Verbindung mit
Absatz 3 KWG)
Ort:                         Institutsnummer:                            Prüfziffer:                       Stand Ende:

                              Forderungen

                     Schuldner

    Inländische Banken
    inländische Banken (ohne 113 und 114)
    zuständige Landesbank/
    Genossenschaftliche Zentralbank
    angeschlossene Sparkassen/
    Kreditgenossenschaften4
    Deutsche Bundesbank

  Die angegebenen Beträge lauten auf volle Euro.2

und Verbindlichkeiten gegenüber Banken (MFIs)3

            Forderungen an Banken (MFIs)

                                     Buchforderungen (gemäß QV 1 061)
                                mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist
                                                  von über                       insgesamt
              täglich fällig     bis 1 Jahr         1 Jahr          von über     (Spalte 01
                               einschließlich   bis 5 Jahren        5 Jahren       bis 04)
                                                einschließlich
                   01                02              03                04           05

111

   113
      114
    Inländische Banken (111 + 113 + 114) 110
    Ausländische Banken
120
    Summe Banken                 (110 + 120) 100

                     Gläubiger

    Inländische Banken
    inländische Banken (ohne 113 und 114)
    zuständige Landesbank/
    Genossenschaftliche Zentralbank
    angeschlossene Sparkassen/
    Kreditgenossenschaften4
    Deutsche Bundesbank

Verbindlichkeiten gegenüber Banken (MFIs)

                                     Verbindlichkeiten (gemäß QV 2 210)
                                mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist
                                                  von über                       insgesamt
              täglich fällig     bis 1 Jahr         1 Jahr          von über     (Spalte 01
                               einschließlich   bis 2 Jahren        2 Jahren       bis 04)
                                                einschließlich
                   01                02              03                04           05

111

   113
      114
    Inländische Banken (111 + 113 + 114) 110
    Ausländische Banken
120
    Summe Banken                 (110 + 120) 100

1
    Institute gemäß § 1 Absatz 1b KWG sowie weitere nach § 10a Absatz 1 Satz 2, 4 bis 8 und Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 KWG ein-
    zubeziehende Unternehmen.
BGBl. 2013, Seite 4232 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4232

2
    Angaben bitte ohne Kommastellen, Rundung nach kaufmännischer Rundungsregel (5/4).
    Umrechnung von nicht auf Euro lautenden Aktiv- und Passivpositionen (Fremdwährungspositionen): Fremdwährungspositionen sind zu dem
    jeweiligen von der EZB am Meldestichtag festgestellten und von der Bundesbank veröffentlichten Referenzkurs („ESZB-Referenzkurs“) in Euro
    umzurechnen. Bei der Umrechnung von Währungen, für die kein ESZB-Referenzkurs veröffentlicht wird, sind die Mittelkurse aus feststellbaren An-
    und Verkaufskursen des Stichtags zugrunde zu legen. Vermögensgegenstände, die nicht als Bestandteil der Fremdwährungsposition behandelt
    werden, dürfen zu dem bei der Erstverbuchung verwendeten Devisenkurs umgerechnet werden. In den Meldungen für die Zweigstellen im Ausland
    sind Fremdwährungsbeträge direkt in die Währung umzurechnen, in der die Meldung erstellt wird, ohne Zwischenumrechnung in die Währung des
    Sitzlandes.
3
    Hierunter sind Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Banken zu erfassen, die unter die MFI-Definition fallen. Ausführlichere
    Erläuterungen: s. Deutsche Bundesbank, Bankenstatistik Richtlinien, Statistische Sonderveröffentlichung 1. Eine Liste der MFIs ist im Internet
    (http://www.bundesbank.de) verfügbar.
4
    Nur von Sparkassen/Kreditgenossenschaften bzw. Landesbanken/Genossenschaftlichen Zentralbanken auszufüllen.

BGBl. 2013, Seite 4233 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4233
                 Anlage 11
(zu § 6 Absatz 1 Nummer 6)
                 QB 1/QB 2
                         Zusammengefasste Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 2 KWG
          (Übergeordnetes Unternehmen einschließlich nachgeordneter Unternehmen mit Sitz im Inland und im Ausland)1

Übergeordnetes Unternehmen

Ort:                       Institutsnummer:

Institutsgruppe/Finanzholding-Gruppe/gemischte Finanzholding-Gruppe

(gemäß § 10a Absatz 1 Satz 2, 4 bis 8 und Absatz 2 in Verbindung mit
Absatz 3 KWG)
       Prüfziffer:                       Stand Ende:
                                         Die angegebenen Beträge lauten auf volle Euro.2
                      Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Nichtbanken (Nicht-MFIs)3
                                        Forderungen an Nichtbanken (Nicht-MFIs)

                           Schuldner

 Inländische Nichtbanken

 Versicherungsunternehmen

 sonstige Finanzierungsinstitutionen

 sonstige Unternehmen (ohne 112 und 113)

                     Buchforderungen (gemäß QV 1 074)
        mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist
                          von über                       insgesamt
         bis 1 Jahr         1 Jahr          von über     (Spalte 01
       einschließlich   bis 5 Jahren        5 Jahren       bis 03)
                        einschließlich
             01              02                03           04

112

113

114
 Unternehmen                            (112 + 113 + 114) 110

 wirtschaftlich selbständige Privatpersonen4

 wirtschaftlich unselbständige Privatpersonen

 sonstige Privatpersonen

121

122

123
 Privatpersonen                         (121 + 122 + 123) 120

 Organisationen ohne Erwerbszweck

 Inländische Unternehmen und Privatpersonen
 (einschließlich Organisationen

130
 ohne Erwerbszweck)               (110 + 120 + 130) 100

 Bund5

 Länder

 Gemeinden und Gemeindeverbände6

 Sozialversicherung

 Inländische öffentliche
 Haushalte                       (210 + 220 +

 Inländische Nichtbanken

 Ausländische Nichtbanken

 Unternehmen und Privatpersonen

 öffentliche Haushalte

 Ausländische Nichtbanken

 Summe Nichtbanken

             210

             220

             230

             250

230 + 250) 200

  (100 + 200) 300

             421

             422

  (421 + 422) 400

  (300 + 400) 500
BGBl. 2013, Seite 4234 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4234
                                        Verbindlichkeiten gegenüber Nichtbanken (Nicht-MFIs)

                       Gläubiger

    Inländische Nichtbanken

    Versicherungsunternehmen

    sonstige Finanzierungsinstitutionen

    sonstige Unternehmen
    (ohne 112 und 113)

    Unternehmen              (112 + 113 + 114)

    wirtschaftlich selbständige
    Privatpersonen4

    wirtschaftlich unselbständige
    Privatpersonen

    sonstige Privatpersonen

    Privatpersonen           (121 + 122 + 123)

    Organisationen ohne Erwerbszweck

    Inländische Unternehmen und Privat-
    personen (einschließlich
    Organisationen ohne
    Erwerbszweck)        (110 + 120 + 130) 100

    Bund5

    Länder

    Gemeinden und Gemeindeverbände6

    Sozialversicherung

    Inländische öffentliche
    Haushalte      (210 + 220 + 230 + 250) 200

                      Verbindlichkeiten (ohne Spareinlagen) (gemäß QV 2 222)
                    mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist
                                                von über                             insgesamt
                              bis 1 Jahr          1 Jahr           von über          (Spalte 01
          täglich fällig                                                               bis 04)
                            einschließlich    bis 2 Jahren         2 Jahren
                                              einschließlich
               01                 02                03                04                 05

  112

  113

  114

110

  121

  122

  123

120

  130

  210

  220

  230

  250
    Inländische Nichtbanken           (100 + 200) 300

    Ausländische Nichtbanken

    Unternehmen und Privatpersonen

    öffentliche Haushalte

    Ausländische Nichtbanken (421 + 422) 400

421

422
    Summe Nichtbanken                 (300 + 400) 500

1
    Institute gemäß § 1 Absatz 1b KWG sowie weitere nach § 10a Absatz 1 Satz 2, 4 bis 8 und Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 KWG ein-
    zubeziehende Unternehmen.
2
    Angaben bitte ohne Kommastellen, Rundung nach kaufmännischer Rundungsregel (5/4).
    Umrechnung von nicht auf Euro lautenden Aktiv- und Passivpositionen (Fremdwährungspositionen): Fremdwährungspositionen sind zu dem
    jeweiligen von der EZB am Meldestichtag festgestellten und von der Bundesbank veröffentlichten Referenzkurs („ESZB-Referenzkurs“) in Euro
    umzurechnen. Bei der Umrechnung von Währungen, für die kein ESZB-Referenzkurs veröffentlicht wird, sind die Mittelkurse aus feststellbaren An-
    und Verkaufskursen des Stichtags zugrunde zu legen. Vermögensgegenstände, die nicht als Bestandteil der Fremdwährungsposition behandelt
    werden, dürfen zu dem bei der Erstverbuchung verwendeten Devisenkurs umgerechnet werden. In den Meldungen für die Zweigstellen im Ausland
    sind Fremdwährungsbeträge direkt in die Währung umzurechnen, in der die Meldung erstellt wird, ohne Zwischenumrechnung in die Währung des
    Sitzlandes.
3
    Hierunter sind Forderungen und Verbindlichkeiten u. a. gegenüber Banken (Nicht-MFI), Finanzdienstleistungsinstituten im Sinne des § 1 Absatz 1a
    KWG, Finanzunternehmen im Sinne des § 1 Absatz 3 KWG zu erfassen. Ausführlichere Erläuterungen: s. Deutsche Bundesbank, Bankenstatistik
    Richtlinien, Statistische Sonderveröffentlichung 1.
4
    Einschließlich Einzelkaufleute.
5
    Einschließlich Sondervermögen des Bundes.
6
    Einschließlich aller kommunaler Zweckverbände (d. h. mit hoheitlichen und/oder wirtschaftlichen Aufgaben).
BGBl. 2013, Seite 4235 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4235
                 Anlage 12
(zu § 6 Absatz 1 Nummer 7)
                    QSA 1
                         Zusammengefasste Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 2 KWG
                                             – Sonstige
Angaben –
          (Übergeordnetes Unternehmen einschließlich nachgeordneter Unternehmen mit Sitz im Inland und im Ausland)1

Übergeordnetes Unternehmen

Ort:                       Institutsnummer:

Institutsgruppe/Finanzholding-Gruppe/gemischte Finanzholding-Gruppe

(gemäß § 10a Absatz 1 Satz 2, 4 bis 8 und Absatz 2 in Verbindung mit
Absatz 3 KWG)
      Prüfziffer:                       Stand Ende:
                                          Die angegebenen Beträge lauten auf volle Euro.2
Sonstige Angaben

(1) Angaben zu stillen Reserven und stillen Lasten
010 Stille Reserven

       020 bei Finanzinstrumenten
           (nicht Bestandteil einer
           Bewertungseinheit)
            030 in Wertpapieren
                außerhalb des
                Handelsbestands
                 040 bei Schuld-
                     verschreibungen
                     und anderen
                     festverzinslichen
                     Wertpapieren             040

                       darunter:

                       050 kurzfristig

                           realisierbar       050

                 060 bei Aktien und

                     anderen nicht

                     festverzinslichen

                     Wertpapieren             060

                       darunter:

                       070 kurzfristig

                           realisierbar       070

                       darunter:

                       080 in offenen
                           Spezial-AIF3       080
                               (040 + 060) 030

            090 in Derivaten                  090
                               (030 + 090) 020
       100 bei Finanzinstrumenten
           (Bestandteil einer
           Bewertungseinheit)4
            110 in Wertpapieren
                außerhalb des
                Handelsbestands

                 120 bei Schuldver-
                     schreibungen
                     und anderen
                     festverzinslichen
                     Wertpapieren             120

                 130 bei Aktien und
                     anderen nicht
                     festverzinslichen
                     Wertpapieren             130
                               (120 + 130) 110
noch Sonstige Angaben

            140 in Derivaten                  140
                                 (110 + 140) 100

                                 (020 + 100) 010

150 Stille Lasten
      160 bei Finanzinstrumenten (nicht
          Bestandteil einer Bewertungs-
          einheit)
            170 in Wertpapieren
                außerhalb des Handels-
                bestands

                 180 bei Schuldver-
                     schreibungen
                     und anderen
                     festverzinslichen

                     Wertpapieren             180

                 190 bei Aktien und

                     anderen nicht

                     festverzinslichen

                     Wertpapieren             190

                         darunter:

                         200 in offenen

                             Spezial-AIF3     200

                                 (180 + 190) 170

            210 in Derivaten                  210

                                 (170 + 210) 160
      220 bei Finanzinstrumenten
          (Bestandteil einer
          Bewertungseinheit)4
            230 in Wertpapieren
                außerhalb des
                Handelsbestands
                 240 bei Schuldver-
                     schreibungen
                     und anderen
                     festverzinslichen
                     Wertpapieren             240

                 250 bei Aktien und
                     anderen nicht
                     festverzinslichen
                     Wertpapieren             250

                                 (240 + 250) 230
            260 in Derivaten                  260

                                 (230 + 260) 220
                                 (160 + 220) 150
BGBl. 2013, Seite 4236 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4236
                                    Die angegebenen Beträge lauten auf volle Euro.2

Sonstige Angaben

(2) Angaben zum Kreditgeschäft

270 Höhe des Kreditvolumens           270

     darunter:
     280 Kredite an Nichtbanken       280

290 Kredite mit erhöhter
    Ausfallwahrscheinlichkeit
    (Gelbbereich)                     290
300 In Verzug geratene Kredite
    (ohne Kredite, für die eine
    Einzelwertberichtigung
    gebildet wurde)                   300

     310 hierfür bestehende
         Sicherheiten                 310

320 Einzelwertberichtigte
    Kredite vor Absetzung von
    Einzelwertberichtigungen          320
     330 hierfür bestehende
         Sicherheiten                 330

     340 Höhe der individuellen
         Einzelwertberichtigungen     340

350 Höhe der pauschalierten
    Einzelwertberichtigungen          350

360 Unversteuerte Pauschal-
    wertberichtigungen                360

370 Abschreibungen auf
    Forderungen zu Lasten
    der Gewinn- und Verlust-

    rechnung                          370

(3) Angaben zu Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch5

378 Steuerung der Zinsände-

    rungsrisiken auf Anwen-
    dungsebene des Gruppen-

    Waivers (= 1)                     378

380 Zinsbuchbarwert                   380

noch Sonstige Angaben

390 Barwertänderung bei
    Zinserhöhung6                               390

400 Zinskoeffizient bei
    Zinserhöhung6 (in %)                        400
410 Barwertänderung bei
    Zinssenkung6                                410

420 Zinskoeffizient bei
    Zinssenkung6 (in %)                         420
430 Anwendung Ausweich-
    verfahren (= 1); sonstige
    Verfahren (= 2)                             430

(4) Weitere Angaben

440 Nettoergebnis aus der
    vorzeitigen Beendigung
    von Derivaten6 7                            440

450     Konditionenbeitrag6                     450
        460   Aktivgeschäft6                    460

        470   Passivgeschäft6                   470

480     Strukturbeitrag6                        480

1
    Institute gemäß § 1 Absatz 1b KWG sowie weitere nach § 10a Ab-
    satz 1 Satz 2, 4 bis 8 und Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 KWG
    einzubeziehende Unternehmen.
2
    Angaben – außer bei Posten 400 und 420 – bitte ohne Kommastellen,
    Rundung nach kaufmännischer Rundungsregel (5/4).
    Die Angaben zu den Posten 400 und 420 sind mit zwei Kommastellen
    anzugeben.
3
    Darunter fallen alle offenen inländischen, EU- und ausländischen

    Spezial-AIF im Sinne des § 1 Absatz 6 bis 9 KAGB.
4
    Grundgeschäft und Sicherungsgeschäft sind separat auszuweisen.
5
    Gemäß Rundschreiben 11/2011 (BA) der BaFin.

6
    Vorzeichen angeben.
7
    Aus Zinsbuchsteuerung und/oder Bewertungseinheiten.

                    Größere Veränderungen
         einzelner Positionen bitte gesondert erläutern.
BGBl. 2013, Seite 4237 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4237
       Anlage 13
(zu § 6 Absatz 3)
          QSA 2
                           Zusammengefasste Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 2 KWG
– Sonstige Angaben –
           (Übergeordnetes Unternehmen einschließlich nachgeordneter Unternehmen mit Sitz im Inland und im Ausland)1

Übergeordnetes Unternehmen

Institutsgruppe/Finanzholding-Gruppe/gemischte Finanzholding-Gruppe

(gemäß § 10a Absatz 1 Satz 2, 4 bis 8 und Absatz 2 in Verbindung mit
Absatz 3 KWG)
Ort:                          Institutsnummer:                           Prüfziffer:                  Stand Ende:

Sonstige Angaben

Die angegebenen Beträge lauten auf volle Euro.2
(1) Angaben zu Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch3
378 Steuerung der Zinsände-
    rungsrisiken auf Anwen-
    dungsebene des Gruppen-
    Waivers (= 1)
380 Zinsbuchbarwert
390 Barwertänderung bei
    Zinserhöhung4
400 Zinskoeffizient bei
    Zinserhöhung4 (in %)
410 Barwertänderung bei
    Zinssenkung4
420 Zinskoeffizient bei
    Zinssenkung4 (in %)
430 Anwendung Ausweich-
    verfahren (= 1); sonstige
    Verfahren (= 2)

(2) Weitere Angaben
450 Konditionenbeitrag4
        460 Aktivgeschäft4
        470 Passivgeschäft4
480     Strukturbeitrag4

1

378
380

390

400

410

420

430

450
460
470
480
    Institute gemäß § 1 Absatz 1b KWG sowie weitere nach § 10a Ab-
    satz 1 Satz 2, 4 bis 8 und Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 KWG
    einzubeziehende Unternehmen.
2
    Angaben – außer bei Posten 400 und 420 – bitte ohne Kommastellen,
    Rundung nach kaufmännischer Rundungsregel
(5/4).
    Die Angaben zu den Posten 400 und 420 sind mit zwei Kommastellen
    anzugeben.
3
    Gemäß Rundschreiben 11/2011 (BA) der BaFin.
4
    Vorzeichen angeben.

                    Größere Veränderungen
         einzelner Positionen bitte gesondert

erläutern.

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 4209. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes b62981d324f0eb73….