Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 4209
BGBl. 2013 I S. 4209 · 99.116 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Novellierung der Monatsausweisverordnungen nach dem Kreditwesengesetz
sowie zur Anpassung der ZAG-Monatsausweisverordnung und der Länderrisikoverordnung1
Vom 6. Dezember 2013
Auf Grund des § 25 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Kre-
ditwesengesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Num-
mer 47 Buchstabe c des Gesetzes vom 28. August
2013 (BGBl. I S. 3395) geändert worden ist, und des
§ 29a Absatz 3 Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichts-
gesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 39 Buchstabe c
des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288) geän-
dert worden ist, verordnet das Bundesministerium der
Finanzen im Benehmen mit der Deutschen Bundes-
bank:
Artikel 1
Verordnung
zur Einreichung von
Finanzinformationen nach dem Kreditwesengesetz
(Finanzinformationenverordnung – FinaV)
Inhaltsübersicht
§1 Anwendungsbereich
§2 Art und Umfang der Finanzinformationen und der ergän-
zenden Informationen
§3 Termin und Verfahren zur Einreichung
§4 Finanzinformationen von Kreditinstituten
§5 Finanzinformationen von Finanzdienstleistungsinstituten
und Wertpapierhandelsbanken
§6 Finanzinformationen auf zusammengefasster Basis
§7 Ergänzende Informationen für Drittstaateneinlagenvermitt-
lung und Sortengeschäft
§8 Übergangsregelungen
Anlage 1 GVKI
Anlage 2 GVKIP
Anlage 3 SAKI
Anlage 4 GVFDI
Anlage 5 STFDI
Anlage 6 QGV
1
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den
Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von
Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie
2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und
2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338) sowie der Anpassung
des Aufsichtsrechts an die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Auf-
sichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom
27.6.2013, S. 1).
Anlage 7 QGVP
Anlage 8 QV 1
Anlage 9 QV 2
Anlage 10 QA 1/QA 2
Anlage 11 QB 1/QB 2
Anlage 12 QSA 1
Anlage 13 QSA 2
§1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für alle Institute im Sinne des
§ 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes sowie für über-
geordnete Unternehmen im Sinne des § 10a Absatz 1
Satz 2, 4 bis 8 und Absatz 2, jeweils auch in Verbindung
mit Absatz 3, des Kreditwesengesetzes.
§2
Art und Umfang
der Finanzinformationen und
der ergänzenden Informationen
(1) Die Finanzinformationen im Sinne des § 25 Ab-
satz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes bestehen aus:
1. Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung, die den
Zeitraum seit dem Ende des letzten Geschäftsjahres
umfassen,
2. Planangaben für die Gewinn- und Verlustrechnung,
3. Angaben zum Vermögensstatus, bezogen auf das
Ende des jeweiligen Berichtszeitraums, und
4. sonstigen Angaben.
Nähere Bestimmungen zu Art und Umfang der jeweils
einzureichenden Finanzinformationen ergeben sich aus
den §§ 4 bis 6. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
tungsaufsicht (Bundesanstalt) kann auf Antrag eines In-
stituts oder eines übergeordneten Unternehmens in-
haltliche Abweichungen von den einzureichenden For-
mularen zulassen, wenn dies auf Grund der besonderen
Geschäftsstruktur angemessen ist.
(2) Finanzdienstleistungsinstitute, die die Drittstaa-
teneinlagenvermittlung im Sinne des § 1 Absatz 1a
Satz 2 Nummer 5 des Kreditwesengesetzes oder das
Sortengeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2
Nummer 7 des Kreditwesengesetzes erbringen, haben

darüber hinaus ergänzende Informationen nach § 7 ein-
zureichen.
§3
Termin und Verfahren zur Einreichung
(1) Der Berichtszeitraum für die Finanzinformationen
und die ergänzenden Informationen umfasst ein Quar-
tal. Abweichend davon umfasst der Berichtszeitraum
im Falle des § 4 Absatz 2 Satz 1 einen Kalendermonat.
Meldestichtag ist jeweils der letzte Kalendertag des Be-
richtszeitraums.
(2) Die Finanzinformationen und die ergänzenden In-
formationen sind bis zum 20. Geschäftstag des auf den
Berichtszeitraum folgenden Kalendermonats einzurei-
chen.
(3) Die Finanzinformationen sind der Deutschen
Bundesbank elektronisch zu übermitteln. Die Bundes-
bank veröffentlicht auf ihrer Internetseite die zu verwen-
denden Datenformate und den Übertragungsweg.
(4) Die ergänzenden Informationen sind der zustän-
digen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank
formlos einzureichen.
§4
Finanzinformationen von Kreditinstituten
(1) Kreditinstitute mit Ausnahme von Wertpapierhan-
delsbanken im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 5 des
Kreditwesengesetzes haben die folgenden Finanzinfor-
mationen einzureichen und hierfür die folgenden For-
mulare aus den Anlagen der Verordnung zu verwenden:
1. Gewinn- und Verlustrechnung – GVKI (Anlage 1),
2. Planangaben für die Gewinn- und Verlustrechnung –
GVKIP (Anlage 2),
3. Sonstige Angaben – SAKI (Anlage 3) und
4. Vermögensstatus nach Maßgabe von Absatz 2.
(2) Die Angaben zum Vermögensstatus nach Ab-
satz 1 Nummer 4 gelten für Kreditinstitute, die auf
Grund einer Anordnung nach § 18 des Gesetzes über
die Deutsche Bundesbank oder nach Artikel 5 des Pro-
tokolls über die Satzung des Europäischen Systems
der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank
vom 7. Februar 1992 (ABl. C 191 vom 29.7.1992, S. 68)
in der jeweils geltenden Fassung Daten zur Monat-
lichen Bilanzstatistik melden, mit diesen Meldungen
als eingereicht. Alle anderen Kreditinstitute haben die
Angaben zum Vermögensstatus unter Verwendung
des in § 5 Absatz 1 Nummer 2 genannten Formulars
einzureichen.
(3) Kreditinstitute, die nur das Garantiegeschäft im
Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 des Kredit-
wesengesetzes betreiben, sind von der Pflicht, Finanz-
informationen nach Absatz 1 einzureichen, befreit.
(4) Kreditinstitute im Sinne des § 53b des Kreditwe-
sengesetzes sind von der Pflicht, Finanzinformationen
nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 einzureichen, befreit.
(5) Kreditinstitute im Sinne des § 53 des Kreditwe-
sengesetzes und Kreditinstitute im Sinne des § 53c
Nummer 2 des Kreditwesengesetzes sind von der
Pflicht, Finanzinformationen nach Absatz 1 Nummer 2
einzureichen, befreit.
(6) Kreditinstitute, die Teil einer Institutsgruppe, einer
Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanz-
holding-Gruppe sind, sind von der Pflicht, Finanzinfor-
mationen nach Absatz 1 Nummer 2 einzureichen, be-
freit, wenn diese Finanzinformationen durch das über-
geordnete Unternehmen der Gruppe nach § 6 Absatz 1
Nummer 2 eingereicht werden. Satz 1 gilt entspre-
chend, wenn das übergeordnete Unternehmen der
Gruppe Finanzinformationen nach § 6 Absatz 3 ein-
reicht und die Bundesanstalt Finanzinformationen nach
§ 2 Absatz 1 Nummer 2 für die jeweilige Gruppe entwe-
der auf Grund anderer aufsichtlicher Meldeanforderun-
gen oder auf sonstige Weise in gleichwertiger Form er-
hält. Die Entscheidung über die Gleichwertigkeit trifft
die Bundesanstalt.
§5
Finanzinformationen von
Finanzdienstleistungsinstituten
und Wertpapierhandelsbanken
(1) Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapier-
handelsbanken haben die folgenden Finanzinformatio-
nen einzureichen und hierfür die folgenden Formulare
aus den Anlagen der Verordnung zu verwenden:
1. Gewinn- und Verlustrechnung – GVFDI (Anlage 4)
und
2. Vermögensstatus – STFDI (Anlage 5).
(2) Finanzdienstleistungsinstitute, die entweder über
die Drittstaateneinlagenvermittlung oder über das Sor-
tengeschäft hinaus keine weiteren nach dem Kreditwe-
sengesetz erlaubnispflichtigen Geschäfte betreiben,
sind von der Pflicht, Finanzinformationen nach Absatz 1
einzureichen, befreit.
§6
Finanzinformationen
auf zusammengefasster Basis
(1) Übergeordnete Unternehmen haben die folgen-
den Finanzinformationen auf zusammengefasster Basis
einzureichen und hierfür die folgenden Formulare aus
den Anlagen der Verordnung zu verwenden:
1. Gewinn- und Verlustrechnung – QGV (Anlage 6),
2. Planangaben für die Gewinn- und Verlustrechnung –
QGVP (Anlage 7),
3. Vermögensstatus – Angaben zu den Aktiva – QV 1
(Anlage 8),
4. Vermögensstatus – Angaben zu den Passiva – QV 2
(Anlage 9),
5. Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Ban-
ken (MFIs) – QA 1/QA 2 (Anlage 10),
6. Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber
Nichtbanken (Nicht-MFIs) – QB 1/QB 2 (Anlage 11)
und
7. Sonstige Angaben – QSA 1 (Anlage 12).
(2) Übergeordnete Unternehmen, deren Instituts-
gruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanz-
holding-Gruppe kein CRR-Kreditinstitut im Sinne des
§ 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes ange-
hört, sind von der Pflicht, Finanzinformationen nach
Absatz 1 Nummer 2, 5, 6 und 7 einzureichen, befreit.

(3) Übergeordnete Unternehmen, die Finanzinforma-
tionen nach der auf der Grundlage des Artikels 99 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Auf-
sichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapier-
firmen und zur Änderung der Verordnung (EU)
Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1) erlas-
senen Durchführungsverordnung einzureichen haben,
haben abweichend von Absatz 1 Nummer 1 bis 7 nur
das Formular Sonstige Angaben – QSA 2 (Anlage 13)
einzureichen.
§7
Ergänzende Informationen für
Drittstaateneinlagenvermittlung und Sortengeschäft
(1) Finanzdienstleistungsinstitute, die die Drittstaa-
teneinlagenvermittlung erbringen, haben ergänzend zu
den Finanzinformationen nach Staaten geordnet fol-
gende Informationen einzureichen:
1. Firma und Sitz der Unternehmen, denen sie im
Berichtszeitraum Einlagen vermittelt haben und die
ihren Sitz in Staaten außerhalb des Europäischen
Wirtschaftsraums haben, sowie
2. die jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden.
(2) Finanzdienstleistungsinstitute, die das Sortenge-
schäft erbringen, haben ergänzend zu den Finanzinfor-
mationen folgende Informationen einzureichen:
1. Firma und Sitz der Unternehmen, die sie innerhalb
des Berichtszeitraums im Rahmen der Durchführung
des Sortengeschäfts eingeschaltet haben, und
2. Stückzahl und Betrag der Umsätze mit Kunden, auf-
gegliedert nach
a) den einzelnen Währungen und
b) innerhalb der Währungen nach Ankauf und Ver-
kauf, jeweils aufgegliedert nach folgenden Grö-
ßenordnungen:
aa) bis 2 500 Euro,
bb) über 2 500 bis 15 000 Euro,
cc) über 15 000 Euro.
Sorten im Sinne des Satzes 1 sind ausländische
Banknoten und Münzen, die gesetzliche Zahlungs-
mittel sind, sowie Reiseschecks in ausländischer
Währung.
§8
Übergangsregelungen
(1) § 6 ist erst ab dem 1. Juli 2014 anzuwenden.
(2) Kreditinstitute, die beabsichtigen, eine Befreiung
nach § 4 Absatz 6 Satz 1 oder 2 in Anspruch zu neh-
men, brauchen bis zum 30. Juni 2014 keine Finanzin-
formationen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 einzureichen.
Diese Kreditinstitute haben der jeweils zuständigen
Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank diese
Absicht bis zum 31. März 2014 formlos anzuzeigen.
Artikel 2
Änderung der
Länderrisikoverordnung
Die Länderrisikoverordnung vom 19. Dezember 1985
(BGBl. I S. 2497), die zuletzt durch Artikel 3 der Verord-
nung vom 5. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1330) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Überge-
ordnete Kreditinstitute einer Institutsgruppe oder
Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a Abs. 1
bis 5 des Kreditwesengesetzes haben, sofern das
nach § 10a Abs. 6, 7 oder 11 des Kreditwesenge-
setzes zusammengefasste Volumen“ durch die
Wörter „Übergeordnete Unternehmen einer Insti-
tutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe oder ei-
ner gemischten Finanzholding-Gruppe im Sinne
des § 10a Absatz 1 bis 3 des Kreditwesengeset-
zes haben, sofern das nach § 10a Absatz 4 und 5
des Kreditwesengesetzes zusammengefasste
Volumen“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der §§ 2
und 12 bis 14“ durch die Wörter „des § 9 Absatz 1
bis 3“ ersetzt und die Wörter „; § 20 des Kredit-
wesengesetzes sowie die §§ 9 bis 11 der Groß-
kredit- und Millionenkreditverordnung sind nicht
anzuwenden“ gestrichen.
2. In § 2 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „, begin-
nend am 31. März 2009,“ gestrichen.
3. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Unterhalb des Feldes zur Eintragung der Firma
des meldenden Kreditinstituts werden die Wörter
„§ 10a Abs. 1 bis 5“ durch die Wörter „§ 10a
Abs. 1 bis 3“ ersetzt.
b) In Spalte 10 wird die Angabe „§ 20 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 KWG“ durch die Wörter „Art. 400 Abs. 1
Buchstabe g und h der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013“ ersetzt.
c) In Fußnote 2 werden die Wörter „§ 10a Absatz 1
bis 5“ durch die Wörter „§ 10a Absatz 1 bis 3“
ersetzt.
d) Fußnote 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erster Halbsatz wird wie folgt gefasst:
„Alle auf der Basis des § 9 Absatz 1 bis 3
GroMiKV ermittelten Kredite gemäß § 19 Ab-
satz 1 KWG ohne Kompensation mit Verbind-
lichkeiten gegenüber dem betreffenden
Land;“.
bb) In Satz 9 wird die Angabe „§ 2 Absatz 2 bis 7“
durch die Angabe „§ 9 Absatz 2 und 3“ er-
setzt.
cc) Satz 10 wird aufgehoben.
4. In Fußnote 8 werden die Wörter „§ 20 Absatz 2
Satz 1 Nr. 2 KWG“ durch die Wörter „Artikel 400 Ab-
satz 1 Buchstabe g und h der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung der
ZAG-Monatsausweisverordnung
In § 5 Absatz 1 Satz 2 der ZAG-Monatsausweisver-
ordnung vom 15. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3591) wird
das Wort „Monatsausweise“ durch das Wort „Finanzin-
formationen“ und das Wort „Monatsausweisverord-
nung“ durch das Wort „Finanzinformationenverord-
nung“ ersetzt.

Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
Gleichzeitig treten die Monatsausweisverordnung vom
31. Mai 1999 (BGBl. I S. 1080, 1330), die zuletzt durch
Artikel 27 Absatz 13 des Gesetzes vom 4. Juli 2013
(BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, und die Skontro-
führer-Monatsausweisverordnung vom 31. Mai 1999
(BGBl. I S. 1086) außer Kraft.
(2) Die Zusammengefasste-Monatsausweise-Verord-
nung vom 29. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3405), die
durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. März 1999
(BGBl. I S. 362) geändert worden ist, tritt am 1. Juli
2014 außer Kraft.
Berlin, den 6. Dezember 2013
Der Bundesminister der
Schäuble
Finanzen

Anlagen zu Artikel 1
Anlage 1
(zu § 4 Absatz 1 Nummer 1)
GVKI
Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 KWG
– Gewinn-
Institutsnummer: Prüfziffer:
und Verlustrechnung –
Stand Ende:
Name: Ort:
Die angegebenen Beträge lauten auf volle Euro.1
Gewinn- und Verlustrechnung
021 Zinsergebnis2
010 Zinserträge 010
darunter:
011 aus Kredit- und
Geldmarktgeschäften 011
darunter:
012 aus festverzinslichen
Wertpapieren und
Schuldbuchforderungen 012
020 Zinsaufwendungen 020
(010 – 020) 021
030 Laufende Erträge
031 aus Aktien und anderen nicht
festverzinslichen Wertpapieren 031
darunter:
034 aus offenen Spezial-AIF3 034
032 aus Beteiligungen4 032
033 aus Anteilen an verbundenen
Unternehmen 033
(031 + 032 + 033) 030
040 Erträge aus Gewinngemein-
schaften, Gewinnabführungs- oder
Teilgewinnabführungsverträgen 040
061 Provisionsergebnis2
050 Provisionserträge 050
060 Provisionsaufwendungen 060
(050 – 060) 061
076 Nettoertrag oder Nettoaufwand
des Handelsbestands2 076
darunter:
077 aus derivativen
Finanzinstrumenten2 077
darunter:
078 aus Schuldverschreibungen
und anderen festverzinslichen
Wertpapieren2 078
darunter:
079 aus Aktien und anderen nicht
festverzinslichen Wertpapieren2 079
noch Gewinn- und Verlustrechnung
090 Sonstige betriebliche Erträge 090
110 Allgemeine Verwaltungs-
aufwendungen
111 Personalaufwand 111
114 andere Verwaltungs-
aufwendungen 114
(111 + 114) 110
120 Abschreibungen und Wert-
berichtigungen auf immaterielle
Anlagewerte und Sachanlagen 120
130 Sonstige betriebliche
Aufwendungen 130
141 Bewertungsergebnis
Kreditgeschäft2
142 Abschreibungen und
Wertberichtigungen auf
Forderungen sowie
Zuführungen zu Rückstellungen
im Kreditgeschäft 142
143 Erträge aus Zuschreibungen
zu Forderungen sowie aus der
Auflösung von Rückstellungen
im Kreditgeschäft 143
(143 – 142) 141
151 Bewertungsergebnis Wertpapiere
der Liquiditätsreserve2
152 Abschreibungen auf
Wertpapiere der Liquiditäts-
reserve und Aufwendungen
aus Geschäften mit diesen
Wertpapieren 152
153 Erträge aus Zuschreibungen
bei Wertpapieren der Liquidi-
tätsreserve und aus Geschäften
mit diesen Wertpapieren 153
(153 – 152) 151
161 Bewertungsergebnis Wertpapiere
des Anlagevermögens2
162 Abschreibungen und
Wertberichtigungen auf
Wertpapiere des Anlage-
vermögens 162
163 Erträge aus Zuschreibungen
zu Wertpapieren des Anlage-
vermögens 163
(163 – 162) 161

Die angegebenen
Gewinn- und Verlustrechnung
171 Bewertungsergebnis aus
Beteiligungen und Anteilen an
verbundenen Unternehmen2
172 Abschreibungen und Wertbe-
richtigungen auf Beteiligungen
und Anteilen an verbundenen
Unternehmen 172
173 Erträge aus Zuschreibungen
zu Beteiligungen und Anteilen
an verbundenen Unternehmen 173
(173 – 172) 171
180 Aufwendungen aus
Verlustübernahme 180
181 Übrige Ergebnisbeiträge2 5 6 181
200 Ergebnis der normalen
Geschäftstätigkeit2
(021 + 030 + 040 + 061 + 076 + 090
– 110 – 120 – 130 + 141 + 151 + 161
+ 171 – 180 + 181) 200
210 Bilanzstichtag des laufenden
Geschäftsjahres (in der Form
„JJJJMMTT“) 210
Beträge lauten auf volle Euro.1
noch Gewinn- und Verlustrechnung
1
Angaben bitte ohne Kommastellen, Rundung nach kaufmännischer
Rundungsregel (5/4).
Umrechnung von nicht auf Euro lautenden Positionen (Fremdwäh-
rungspositionen): Fremdwährungspositionen sind zu dem jeweiligen
von der EZB am Meldestichtag festgestellten und von der Bundes-
bank veröffentlichten Referenzkurs („ESZB-Referenzkurs“) in Euro
umzurechnen. Bei der Umrechnung von Währungen, für die kein
ESZB-Referenzkurs veröffentlicht wird, sind die Mittelkurse aus fest-
stellbaren An- und Verkaufskursen des Stichtags zugrunde zu legen.
Positionen, die nicht als Bestandteil der Fremdwährungsposition be-
handelt werden, dürfen zu dem bei der Erstverbuchung verwendeten
Devisenkurs umgerechnet werden. In den Meldungen für die Zweig-
stellen im Ausland sind Fremdwährungsbeträge direkt in die Währung
umzurechnen, in der die Meldung erstellt wird, ohne Zwischenum-
rechnung in die Währung des Sitzlandes.
2
Vorzeichen angeben.
3
Darunter fallen alle offenen inländischen, EU- und ausländischen
Spezial-AIF im Sinne des § 1 Absatz 6 bis 9 KAGB.
4
Bei Instituten in genossenschaftlicher Rechtsform und genossen-
schaftlichen Zentralbanken inklusive Erträgen aus Geschäftsgutha-
ben.
5
In diesem Posten sind den übrigen Posten nicht zuordenbare Ergeb-
nisbestandteile zu berücksichtigen.
6
Inklusive Rohergebnis aus Warenverkehr und Nebenbetrieben.
Größere Veränderungen
einzelner Positionen bitte gesondert erläutern.

Anlage 2
(zu § 4 Absatz 1 Nummer 2)
GVKIP
Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 KWG
– Planangaben für die Gewinn- und
Institutsnummer: Prüfziffer: Name:
Verlustrechnung –
Stand Ende:
Ort:
Grau unterlegte Zellen sind nicht auszufüllen. Die angegebenen Beträge lauten auf volle Euro.1
Gewinn- und Verlustrechnung
021 Zinsergebnis2
010 Zinserträge 010
darunter:
011 aus Kredit- und
Geldmarktgeschäften 011
darunter:
012 aus festverzinslichen
Wertpapieren und
Schuldbuchforderungen 012
020 Zinsaufwendungen 020
(010 – 020) 021
030 Laufende Erträge
031 aus Aktien und anderen nicht
festverzinslichen Wertpapieren 031
darunter:
034 aus offenen Spezial-AIF3 034
032 aus Beteiligungen4 032
033 aus Anteilen an verbundenen
Unternehmen 033
030
040 Erträge aus Gewinngemein-
schaften, Gewinnabführungs- oder
Teilgewinnabführungsverträgen 040
061 Provisionsergebnis2
050 Provisionserträge 050
060 Provisionsaufwendungen 060
061
076 Nettoertrag oder Nettoaufwand
des Handelsbestands2 076
darunter:
077 aus derivativen
Finanzinstrumenten2 077
darunter:
078 aus Schuldverschreibungen
und anderen festverzinslichen
Wertpapieren2 078
darunter:
079 aus Aktien und anderen nicht
festverzinslichen Wertpapieren2 079
noch Gewinn- und Verlustrechnung
090 Sonstige betriebliche Erträge 090
110 Allgemeine
Verwaltungsaufwendungen
111 Personalaufwand 111
114 andere Verwaltungs-
aufwendungen 114
110
120 Abschreibungen und Wert-
berichtigungen auf immaterielle
Anlagewerte und Sachanlagen 120
130 Sonstige betriebliche
Aufwendungen 130
141 Bewertungsergebnis
Kreditgeschäft2
142 Abschreibungen und
Wertberichtigungen auf
Forderungen sowie
Zuführungen zu Rückstellungen
im Kreditgeschäft 142
143 Erträge aus Zuschreibungen
zu Forderungen sowie aus der
Auflösung von Rückstellungen
im Kreditgeschäft 143
141
151 Bewertungsergebnis Wertpapiere
der Liquiditätsreserve2
152 Abschreibungen auf
Wertpapiere der Liquiditäts-
reserve und Aufwendungen
aus Geschäften mit diesen
Wertpapieren 152
153 Erträge aus Zuschreibungen
bei Wertpapieren der Liquidi-
tätsreserve und aus Geschäften
mit diesen Wertpapieren 153
151
161 Bewertungsergebnis Wertpapiere
des Anlagevermögens2
162 Abschreibungen und
Wertberichtigungen
auf Wertpapiere des
Anlagevermögens 162
163 Erträge aus Zuschreibungen
zu Wertpapieren des Anlage-
vermögens 163
161

Grau unterlegte Zellen sind nicht auszufüllen. Die angegebenen
Gewinn- und Verlustrechnung
171 Bewertungsergebnis aus
Beteiligungen und Anteilen an
verbundenen Unternehmen2
172 Abschreibungen und Wertbe-
richtigungen auf Beteiligungen
und Anteilen an verbundenen
Unternehmen 172
173 Erträge aus Zuschreibungen
zu Beteiligungen und Anteilen
an verbundenen Unternehmen 173
171
180 Aufwendungen aus
Verlustübernahme 180
181 Übrige Ergebnisbeiträge2 5 6 181
200 Ergebnis der normalen 200
Geschäftstätigkeit2
220 Planungshorizont
(in der Form „JJJJMMTT“) 220
Beträge lauten auf volle Euro.1
noch Gewinn- und Verlustrechnung
1
Angaben bitte ohne Kommastellen, Rundung nach kaufmännischer
Rundungsregel (5/4).
Umrechnung von nicht auf Euro lautenden Positionen (Fremdwäh-
rungspositionen): Fremdwährungspositionen sind zu dem jeweiligen
von der EZB am Meldestichtag festgestellten und von der Bundes-
bank veröffentlichten Referenzkurs („ESZB-Referenzkurs“) in Euro
umzurechnen. Bei der Umrechnung von Währungen, für die kein
ESZB-Referenzkurs veröffentlicht wird, sind die Mittelkurse aus fest-
stellbaren An- und Verkaufskursen des Stichtags zugrunde zu legen.
Positionen, die nicht als Bestandteil der Fremdwährungsposition be-
handelt werden, dürfen zu dem bei der Erstverbuchung verwendeten
Devisenkurs umgerechnet werden. In den Meldungen für die Zweig-
stellen im Ausland sind Fremdwährungsbeträge direkt in die Währung
umzurechnen, in der die Meldung erstellt wird, ohne Zwischenum-
rechnung in die Währung des Sitzlandes.
2
Vorzeichen angeben.
3
Darunter fallen alle offenen inländischen, EU- und ausländischen
Spezial-AIF im Sinne des § 1 Absatz 6 bis 9 KAGB.
4
Bei Instituten in genossenschaftlicher Rechtsform und genossen-
schaftlichen Zentralbanken inklusive Erträgen aus Geschäftsgutha-
ben.
5
In diesem Posten sind den übrigen Posten nicht zuordenbare Ergeb-
nisbestandteile zu berücksichtigen.
6
Inklusive Rohergebnis aus Warenverkehr und Nebenbetrieben.
Größere Veränderungen
einzelner Positionen bitte gesondert erläutern.

Finanzinformationen gemäß § 25
Anlage 3
(zu § 4 Absatz 1 Nummer 3)
SAKI
Absatz 1 Satz 1 KWG
– Sonstige Angaben –
Institutsnummer: Prüfziffer: Name:
Stand Ende:
Ort:
Die angegebenen Beträge lauten auf volle Euro.1
Sonstige Angaben
(1) Angaben zu stillen Reserven und stillen Lasten
010 Stille Reserven
020 bei Finanzinstrumenten
(nicht Bestandteil einer
Bewertungseinheit)
030 in Wertpapieren
außerhalb des
Handelsbestands
040 bei Schuld-
verschreibungen
und anderen
festverzinslichen
Wertpapieren 040
darunter:
050 kurzfristig
realisierbar 050
060 bei Aktien und
anderen nicht
festverzinslichen
Wertpapieren 060
darunter:
070 kurzfristig
realisierbar 070
darunter:
080 in offenen
Spezial-AIF2 080
(040 + 060) 030
090 in Derivaten 090
(030 + 090) 020
100 bei Finanzinstrumenten
(Bestandteil einer
Bewertungseinheit)3
110 in Wertpapieren
außerhalb des
Handelsbestands
120 bei Schuldver-
schreibungen
und anderen
festverzinslichen
Wertpapieren 120
130 bei Aktien und
anderen nicht
festverzinslichen
Wertpapieren 130
(120 + 130) 110
140 in Derivaten 140
(110 + 140) 100
(020 + 100) 010
noch Sonstige Angaben
150 Stille Lasten
160 bei Finanzinstrumenten (nicht
Bestandteil einer Bewertungs-
einheit)
170 in Wertpapieren
außerhalb des Handels-
bestands
180 bei Schuldver-
schreibungen
und anderen
festverzinslichen
Wertpapieren 180
190 bei Aktien und
anderen nicht
festverzinslichen
Wertpapieren 190
darunter:
200 in offenen
Spezial-AIF2 200
(180 + 190) 170
210 in Derivaten 210
(170 + 210) 160
220 bei Finanzinstrumenten
(Bestandteil einer
Bewertungseinheit)3
230 in Wertpapieren
außerhalb des
Handelsbestands
240 bei Schuldver-
schreibungen
und anderen
festverzinslichen
Wertpapieren 240
250 bei Aktien und
anderen nicht
festverzinslichen
Wertpapieren 250
(240 + 250) 230
260 in Derivaten 260
(230 + 260) 220
(160 + 220) 150
(2) Angaben zum Kreditgeschäft
270 Höhe des Kreditvolumens 270
darunter:
280 Kredite an Nichtbanken 280

Die angegebenen Beträge lauten auf volle Euro.1
Sonstige Angaben
290 Kredite mit erhöhter
Ausfallwahrscheinlichkeit
(Gelbbereich) 290
300 In Verzug geratene Kredite
(ohne Kredite, für die eine
Einzelwertberichtigung
gebildet wurde) 300
310 hierfür bestehende
Sicherheiten 310
320 Einzelwertberichtigte
Kredite vor Absetzung von
Einzelwertberichtigungen 320
330 hierfür bestehende
Sicherheiten 330
340 Höhe der individuellen
Einzelwertberichtigungen 340
350 Höhe der pauschalierten
Einzelwertberichtigungen 350
360 Unversteuerte Pauschal-
wertberichtigungen 360
370 Abschreibungen auf
Forderungen zu Lasten
der Gewinn- und Verlust-
rechnung 370
(3) Angaben zu Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch4
379 Anwendung des § 2a
Absatz 1 KWG (= 1) 379
380 Zinsbuchbarwert 380
390 Barwertänderung bei
Zinserhöhung5 390
400 Zinskoeffizient bei
Zinserhöhung5 (in %) 400
noch Sonstige Angaben
410 Barwertänderung bei
Zinssenkung5 410
420 Zinskoeffizient bei
Zinssenkung5 (in %) 420
430 Anwendung Ausweich-
verfahren (= 1); sonstige
Verfahren (= 2) 430
(4) Weitere Angaben
440 Nettoergebnis aus der
vorzeitigen Beendigung
von Derivaten5 6 440
450 Konditionenbeitrag5 450
460 Aktivgeschäft5 460
470 Passivgeschäft5 470
480 Strukturbeitrag5 480
1
Angaben – außer bei Posten 400 und 420 – bitte ohne Kommastellen,
Rundung nach kaufmännischer Rundungsregel (5/4).
Die Angaben zu den Posten 400 und 420 sind mit zwei Kommastellen
anzugeben.
2
Darunter fallen alle offenen inländischen, EU- und ausländischen
Spezial-AIF im Sinne des § 1 Absatz 6 bis 9 KAGB.
3
Grundgeschäft und Sicherungsgeschäft sind separat auszuweisen.
4
Gemäß Rundschreiben 11/2011 (BA) der BaFin: Institute, die von der
Anwendung des § 2a Absatz 1 KWG Gebrauch machen, sind von
einer Meldung zu Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch im Rahmen
dieses Meldeformulars befreit, sofern entsprechende Angaben bei
der Meldung des übergeordneten Unternehmens auf zusammenge-
fasster Basis (Meldeformulare QSA 1 oder alternativ QSA 2) Berück-
sichtigung finden. Entsprechend dem Rundschreiben sind auch Kre-
ditinstitute im Sinne des § 53c Nummer 2 KWG von der Meldung
befreit.
5
Vorzeichen angeben.
6
Aus Zinsbuchsteuerung und/oder Bewertungseinheiten.
Größere Veränderungen
einzelner Positionen bitte gesondert erläutern.

Anlage 4
(zu § 5 Absatz 1 Nummer 1)
GVFDI
Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 KWG
– Gewinn- und Verlustrechnung –
Stand Ende:
Institutsnummer: Prüfziffer: Name: Ort:
Gewinn- und Verlustrechnung
010 Zinserträge
darunter:
011 aus Kredit- und
Geldmarktgeschäften
darunter:
012 aus festverzinslichen
Wertpapieren und Schuld-
buchforderungen
020 Zinsaufwendungen
030 Laufende Erträge
031 aus Aktien und anderen nicht
festverzinslichen Wertpapieren
032 aus Beteiligungen
033 aus Anteilen an verbundenen
Unternehmen
Die angegebenen Beträge lauten auf volle Euro.1
noch Gewinn- und Verlustrechnung
010 darunter:
084 Devisen3 084
darunter:
011
085 Kursdifferenzen aus
Aufgabegeschäften3 085
090 Sonstige betriebliche Erträge 090
012 110 Allgemeine Verwaltungs-
aufwendungen
020
111 Personalaufwand 111
darunter:
031 112 Löhne und Gehälter 112
032 darunter:
113 Soziale Abgaben und
033 Aufwendungen für
Altersversorgung und
(031 + 032 + 033) 030 für Unterstützung 113
040 Erträge aus Gewinngemein-
schaften, Gewinnabführungs- oder
Teilgewinnabführungsverträgen 040
050 Provisionserträge
060 Provisionsaufwendungen
070 Ertrag des Handelsbestands2
darunter:
071 Wertpapiere3
darunter:
072 Futures3
darunter:
073 Optionen3
darunter:
074 Devisen3
darunter:
075 Kursdifferenzen aus
Aufgabegeschäften3
080 Aufwand des Handelsbestands2
darunter:
081 Wertpapiere3
darunter:
082 Futures3
darunter:
083 Optionen3
114 andere Verwaltungs-
aufwendungen 114
(111 + 114) 110
050
120 Abschreibungen und Wert-
060
berichtigungen auf immaterielle
070 Anlagewerte und Sachanlagen 120
130 Sonstige betriebliche
Aufwendungen 130
071
140 Abschreibungen und Wert-
berichtigungen auf Forderungen
und bestimmte Wertpapiere sowie
072
Zuführung zu Rückstellungen im
Kreditgeschäft 140
073 150 Erträge aus Zuschreibungen
zu Forderungen und bestimmten
Wertpapieren sowie aus der
Auflösung von Rückstellungen
074 im Kreditgeschäft 150
160 Abschreibungen und Wertberichti-
075 gungen auf Beteiligungen, Anteile
an verbundenen Unternehmen und
wie Anlagevermögen behandelte
080 Wertpapiere 160
170 Erträge aus Zuschreibungen
zu Beteiligungen, Anteilen an
081 verbundenen Unternehmen und
wie Anlagevermögen behandelten
Wertpapieren 170
082
180 Aufwendungen aus
Verlustübernahme 180
083 181 Übrige Ergebnisbeiträge4 5 181

Die angegebenen
Gewinn- und Verlustrechnung
200 Ergebnis der normalen
Geschäftstätigkeit4
(010 – 020 + 030 + 040 + 050 – 060
+ 070 – 080 + 090 – 110 – 120 – 130
– 140 + 150 – 160 + 170 – 180 + 181) 200
210 Außerordentliches Ergebnis4
211 Außerordentliche Erträge 211
212 Außerordentliche
Aufwendungen 212
(211 – 212) 210
220 Steuern vom Einkommen und
vom Ertrag 220
230 Sonstige Steuern, soweit nicht
unter Position 130 ausgewiesen 230
240 Erträge aus Verlustübernahme 240
250 Auf Grund einer Gewinngemein-
schaft, eines Gewinnabführungs-
oder eines Teilgewinnabführungs-
vertrags abgeführte Gewinne 250
Beträge lauten auf volle Euro.1
noch Gewinn- und Verlustrechnung
260 Periodengewinn/Periodenverlust4
(200 + 210 – 220 – 230 + 240 – 250) 260
1
Angaben bitte ohne Kommastellen, Rundung nach kaufmännischer
Rundungsregel (5/4).
Umrechnung von nicht auf Euro lautenden Positionen (Fremdwäh-
rungspositionen): Fremdwährungspositionen sind zu dem jeweiligen
von der EZB am Meldestichtag festgestellten und von der Bundes-
bank veröffentlichten Referenzkurs („ESZB-Referenzkurs“) in Euro
umzurechnen. Bei der Umrechnung von Währungen, für die kein
ESZB-Referenzkurs veröffentlicht wird, sind die Mittelkurse aus fest-
stellbaren An- und Verkaufskursen des Stichtags zugrunde zu legen.
Positionen, die nicht als Bestandteil der Fremdwährungsposition be-
handelt werden, dürfen zu dem bei der Erstverbuchung verwendeten
Devisenkurs umgerechnet werden. In den Meldungen für die Zweig-
stellen im Ausland sind Fremdwährungsbeträge direkt in die Währung
umzurechnen, in der die Meldung erstellt wird, ohne Zwischenum-
rechnung in die Währung des Sitzlandes.
2
Ist das meldende Institut Kreditinstitut, ist nur der Saldo aus den Po-
sitionen 070 und 080 auszuweisen.
3
Nur untergliedert anzugeben von Instituten, die Finanzdienstleistun-
gen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 bzw. § 33 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c KWG erbringen.
4
Vorzeichen angeben.
5
In diesem Posten sind den übrigen Posten nicht zuordenbare Ergeb-
nisbestandteile zu berücksichtigen.
Größere Veränderungen
einzelner Positionen bitte gesondert erläutern.

Anlage 5
(zu § 5 Absatz 1 Nummer 2)
STFDI
Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 KWG
– Vermögensstatus –
Stand Ende:
Institutsnummer: Prüfziffer: Name: Ort:
Die angegebenen Beträge lauten auf volle Euro.1
Aktiva
010 Kassenbestand
020 Guthaben bei Zentralnotenbanken
030 Schatzwechsel, unverzinsliche
Schatzanweisungen und ähnliche
Schuldtitel öffentlicher Stellen,
refinanzierbar
040 Wechsel, refinanzierbar
050 Forderungen an Kreditinstitute2
051 täglich fällig
052 andere Forderungen
(051 + 052)
060 Forderungen an Kunden3
070 Schuldverschreibungen und
andere festverzinsliche
Wertpapiere
071 Geldmarktpapiere (soweit
nicht in Position 030 erfasst)
072 Anleihen und
Schuldverschreibungen
073 eigene Schuldverschreibungen
Passiva
010 210 Verbindlichkeiten gegenüber
Kreditinstituten4 210
020
220 Verbindlichkeiten gegenüber
Kunden5 220
230 Verbriefte Verbindlichkeiten
030
231 begebene Schuldver-
040 schreibungen 231
232 begebene Geldmarktpapiere 232
051 233 eigene Akzepte und
Solawechsel im Umlauf 233
052
234 sonstige verbriefte
050 Verbindlichkeiten 234
060 (231 + 232 + 233 + 234) 230
235 Handelsbestand 235
240 Treuhandverbindlichkeiten 240
250 Rechnungsabgrenzungsposten 250
071
260 Rückstellungen 260
072 280 Nachrangige Verbindlichkeiten 280
073 290 Genussrechtskapital 290
(071 + 072 + 073) 070 darunter:
080 Aktien und andere nicht
festverzinsliche Wertpapiere
081 Handelsbestand
090 Beteiligungen
darunter:
091 an Kreditinstituten
darunter:
092 an Finanzdienstleistungs-
instituten
100 Anteile an verbundenen
Unternehmen
darunter:
101 an Kreditinstituten
darunter:
102 an Finanzdienstleistungs-
instituten
110 Treuhandvermögen
120 Ausgleichsforderungen gegen
die öffentliche Hand
(einschließlich Schuldverschreibungen
aus dem Umtausch von
291 vor Ablauf von zwei Jahren 291
080 fällig
081 300 Fonds für allgemeine Bankrisiken 300
090 darunter:
301 gemäß § 340e Absatz 4 HGB 301
091 310 Eigenkapital
311 gezeichnetes Kapital 311
darunter:
092
312 stille Einlagen 312
100 313 Abzugsposten: nicht
eingeforderte ausstehende
Einlagen 313 ./.
101 318 Eingefordertes
Kapital: (311 + (./.) 313) 318
314 Rücklagen 314
102 315 Gewinnvortrag/Verlustvortrag6 315
110 316 Bilanzgewinn/Bilanzverlust6 316
(318 + 314 + (./.) 315 + (./.) 316) 310
320 Sonstige Verbindlichkeiten 320
Ausgleichsforderungen) 120 322 Übrige Passiva 322

Die angegebenen Beträge lauten auf volle Euro.1
Aktiva
130 Immaterielle Anlagewerte 130
140 Sachanlagen 140
141 Eingefordertes, noch nicht
eingezahltes Kapital 141
170 Sonstige Vermögensgegenstände 170
180 Rechnungsabgrenzungsposten 180
181 Übrige Aktiva 181
darunter:
182 Periodenverlust 182
190 Nicht durch Eigenkapital
gedeckter Fehlbetrag 190
200 Summe der Aktiva
(010 + 020 + 030 + 040 + 050 + 060
+ 070 + 080 + 081 + 090 + 100 + 110
+ 120 + 130 + 140 + 141 + 170 + 180
+ 181 + 190) 200
1
Angaben bitte ohne Kommastellen, Rundung nach kaufmännischer
Rundungsregel (5/4).
Umrechnung von nicht auf Euro lautenden Aktiv- und Passivposi-
tionen (Fremdwährungspositionen): Fremdwährungspositionen sind
zu dem jeweiligen von der EZB am Meldestichtag festgestellten und
von der Bundesbank veröffentlichten Referenzkurs („ESZB-Referenz-
kurs“) in Euro umzurechnen. Bei der Umrechnung von Währungen, für
die kein ESZB-Referenzkurs veröffentlicht wird, sind die Mittelkurse
aus feststellbaren An- und Verkaufskursen des Stichtags zugrunde zu
legen. Vermögensgegenstände, die nicht als Bestandteil der Fremd-
währungsposition behandelt werden, dürfen zu dem bei der Erstver-
buchung verwendeten Devisenkurs umgerechnet werden. In den Mel-
dungen für die Zweigstellen im Ausland sind Fremdwährungsbeträge
direkt in die Währung umzurechnen, in der die Meldung erstellt wird
ohne Zwischenumrechnung in die Währung des Sitzlandes.
Passiva
darunter:
323 Periodengewinn 323
330 Summe der Passiva
(210 + 220 + 230 + 235 + 240 + 250
+ 260 + 280 + 290 + 300 + 310 + 320
+ 322) 330
340 Eventualverbindlichkeiten
341 Eventualverbindlichkeiten aus
weitergegebenen abgerechne-
ten Wechseln (einschließlich
eigener Ziehungen) 341
342 Verbindlichkeiten aus
Bürgschaften und
Gewährleistungsverträgen 342
343 Haftung aus der Bestellung
von Sicherheiten für fremde
Verbindlichkeiten 343
(341 + 342 + 343) 340
350 Plazierungs- und
Übernahmeverpflichtungen 350
360 Rücknahmeverpflichtungen aus
unechten Pensionsgeschäften 360
370 Unwiderrufliche Kreditzusagen 370
2
Ist das meldende Institut Kreditinstitut, sind unter dieser Position For-
derungen an Monetäre Finanzinstitute auszuweisen. Ausführliche Er-
läuterungen: siehe Deutsche Bundesbank, Bankenstatistik Richtlini-
en, Statistische Sonderveröffentlichungen. (Eine Liste der MFIs ist im
Internet (http://www.bundesbank.de) verfügbar).
3
In Fällen der Fußnote 2 hat das meldende Kreditinstitut unter dieser
Position Forderungen an sonstige Kreditinstitute (Nicht-MFIs) und
Nichtbanken (sonstige Nicht-MFIs) auszuweisen.
4
Fußnote 2 gilt entsprechend.
5
Fußnote 3 gilt entsprechend.
6
Vorzeichen angeben.
Größere Veränderungen
einzelner Positionen bitte gesondert erläutern.

Anlage 6
(zu § 6 Absatz 1 Nummer 1)
QGV
Zusammengefasste Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 2 KWG
– Gewinn- und Verlustrechnung –
(Übergeordnetes Unternehmen einschließlich nachgeordneter Unternehmen mit Sitz im Inland und im Ausland)1
Übergeordnetes Unternehmen
Ort: Institutsnummer:
Gewinn- und Verlustrechnung
021 Zinsergebnis3
010 Zinserträge
darunter:
011 aus Kredit- und
Geldmarktgeschäften
darunter:
012 aus festverzinslichen
Wertpapieren und
Schuldbuchforderungen
020 Zinsaufwendungen
(010 – 020)
030 Laufende Erträge
031 aus Aktien und anderen nicht
festverzinslichen Wertpapieren
darunter:
034 aus offenen Spezial-AIF4
032 aus Beteiligungen5
033 aus Anteilen an verbundenen
Unternehmen
Institutsgruppe/Finanzholding-Gruppe/gemischte Finanzholding-Gruppe
(gemäß § 10a Absatz 1 Satz 2, 4 bis 8 und Absatz 2 in Verbindung mit
Absatz 3 KWG)
Prüfziffer: Stand Ende:
Die angegebenen Beträge lauten auf volle Euro.2
noch Gewinn- und Verlustrechnung
090 Sonstige betriebliche Erträge 090
010
110 Allgemeine Verwaltungs-
aufwendungen
111 Personalaufwand 111
011
114 andere Verwaltungs-
aufwendungen 114
(111 + 114) 110
012
120 Abschreibungen und Wert-
020 berichtigungen auf immaterielle
Anlagewerte und Sachanlagen 120
021
130 Sonstige betriebliche
Aufwendungen 130
141 Bewertungsergebnis
031
Kreditgeschäft3
142 Abschreibungen und
034 Wertberichtigungen auf
Forderungen sowie
032 Zuführungen zu Rückstellungen
im Kreditgeschäft 142
033
143 Erträge aus Zuschreibungen
(031 + 032 + 033) 030 zu Forderungen sowie aus der
040 Erträge aus Gewinngemein-
schaften, Gewinnabführungs- oder
Teilgewinnabführungsverträgen 040
061 Provisionsergebnis3
050 Provisionserträge
060 Provisionsaufwendungen
(050 – 060)
076 Nettoertrag oder Nettoaufwand
des Handelsbestands3
darunter:
077 aus derivativen
Finanzinstrumenten3
darunter:
078 aus Schuldverschreibungen
und anderen festverzinslichen
Wertpapieren3
darunter:
079 aus Aktien und anderen nicht
Auflösung von Rückstellungen
im Kreditgeschäft 143
(143 – 142) 141
151 Bewertungsergebnis Wertpapiere
050 der Liquiditätsreserve3
060 152 Abschreibungen auf
Wertpapiere der Liquiditäts-
061 reserve und Aufwendungen
aus Geschäften mit diesen
Wertpapieren 152
076
153 Erträge aus Zuschreibungen
bei Wertpapieren der Liquidi-
tätsreserve und aus Geschäften
077 mit diesen Wertpapieren 153
(153 – 152) 151
161 Bewertungsergebnis Wertpapiere
des Anlagevermögens3
078
162 Abschreibungen und
Wertberichtigungen auf
Wertpapiere des Anlage-
festverzinslichen Wertpapieren3 079 vermögens 162

Die angegebenen
Gewinn- und Verlustrechnung
163 Erträge aus Zuschreibungen
zu Wertpapieren des Anlage-
vermögens 163
(163 – 162) 161
171 Bewertungsergebnis aus
Beteiligungen und Anteilen an
verbundenen Unternehmen3
172 Abschreibungen und Wertbe-
richtigungen auf Beteiligungen
und Anteilen an verbundenen
Unternehmen 172
173 Erträge aus Zuschreibungen
zu Beteiligungen und Anteilen
an verbundenen Unternehmen 173
(173 – 172) 171
180 Aufwendungen aus
Verlustübernahme 180
181 Übrige Ergebnisbeiträge3 6 7 181
200 Ergebnis der normalen
Geschäftstätigkeit3
(021 + 030 + 040 + 061 + 076 + 090
– 110 – 120 – 130 + 141 + 151 + 161
+ 171 – 180 + 181) 200
Beträge lauten auf volle Euro.2
noch Gewinn- und Verlustrechnung
210 Bilanzstichtag des laufenden
Geschäftsjahres (in der Form
„JJJJMMTT“) 210
1
Institute gemäß § 1 Absatz 1b KWG sowie weitere nach § 10a Ab-
satz 1 Satz 2, 4 bis 8 und Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 KWG
einzubeziehende Unternehmen.
2
Angaben bitte ohne Kommastellen, Rundung nach kaufmännischer
Rundungsregel (5/4).
Umrechnung von nicht auf Euro lautenden Positionen (Fremdwäh-
rungspositionen): Fremdwährungspositionen sind zu dem jeweiligen
von der EZB am Meldestichtag festgestellten und von der Bundes-
bank veröffentlichten Referenzkurs („ESZB-Referenzkurs“) in Euro
umzurechnen. Bei der Umrechnung von Währungen, für die kein
ESZB-Referenzkurs veröffentlicht wird, sind die Mittelkurse aus fest-
stellbaren An- und Verkaufskursen des Stichtags zugrunde zu legen.
Positionen, die nicht als Bestandteil der Fremdwährungsposition be-
handelt werden, dürfen zu dem bei der Erstverbuchung verwendeten
Devisenkurs umgerechnet werden. In den Meldungen für die Zweig-
stellen im Ausland sind Fremdwährungsbeträge direkt in die Währung
umzurechnen, in der die Meldung erstellt wird, ohne Zwischenum-
rechnung in die Währung des Sitzlandes.
3
Vorzeichen angeben.
4
Darunter fallen alle offenen inländischen, EU- und ausländischen
Spezial-AIF im Sinne des § 1 Absatz 6 bis 9 KAGB.
5
Bei Instituten in genossenschaftlicher Rechtsform und genossen-
schaftlichen Zentralbanken inklusive Erträgen aus Geschäftsgutha-
ben.
6
In diesem Posten sind den übrigen Posten nicht zuordenbare Ergeb-
nisbestandteile als auch Konsolidierungseffekte zu berücksichtigen.
7
Inklusive Rohergebnis aus Warenverkehr und Nebenbetrieben.
Größere Veränderungen
einzelner Positionen bitte gesondert erläutern.

Anlage 7
(zu § 6 Absatz 1 Nummer 2)
QGVP
Zusammengefasste Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 2 KWG
– Planangaben für die Gewinn- und Verlustrechnung –
(Übergeordnetes Unternehmen einschließlich nachgeordneter Unternehmen mit Sitz im Inland und im Ausland)1
Übergeordnetes Unternehmen
Ort: Institutsnummer:
Institutsgruppe/Finanzholding-Gruppe/gemischte Finanzholding-Gruppe
(gemäß § 10a Absatz 1 Satz 2, 4 bis 8 und Absatz 2 in Verbindung mit
Absatz 3 KWG)
Prüfziffer: Stand Ende:
Grau unterlegte Zellen sind nicht auszufüllen. Die angegebenen Beträge lauten auf volle Euro.2
Gewinn- und Verlustrechnung
021 Zinsergebnis3
010 Zinserträge
darunter:
011 aus Kredit- und
Geldmarktgeschäften
darunter:
012 aus festverzinslichen
Wertpapieren und
Schuldbuchforderungen
020 Zinsaufwendungen
noch Gewinn- und Verlustrechnung
090 Sonstige betriebliche Erträge 090
010
110 Allgemeine Verwaltungs-
aufwendungen
111 Personalaufwand 111
011
114 andere Verwaltungs-
aufwendungen 114
110
012
120 Abschreibungen und Wert-
020 berichtigungen auf immaterielle
Anlagewerte und Sachanlagen 120
(010 – 020) 021
030 Laufende Erträge
031 aus Aktien und anderen nicht
festverzinslichen Wertpapieren
darunter:
034 aus offenen Spezial-AIF4
032 aus Beteiligungen5
033 aus Anteilen an verbundenen
Unternehmen
040 Erträge aus Gewinngemein-
schaften, Gewinnabführungs- oder
Teilgewinnabführungsverträgen 040
061 Provisionsergebnis3
050 Provisionserträge
060 Provisionsaufwendungen
076 Nettoertrag oder Nettoaufwand
des Handelsbestands3
darunter:
077 aus derivativen
Finanzinstrumenten3
darunter:
078 aus Schuldverschreibungen
und anderen festverzinslichen
Wertpapieren3
darunter:
079 aus Aktien und anderen nicht
130 Sonstige betriebliche
Aufwendungen 130
141 Bewertungsergebnis
031
Kreditgeschäft3
142 Abschreibungen und
034 Wertberichtigungen auf
Forderungen sowie
032 Zuführungen zu Rückstellungen
im Kreditgeschäft 142
033
143 Erträge aus Zuschreibungen
030 zu Forderungen sowie aus der
Auflösung von Rückstellungen
im Kreditgeschäft 143
141
151 Bewertungsergebnis Wertpapiere
050 der Liquiditätsreserve3
060 152 Abschreibungen auf
Wertpapiere der Liquiditäts-
061 reserve und Aufwendungen
aus Geschäften mit diesen
Wertpapieren 152
076
153 Erträge aus Zuschreibungen
bei Wertpapieren der Liquidi-
tätsreserve und aus Geschäften
077 mit diesen Wertpapieren 153
151
161 Bewertungsergebnis Wertpapiere
des Anlagevermögens3
078
162 Abschreibungen und
Wertberichtigungen
auf Wertpapiere des
festverzinslichen Wertpapieren3 079 Anlagevermögens 162

Grau unterlegte Zellen sind nicht auszufüllen. Die angegebenen
Gewinn- und Verlustrechnung
163 Erträge aus Zuschreibungen
zu Wertpapieren des Anlage-
vermögens 163
161
171 Bewertungsergebnis aus
Beteiligungen und Anteilen an
verbundenen Unternehmen3
172 Abschreibungen und Wertbe-
richtigungen auf Beteiligungen
und Anteilen an verbundenen
Unternehmen 172
173 Erträge aus Zuschreibungen
zu Beteiligungen und Anteilen
an verbundenen Unternehmen 173
171
180 Aufwendungen aus
Verlustübernahme 180
181 Übrige Ergebnisbeiträge3 6 7 181
200 Ergebnis der normalen
Geschäftstätigkeit3 200
220 Planungshorizont (in der Form 220
„JJJJMMTT“)
Beträge lauten auf volle Euro.2
noch Gewinn- und Verlustrechnung
1
Institute gemäß § 1 Absatz 1b KWG sowie weitere nach § 10a Ab-
satz 1 Satz 2, 4 bis 8 und Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 KWG
einzubeziehende Unternehmen.
2
Angaben bitte ohne Kommastellen, Rundung nach kaufmännischer
Rundungsregel (5/4).
Umrechnung von nicht auf Euro lautenden Positionen (Fremdwäh-
rungspositionen): Fremdwährungspositionen sind zu dem jeweiligen
von der EZB am Meldestichtag festgestellten und von der Bundes-
bank veröffentlichten Referenzkurs („ESZB-Referenzkurs“) in Euro
umzurechnen. Bei der Umrechnung von Währungen, für die kein
ESZB-Referenzkurs veröffentlicht wird, sind die Mittelkurse aus fest-
stellbaren An- und Verkaufskursen des Stichtags zugrunde zu legen.
Positionen, die nicht als Bestandteil der Fremdwährungsposition be-
handelt werden, dürfen zu dem bei der Erstverbuchung verwendeten
Devisenkurs umgerechnet werden. In den Meldungen für die Zweig-
stellen im Ausland sind Fremdwährungsbeträge direkt in die Währung
umzurechnen, in der die Meldung erstellt wird, ohne Zwischenum-
rechnung in die Währung des Sitzlandes.
3
Vorzeichen angeben.
4
Darunter fallen alle offenen inländischen, EU- und ausländischen
Spezial-AIF im Sinne des § 1 Absatz 6 bis 9 KAGB.
5
Bei Instituten in genossenschaftlicher Rechtsform und genossen-
schaftlichen Zentralbanken inklusive Erträgen aus Geschäftsgutha-
ben.
6
In diesem Posten sind den übrigen Posten nicht zuordenbare Ergeb-
nisbestandteile als auch Konsolidierungseffekte zu berücksichtigen.
7
Inklusive Rohergebnis aus Warenverkehr und Nebenbetrieben.
Größere Veränderungen
einzelner Positionen bitte gesondert erläutern.

Anlage 8
(zu § 6 Absatz 1 Nummer 3)
QV 1
Zusammengefasste Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 2 KWG
– Vermögensstatus – Angaben zu den Aktiva –
(Übergeordnetes Unternehmen einschließlich nachgeordneter Unternehmen mit Sitz im Inland und im Ausland)1
Übergeordnetes Unternehmen
Ort: Institutsnummer:
Institutsgruppe/Finanzholding-Gruppe/gemischte Finanzholding-Gruppe
(gemäß § 10a Absatz 1 Satz 2, 4 bis 8 und Absatz 2 in Verbindung mit
Absatz 3 KWG)
Prüfziffer: Stand Ende:
Die angegebenen Beträge lauten auf volle Euro.2
Aktiva
010 Kassenbestand
020 Guthaben bei Zentralnotenbanken
040 Schatzwechsel, unverzinsliche
Schatzanweisungen und ähnliche
Schuldtitel öffentlicher Stellen,
refinanzierbar
050 Wechsel, refinanzierbar
060 Forderungen an Banken (MFIs)3
070 Forderungen an Nichtbanken
(Nicht-MFIs)4
080 Schuldverschreibungen und an-
dere festverzinsliche Wertpapiere
090 Aktien und andere nicht
festverzinsliche Wertpapiere
100 Beteiligungen und Geschäfts-
guthaben bei Genossenschaften
110 Anteile an verbundenen
Unternehmen
120 Treuhandvermögen
130 Ausgleichsforderungen gegen
die öffentliche Hand
(einschließlich Schuldverschrei-
bungen aus dem Umtausch von
Ausgleichsforderungen)
140 Sachanlagen
150 Ausstehende Einlagen auf
das gezeichnete Kapital
160 Eigene Aktien oder Anteile
170 Sonstige Aktiva
171 Schecks, fällige Schuld-
verschreibungen, Zins- und
Dividendenscheine sowie
zum Einzug erhaltene Papiere
172 Leasinggegenstände
173 Rechnungsabgrenzungsposten
für Sparbriefe u. ä.
Abzinsungspapiere
174 Aktivsaldo der schwebenden
Verrechnungen einschließlich
Saldo aus der Schuldenzu-
sammenfassung
Zusatzangaben zu Aktiva
010 in Position 060 enthalten:
020 061 Buchforderungen 061
700 Handelsbestand 700
in Position 070 enthalten:
040 071 Forderungen an Banken (Nicht-MFIs) 071
050 072 Forderungen an Finanzdienst-
leistungsinstitute 072
060
073 Forderungen an sonstige
Nichtbanken 073
070
074 Buchforderungen 074
701 Handelsbestand 701
080
in Position 080 enthalten:
090 702 Handelsbestand 702
in Position 090 enthalten:
100 703 Handelsbestand 703
zu den Positionen 100 und 110:
110
101 Nennbetrag der Beteiligungen an
120 inländischen Banken (einschließlich
Geschäftsguthaben bei Kredit-
genossenschaften) und der Anteile
an verbundenen inländischen Banken 101
in Position 176 enthalten:
130 186 Derivative Finanzinstrumente
des Handelsbestands 186
140
in Position 180 enthalten:
150 196 Handelsbestand 196
160
1
Institute gemäß § 1 Absatz 1b KWG sowie weitere nach § 10a Ab-
satz 1 Satz 2, 4 bis 8 und Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 KWG
einzubeziehende Unternehmen.
2
Angaben bitte ohne Kommastellen, Rundung nach kaufmännischer
Rundungsregel (5/4).
Umrechnung von nicht auf Euro lautenden Aktiv- und Passivpositio-
171 nen (Fremdwährungspositionen): Fremdwährungspositionen sind zu
dem jeweiligen von der EZB am Meldestichtag festgestellten und
172 von der Bundesbank veröffentlichten Referenzkurs („ESZB-Referenz-
kurs“) in Euro umzurechnen. Bei der Umrechnung von Währungen, für
die kein ESZB-Referenzkurs veröffentlicht wird, sind die Mittelkurse
aus feststellbaren An- und Verkaufskursen des Stichtags zugrunde zu
173 legen. Vermögensgegenstände, die nicht als Bestandteil der Fremd-
währungsposition behandelt werden, dürfen zu dem bei der Erstver-
buchung verwendeten Devisenkurs umgerechnet werden. In den Mel-
dungen für die Zweigstellen im Ausland sind Fremdwährungsbeträge
direkt in die Währung umzurechnen, in der die Meldung erstellt wird,
174 ohne Zwischenumrechnung in die Währung des Sitzlandes.

Die angegebenen
Aktiva
175 Aktivsaldo der Aufwands-
und Ertragskonten 175
176 Übrige Aktiva 176
(171 + 172 + 173 + 174 +
175 + 176) 170
179 Aktivischer Unterschiedsbetrag
aus der Kapitalzusammenfassung 179
180 Summe der Aktiva
(010 + 020 + 040 + 050 + 060 + 070
+ 080 + 090 + 100 + 110 + 120 + 130
+ 140 + 150 + 160 + 170 + 179) 180
Beträge lauten auf volle Euro.
Zusatzangaben zu Aktiva
3
Hierunter sind Forderungen an Banken zu erfassen, die unter
die MFI-Definition fallen. Ausführlichere Erläuterungen:
s. Deutsche Bundesbank, Bankenstatistik Richtlinien, Statistische
Sonderveröffentlichung 1. Eine Liste der MFIs ist im Internet
(http://www.bundesbank.de) verfügbar.
4
Hierunter sind auch Forderungen an Kreditinstitute (Nicht-MFI) sowie
Finanzdienstleistungsinstitute usw. auszuweisen.
Größere Veränderungen
einzelner Positionen bitte gesondert erläutern.

Zusammengefasste
Anlage 9
(zu § 6 Absatz 1 Nummer 4)
QV 2
Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 2 KWG
– Vermögensstatus – Angaben zu den Passiva –
(Übergeordnetes Unternehmen einschließlich nachgeordneter Unternehmen mit Sitz im Inland und im Ausland)1
Übergeordnetes Unternehmen
Institutsgruppe/Finanzholding-Gruppe/gemischte Finanzholding-Gruppe
(gemäß § 10a Absatz 1 Satz 2, 4 bis 8 und Absatz 2 in Verbindung mit
Absatz 3 KWG)
Ort: Institutsnummer: Prüfziffer: Stand Ende:
Passiva
210 Verbindlichkeiten gegenüber
Banken (MFIs)3
(für Bausparkassen: einschließlich
Bauspareinlagen)
220 Verbindlichkeiten gegenüber
Nichtbanken (Nicht-MFIs)4
221 Spareinlagen (für Bauspar-
Die angegebenen Beträge lauten auf volle Euro.2
noch Passiva
314 Ausgleichsposten für Anteile
anderer Gesellschafter 314
210 315 Abzugsposten: ausgewiesener
Verlust 315 ./.
(318 + 312 + 313 + 314 ./. 315) 310
320 Sonstige Passiva
kassen: einschließlich Bauspar- 321 aufgelaufene Zinsen auf
einlagen)
222 andere Verbindlichkeiten
221 Null-Kupon-Anleihen 321
222 322 Passivsaldo aus der
Refinanzierung von
(221 + 222) 220 Leasingforderungen 322
230 Verbriefte Verbindlichkeiten
231 begebene Schuldver-
schreibungen
232 begebene Geldmarktpapiere
233 eigene Akzepte und
Solawechsel im Umlauf
234 sonstige verbriefte
Verbindlichkeiten
323 Verpflichtungen aus
Warengeschäften und auf-
genommenen Warenkrediten 323
231
324 Passivsaldo der schwebenden
232 Verrechnungen einschließlich
Saldo aus der Schuldenzu-
233 sammenfassung 324
325 Passivsaldo der Aufwands-
und Ertragskonten 325
234
326 Übrige Passiva 326
(231 + 232 + 233 + 234) 230
240 Treuhandverbindlichkeiten
250 Wertberichtigungen
260 Rückstellungen
280 Nachrangige Verbindlichkeiten
290 Genussrechtskapital
300 Fonds für allgemeine Bankrisiken
301 gemäß § 340e Absatz 4 HGB
310 Eigenkapital
311 gezeichnetes Kapital
316 Abzugsposten: nicht
eingeforderte ausstehende
Einlagen
318 Eingefordertes
(321 + 322 + 323 + 324
240 + 325 + 326) 320
250 330 Summe der Passiva
(210 + 220 + 230 + 240 + 250
260
+ 260 + 280 + 290 + 300 + 310 + 320) 330
280 340 Eventualverbindlichkeiten
290 341 Eventualverbindlichkeiten aus
weitergegebenen abgerechne-
300
ten Wechseln (einschließlich
301 eigener Ziehungen) 341
342 Verbindlichkeiten aus
Bürgschaften und
311 Gewährleistungsverträgen 342
343 Haftung aus der Bestellung
von Sicherheiten für fremde
316 ./. Verbindlichkeiten 343
(341 + 342 + 343) 340
Kapital: (311 + (./.) 316) 318
312 Rücklagen
313 Passivischer Unterschieds-
betrag aus der Kapital-
zusammenfassung
350 aus dem Wechselbestand vor
312 Verfall zum Einzug versandte
Wechsel 350
360 Geschäfts-
313 volumen (330 + 341 + 350) 360

Die angegebenen
Passiva
Zusatzangaben zu Passiva:
in Position 210 enthalten:
524 Handelsbestand 524
in Position 220 enthalten:
201 Verbindlichkeiten gegenüber
Banken (Nicht-MFIs) 201
202 Verbindlichkeiten gegenüber
Finanzdienstleistungsinstituten 202
203 Verbindlichkeiten gegenüber
sonstigen Nichtbanken 203
525 Handelsbestand 525
zu Position 233 nachrichtlich:
239 eigener Bestand an eigenen
Akzepten und Solawechseln 239
in Position 230 enthalten:
526 Handelsbestand 526
in Position 311 enthalten:
319 stille Einlagen 319
Beträge lauten auf volle Euro.2
noch Passiva
in Position 326 enthalten:
186 Derivative Finanzinstrumente
des Handelsbestands 186
in Position 330 enthalten:
480 Handelsbestand 480
1
Institute gemäß § 1 Absatz 1b KWG sowie weitere nach § 10a Ab-
satz 1 Satz 2, 4 bis 8 und Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 KWG
einzubeziehende Unternehmen.
2
Angaben bitte ohne Kommastellen, Rundung nach kaufmännischer
Rundungsregel (5/4).
Umrechnung von nicht auf Euro lautenden Aktiv- und Passivpositio-
nen (Fremdwährungspositionen): Fremdwährungspositionen sind zu
dem jeweiligen von der EZB am Meldestichtag festgestellten und
von der Bundesbank veröffentlichten Referenzkurs („ESZB-Referenz-
kurs“) in Euro umzurechnen. Bei der Umrechnung von Währungen, für
die kein ESZB-Referenzkurs veröffentlicht wird, sind die Mittelkurse
aus feststellbaren An- und Verkaufskursen des Stichtags zugrunde zu
legen. Vermögensgegenstände, die nicht als Bestandteil der Fremd-
währungsposition behandelt werden, dürfen zu dem bei der Erstver-
buchung verwendeten Devisenkurs umgerechnet werden. In den Mel-
dungen für die Zweigstellen im Ausland sind Fremdwährungsbeträge
direkt in die Währung umzurechnen, in der die Meldung erstellt wird,
ohne Zwischenumrechnung in die Währung des Sitzlandes.
3
Hierunter sind Verbindlichkeiten gegenüber Banken zu erfassen,
die unter die MFI-Definition fallen. Ausführlichere Erläuterungen:
s. Deutsche Bundesbank, Bankenstatistik Richtlinien, Statistische
Sonderveröffentlichung 1. Eine Liste der MFIs ist im Internet
(http://www.bundesbank.de) verfügbar.
4
Hierunter sind auch Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
(Nicht-MFI) sowie Finanzdienstleistungsinstituten usw. auszuweisen.
Größere Veränderungen
einzelner Positionen bitte gesondert erläutern.

Anlage 10
(zu § 6 Absatz 1 Nummer 5)
QA 1/QA 2
Zusammengefasste Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 2 KWG
(Übergeordnetes Unternehmen einschließlich nachgeordneter Unternehmen mit Sitz im Inland und im Ausland)1
Übergeordnetes Unternehmen
Institutsgruppe/Finanzholding-Gruppe/gemischte Finanzholding-Gruppe
(gemäß § 10a Absatz 1 Satz 2, 4 bis 8 und Absatz 2 in Verbindung mit
Absatz 3 KWG)
Ort: Institutsnummer: Prüfziffer: Stand Ende:
Forderungen
Schuldner
Inländische Banken
inländische Banken (ohne 113 und 114)
zuständige Landesbank/
Genossenschaftliche Zentralbank
angeschlossene Sparkassen/
Kreditgenossenschaften4
Deutsche Bundesbank
Die angegebenen Beträge lauten auf volle Euro.2
und Verbindlichkeiten gegenüber Banken (MFIs)3
Forderungen an Banken (MFIs)
Buchforderungen (gemäß QV 1 061)
mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist
von über insgesamt
täglich fällig bis 1 Jahr 1 Jahr von über (Spalte 01
einschließlich bis 5 Jahren 5 Jahren bis 04)
einschließlich
01 02 03 04 05
111
113
114
Inländische Banken (111 + 113 + 114) 110
Ausländische Banken
120
Summe Banken (110 + 120) 100
Gläubiger
Inländische Banken
inländische Banken (ohne 113 und 114)
zuständige Landesbank/
Genossenschaftliche Zentralbank
angeschlossene Sparkassen/
Kreditgenossenschaften4
Deutsche Bundesbank
Verbindlichkeiten gegenüber Banken (MFIs)
Verbindlichkeiten (gemäß QV 2 210)
mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist
von über insgesamt
täglich fällig bis 1 Jahr 1 Jahr von über (Spalte 01
einschließlich bis 2 Jahren 2 Jahren bis 04)
einschließlich
01 02 03 04 05
111
113
114
Inländische Banken (111 + 113 + 114) 110
Ausländische Banken
120
Summe Banken (110 + 120) 100
1
Institute gemäß § 1 Absatz 1b KWG sowie weitere nach § 10a Absatz 1 Satz 2, 4 bis 8 und Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 KWG ein-
zubeziehende Unternehmen.

2
Angaben bitte ohne Kommastellen, Rundung nach kaufmännischer Rundungsregel (5/4).
Umrechnung von nicht auf Euro lautenden Aktiv- und Passivpositionen (Fremdwährungspositionen): Fremdwährungspositionen sind zu dem
jeweiligen von der EZB am Meldestichtag festgestellten und von der Bundesbank veröffentlichten Referenzkurs („ESZB-Referenzkurs“) in Euro
umzurechnen. Bei der Umrechnung von Währungen, für die kein ESZB-Referenzkurs veröffentlicht wird, sind die Mittelkurse aus feststellbaren An-
und Verkaufskursen des Stichtags zugrunde zu legen. Vermögensgegenstände, die nicht als Bestandteil der Fremdwährungsposition behandelt
werden, dürfen zu dem bei der Erstverbuchung verwendeten Devisenkurs umgerechnet werden. In den Meldungen für die Zweigstellen im Ausland
sind Fremdwährungsbeträge direkt in die Währung umzurechnen, in der die Meldung erstellt wird, ohne Zwischenumrechnung in die Währung des
Sitzlandes.
3
Hierunter sind Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Banken zu erfassen, die unter die MFI-Definition fallen. Ausführlichere
Erläuterungen: s. Deutsche Bundesbank, Bankenstatistik Richtlinien, Statistische Sonderveröffentlichung 1. Eine Liste der MFIs ist im Internet
(http://www.bundesbank.de) verfügbar.
4
Nur von Sparkassen/Kreditgenossenschaften bzw. Landesbanken/Genossenschaftlichen Zentralbanken auszufüllen.

Anlage 11
(zu § 6 Absatz 1 Nummer 6)
QB 1/QB 2
Zusammengefasste Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 2 KWG
(Übergeordnetes Unternehmen einschließlich nachgeordneter Unternehmen mit Sitz im Inland und im Ausland)1
Übergeordnetes Unternehmen
Ort: Institutsnummer:
Institutsgruppe/Finanzholding-Gruppe/gemischte Finanzholding-Gruppe
(gemäß § 10a Absatz 1 Satz 2, 4 bis 8 und Absatz 2 in Verbindung mit
Absatz 3 KWG)
Prüfziffer: Stand Ende:
Die angegebenen Beträge lauten auf volle Euro.2
Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Nichtbanken (Nicht-MFIs)3
Forderungen an Nichtbanken (Nicht-MFIs)
Schuldner
Inländische Nichtbanken
Versicherungsunternehmen
sonstige Finanzierungsinstitutionen
sonstige Unternehmen (ohne 112 und 113)
Buchforderungen (gemäß QV 1 074)
mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist
von über insgesamt
bis 1 Jahr 1 Jahr von über (Spalte 01
einschließlich bis 5 Jahren 5 Jahren bis 03)
einschließlich
01 02 03 04
112
113
114
Unternehmen (112 + 113 + 114) 110
wirtschaftlich selbständige Privatpersonen4
wirtschaftlich unselbständige Privatpersonen
sonstige Privatpersonen
121
122
123
Privatpersonen (121 + 122 + 123) 120
Organisationen ohne Erwerbszweck
Inländische Unternehmen und Privatpersonen
(einschließlich Organisationen
130
ohne Erwerbszweck) (110 + 120 + 130) 100
Bund5
Länder
Gemeinden und Gemeindeverbände6
Sozialversicherung
Inländische öffentliche
Haushalte (210 + 220 +
Inländische Nichtbanken
Ausländische Nichtbanken
Unternehmen und Privatpersonen
öffentliche Haushalte
Ausländische Nichtbanken
Summe Nichtbanken
210
220
230
250
230 + 250) 200
(100 + 200) 300
421
422
(421 + 422) 400
(300 + 400) 500

Verbindlichkeiten gegenüber Nichtbanken (Nicht-MFIs)
Gläubiger
Inländische Nichtbanken
Versicherungsunternehmen
sonstige Finanzierungsinstitutionen
sonstige Unternehmen
(ohne 112 und 113)
Unternehmen (112 + 113 + 114)
wirtschaftlich selbständige
Privatpersonen4
wirtschaftlich unselbständige
Privatpersonen
sonstige Privatpersonen
Privatpersonen (121 + 122 + 123)
Organisationen ohne Erwerbszweck
Inländische Unternehmen und Privat-
personen (einschließlich
Organisationen ohne
Erwerbszweck) (110 + 120 + 130) 100
Bund5
Länder
Gemeinden und Gemeindeverbände6
Sozialversicherung
Inländische öffentliche
Haushalte (210 + 220 + 230 + 250) 200
Verbindlichkeiten (ohne Spareinlagen) (gemäß QV 2 222)
mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist
von über insgesamt
bis 1 Jahr 1 Jahr von über (Spalte 01
täglich fällig bis 04)
einschließlich bis 2 Jahren 2 Jahren
einschließlich
01 02 03 04 05
112
113
114
110
121
122
123
120
130
210
220
230
250
Inländische Nichtbanken (100 + 200) 300
Ausländische Nichtbanken
Unternehmen und Privatpersonen
öffentliche Haushalte
Ausländische Nichtbanken (421 + 422) 400
421
422
Summe Nichtbanken (300 + 400) 500
1
Institute gemäß § 1 Absatz 1b KWG sowie weitere nach § 10a Absatz 1 Satz 2, 4 bis 8 und Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 KWG ein-
zubeziehende Unternehmen.
2
Angaben bitte ohne Kommastellen, Rundung nach kaufmännischer Rundungsregel (5/4).
Umrechnung von nicht auf Euro lautenden Aktiv- und Passivpositionen (Fremdwährungspositionen): Fremdwährungspositionen sind zu dem
jeweiligen von der EZB am Meldestichtag festgestellten und von der Bundesbank veröffentlichten Referenzkurs („ESZB-Referenzkurs“) in Euro
umzurechnen. Bei der Umrechnung von Währungen, für die kein ESZB-Referenzkurs veröffentlicht wird, sind die Mittelkurse aus feststellbaren An-
und Verkaufskursen des Stichtags zugrunde zu legen. Vermögensgegenstände, die nicht als Bestandteil der Fremdwährungsposition behandelt
werden, dürfen zu dem bei der Erstverbuchung verwendeten Devisenkurs umgerechnet werden. In den Meldungen für die Zweigstellen im Ausland
sind Fremdwährungsbeträge direkt in die Währung umzurechnen, in der die Meldung erstellt wird, ohne Zwischenumrechnung in die Währung des
Sitzlandes.
3
Hierunter sind Forderungen und Verbindlichkeiten u. a. gegenüber Banken (Nicht-MFI), Finanzdienstleistungsinstituten im Sinne des § 1 Absatz 1a
KWG, Finanzunternehmen im Sinne des § 1 Absatz 3 KWG zu erfassen. Ausführlichere Erläuterungen: s. Deutsche Bundesbank, Bankenstatistik
Richtlinien, Statistische Sonderveröffentlichung 1.
4
Einschließlich Einzelkaufleute.
5
Einschließlich Sondervermögen des Bundes.
6
Einschließlich aller kommunaler Zweckverbände (d. h. mit hoheitlichen und/oder wirtschaftlichen Aufgaben).

Anlage 12
(zu § 6 Absatz 1 Nummer 7)
QSA 1
Zusammengefasste Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 2 KWG
– Sonstige
Angaben –
(Übergeordnetes Unternehmen einschließlich nachgeordneter Unternehmen mit Sitz im Inland und im Ausland)1
Übergeordnetes Unternehmen
Ort: Institutsnummer:
Institutsgruppe/Finanzholding-Gruppe/gemischte Finanzholding-Gruppe
(gemäß § 10a Absatz 1 Satz 2, 4 bis 8 und Absatz 2 in Verbindung mit
Absatz 3 KWG)
Prüfziffer: Stand Ende:
Die angegebenen Beträge lauten auf volle Euro.2
Sonstige Angaben
(1) Angaben zu stillen Reserven und stillen Lasten
010 Stille Reserven
020 bei Finanzinstrumenten
(nicht Bestandteil einer
Bewertungseinheit)
030 in Wertpapieren
außerhalb des
Handelsbestands
040 bei Schuld-
verschreibungen
und anderen
festverzinslichen
Wertpapieren 040
darunter:
050 kurzfristig
realisierbar 050
060 bei Aktien und
anderen nicht
festverzinslichen
Wertpapieren 060
darunter:
070 kurzfristig
realisierbar 070
darunter:
080 in offenen
Spezial-AIF3 080
(040 + 060) 030
090 in Derivaten 090
(030 + 090) 020
100 bei Finanzinstrumenten
(Bestandteil einer
Bewertungseinheit)4
110 in Wertpapieren
außerhalb des
Handelsbestands
120 bei Schuldver-
schreibungen
und anderen
festverzinslichen
Wertpapieren 120
130 bei Aktien und
anderen nicht
festverzinslichen
Wertpapieren 130
(120 + 130) 110
noch Sonstige Angaben
140 in Derivaten 140
(110 + 140) 100
(020 + 100) 010
150 Stille Lasten
160 bei Finanzinstrumenten (nicht
Bestandteil einer Bewertungs-
einheit)
170 in Wertpapieren
außerhalb des Handels-
bestands
180 bei Schuldver-
schreibungen
und anderen
festverzinslichen
Wertpapieren 180
190 bei Aktien und
anderen nicht
festverzinslichen
Wertpapieren 190
darunter:
200 in offenen
Spezial-AIF3 200
(180 + 190) 170
210 in Derivaten 210
(170 + 210) 160
220 bei Finanzinstrumenten
(Bestandteil einer
Bewertungseinheit)4
230 in Wertpapieren
außerhalb des
Handelsbestands
240 bei Schuldver-
schreibungen
und anderen
festverzinslichen
Wertpapieren 240
250 bei Aktien und
anderen nicht
festverzinslichen
Wertpapieren 250
(240 + 250) 230
260 in Derivaten 260
(230 + 260) 220
(160 + 220) 150

Die angegebenen Beträge lauten auf volle Euro.2
Sonstige Angaben
(2) Angaben zum Kreditgeschäft
270 Höhe des Kreditvolumens 270
darunter:
280 Kredite an Nichtbanken 280
290 Kredite mit erhöhter
Ausfallwahrscheinlichkeit
(Gelbbereich) 290
300 In Verzug geratene Kredite
(ohne Kredite, für die eine
Einzelwertberichtigung
gebildet wurde) 300
310 hierfür bestehende
Sicherheiten 310
320 Einzelwertberichtigte
Kredite vor Absetzung von
Einzelwertberichtigungen 320
330 hierfür bestehende
Sicherheiten 330
340 Höhe der individuellen
Einzelwertberichtigungen 340
350 Höhe der pauschalierten
Einzelwertberichtigungen 350
360 Unversteuerte Pauschal-
wertberichtigungen 360
370 Abschreibungen auf
Forderungen zu Lasten
der Gewinn- und Verlust-
rechnung 370
(3) Angaben zu Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch5
378 Steuerung der Zinsände-
rungsrisiken auf Anwen-
dungsebene des Gruppen-
Waivers (= 1) 378
380 Zinsbuchbarwert 380
noch Sonstige Angaben
390 Barwertänderung bei
Zinserhöhung6 390
400 Zinskoeffizient bei
Zinserhöhung6 (in %) 400
410 Barwertänderung bei
Zinssenkung6 410
420 Zinskoeffizient bei
Zinssenkung6 (in %) 420
430 Anwendung Ausweich-
verfahren (= 1); sonstige
Verfahren (= 2) 430
(4) Weitere Angaben
440 Nettoergebnis aus der
vorzeitigen Beendigung
von Derivaten6 7 440
450 Konditionenbeitrag6 450
460 Aktivgeschäft6 460
470 Passivgeschäft6 470
480 Strukturbeitrag6 480
1
Institute gemäß § 1 Absatz 1b KWG sowie weitere nach § 10a Ab-
satz 1 Satz 2, 4 bis 8 und Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 KWG
einzubeziehende Unternehmen.
2
Angaben – außer bei Posten 400 und 420 – bitte ohne Kommastellen,
Rundung nach kaufmännischer Rundungsregel (5/4).
Die Angaben zu den Posten 400 und 420 sind mit zwei Kommastellen
anzugeben.
3
Darunter fallen alle offenen inländischen, EU- und ausländischen
Spezial-AIF im Sinne des § 1 Absatz 6 bis 9 KAGB.
4
Grundgeschäft und Sicherungsgeschäft sind separat auszuweisen.
5
Gemäß Rundschreiben 11/2011 (BA) der BaFin.
6
Vorzeichen angeben.
7
Aus Zinsbuchsteuerung und/oder Bewertungseinheiten.
Größere Veränderungen
einzelner Positionen bitte gesondert erläutern.

Anlage 13
(zu § 6 Absatz 3)
QSA 2
Zusammengefasste Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 2 KWG
– Sonstige Angaben –
(Übergeordnetes Unternehmen einschließlich nachgeordneter Unternehmen mit Sitz im Inland und im Ausland)1
Übergeordnetes Unternehmen
Institutsgruppe/Finanzholding-Gruppe/gemischte Finanzholding-Gruppe
(gemäß § 10a Absatz 1 Satz 2, 4 bis 8 und Absatz 2 in Verbindung mit
Absatz 3 KWG)
Ort: Institutsnummer: Prüfziffer: Stand Ende:
Sonstige Angaben
Die angegebenen Beträge lauten auf volle Euro.2
(1) Angaben zu Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch3
378 Steuerung der Zinsände-
rungsrisiken auf Anwen-
dungsebene des Gruppen-
Waivers (= 1)
380 Zinsbuchbarwert
390 Barwertänderung bei
Zinserhöhung4
400 Zinskoeffizient bei
Zinserhöhung4 (in %)
410 Barwertänderung bei
Zinssenkung4
420 Zinskoeffizient bei
Zinssenkung4 (in %)
430 Anwendung Ausweich-
verfahren (= 1); sonstige
Verfahren (= 2)
(2) Weitere Angaben
450 Konditionenbeitrag4
460 Aktivgeschäft4
470 Passivgeschäft4
480 Strukturbeitrag4
1
378
380
390
400
410
420
430
450
460
470
480
Institute gemäß § 1 Absatz 1b KWG sowie weitere nach § 10a Ab-
satz 1 Satz 2, 4 bis 8 und Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 KWG
einzubeziehende Unternehmen.
2
Angaben – außer bei Posten 400 und 420 – bitte ohne Kommastellen,
Rundung nach kaufmännischer Rundungsregel
(5/4).
Die Angaben zu den Posten 400 und 420 sind mit zwei Kommastellen
anzugeben.
3
Gemäß Rundschreiben 11/2011 (BA) der BaFin.
4
Vorzeichen angeben.
Größere Veränderungen
einzelner Positionen bitte gesondert
erläutern.
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 4209. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes b62981d324f0eb73….