Gesetze / ZAG-Monatsausweisverordnung
ZAGMonAwV§ 4 Berichtszeitraum
Stand: 10.06.2019
Berichtszeitraum ist das Kalendervierteljahr. Die Bundesanstalt kann durch Entscheidung im Einzelfall den Berichtszeitraum auf einen Kalendermonat verkürzen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist.