Gesetze / Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz
ZAG§ 48 Pflichten des kontoführenden Zahlungsdienstleisters bei Zahlungsauslösediensten
Stand: 14.09.2019
Wird zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZAG%202018/48#abs-1 (1) Erteilt der Zahler seine ausdrückliche Zustimmung zur Ausführung einer Zahlung, so ist der kontoführende Zahlungsdienstleister verpflichtet,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZAG%202018/48#abs-2 (2) Das Erbringen von Zahlungsauslösediensten ist nicht davon abhängig, ob der Zahlungsauslösedienstleister und der kontoführende Zahlungsdienstleister zu diesem Zweck einen Vertrag abgeschlossen haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZAG%202018/48#abs-3 (3) Näheres regelt der delegierte Rechtsakt nach Artikel 98 der Richtlinie (EU) 2015/2366.