Gesetze / Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz
ZAG§ 47 Ausnahme für E-Geld-Instrumente
Stand: 14.09.2019
Die §§ 45 und 46 gelten nicht für Zahlungsvorgänge, die durch kartengebundene Zahlungsinstrumente ausgelöst werden, auf denen E-Geld gespeichert ist.
Gesetze / Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz
ZAGStand: 14.09.2019
Die §§ 45 und 46 gelten nicht für Zahlungsvorgänge, die durch kartengebundene Zahlungsinstrumente ausgelöst werden, auf denen E-Geld gespeichert ist.