Gesetze / Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz ZAG § 47 Ausnahme für E-Geld-Instrumente Stand: 14.09.2019 Bank- und KapitalmarktrechtBund Die §§ 45 und 46 gelten nicht für Zahlungsvorgänge, die durch kartengebundene Zahlungsinstrumente ausgelöst werden, auf denen E-Geld gespeichert ist.