§ 47 ZAG 2018 — Ausnahme für E-Geld-Instrumente

Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz

Stand: 14.09.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die §§ 45 und 46 gelten nicht für Zahlungsvorgänge, die durch kartengebundene Zahlungsinstrumente ausgelöst werden, auf denen E-Geld gespeichert ist.