Gesetze / WpÜG-Angebotsverordnung
WpÜGAngebV§ 12 Prüfung der Vollständigkeit des Antrags
Stand: 10.06.2019
Die Bundesanstalt hat nach Eingang des Antrags und der Unterlagen zu prüfen, ob sie den Anforderungen der §§ 10 und 11 entsprechen. Sind der Antrag oder die Unterlagen nicht vollständig, so hat die Bundesanstalt den Antragsteller unverzüglich aufzufordern, den Antrag oder die Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Wird der Aufforderung innerhalb der von der Bundesanstalt gesetzten Frist nicht entsprochen, gilt der Antrag als zurückgenommen.
Änderungsverlauf
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23.06.2017 Ausfertigung
§ 12 eingefügt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I 1693)
BGBl. 2017 I S. 1693
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29.04.2002 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 29. April 2002 (BGBl. I 1495)
BGBl. 2002 I S. 1495
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