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Artikel 18 · BT-Drs. 18/10936 · S. 284
Zu Artikel 18 (Änderung der WpÜG-Angebotsverordnung)
Zu Artikel 18 (Änderung der WpÜG-Angebotsverordnung) Zu Nummer 1 (§ 2) Es handelt sich um eine Folgeänderung, auf Grund Neunummerierung werden Verweise auf das Wertpapierhan- delsgesetz geändert. Zu Nummer 2 (§ 5) Die Änderung berücksichtigt, dass die für die Berechnung des gewichteten durchschnittlichen inländischen Bör- senkurses heranzuziehenden Geschäfte künftig nicht mehr nach § 9 des Wertpapierhandelsgesetzes, sondern nach Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 an die Bundesanstalt gemeldet bzw. übermittelt werden. Künftig werden auch die über das Europäische Meldewesen (TREM) übermittelten Transaktionen berücksichtigt. Hin- sichtlich der schon bisher berücksichtigten Mitteilungen von Zentralen Gegenparteien (CCP) ist deren ausdrück- liche Nennung erforderlich, da CCP künftig nur noch auf Grund des § 22 Absatz 3 WpHG melden. Zu Nummer 3 (§ 12a) Die Übergangsregelung stellt sicher, dass in den Fällen, in denen der nach § 5 WpÜG-Angebotsverordnung oder § 39 Absatz 3 des Börsengesetzes maßgebliche Zeitraum teilweise oder vollständig vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 liegt, insoweit weiterhin die Meldungen nach § 9 des Wertpapierhandelsgesetzes in der bis dahin geltenden Fassung berücksichtigt werden.
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Herkunft
BT-Drs. 18/10936, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 1.045.624–1.046.873 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 81242ef7ba6f09d5….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP