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Artikel 18 · BT-Drs. 18/10936 · S. 284

Zu Artikel 18 (Änderung der WpÜG-Angebotsverordnung)

Zu Artikel 18 (Änderung der WpÜG-Angebotsverordnung)
Zu Nummer 1 (§ 2)
Es handelt sich um eine Folgeänderung, auf Grund Neunummerierung werden Verweise auf das Wertpapierhan-
delsgesetz geändert.
Zu Nummer 2 (§ 5)
Die Änderung berücksichtigt, dass die für die Berechnung des gewichteten durchschnittlichen inländischen Bör-
senkurses heranzuziehenden Geschäfte künftig nicht mehr nach § 9 des Wertpapierhandelsgesetzes, sondern nach
Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 an die Bundesanstalt gemeldet bzw. übermittelt werden. Künftig
werden auch die über das Europäische Meldewesen (TREM) übermittelten Transaktionen berücksichtigt. Hin-
sichtlich der schon bisher berücksichtigten Mitteilungen von Zentralen Gegenparteien (CCP) ist deren ausdrück-
liche Nennung erforderlich, da CCP künftig nur noch auf Grund des § 22 Absatz 3 WpHG melden.
Zu Nummer 3 (§ 12a)
Die Übergangsregelung stellt sicher, dass in den Fällen, in denen der nach § 5 WpÜG-Angebotsverordnung oder
§ 39 Absatz 3 des Börsengesetzes maßgebliche Zeitraum teilweise oder vollständig vor dem Inkrafttreten der
Verordnung (EU) Nr. 600/2014 liegt, insoweit weiterhin die Meldungen nach § 9 des Wertpapierhandelsgesetzes
in der bis dahin geltenden Fassung berücksichtigt werden.

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Herkunft

BT-Drs. 18/10936, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 1.045.624–1.046.873 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 81242ef7ba6f09d5….

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