Gesetze / WpÜG-Angebotsverordnung

WpÜGAngebV

§ 11 Antragsunterlagen

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

Bund

Die zur Beurteilung und Bearbeitung des Antrags erforderlichen Unterlagen sind unverzüglich bei der Bundesanstalt einzureichen.

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